Rechtsprechung
   LAG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - 21 Sa 1128/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,9216
LAG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - 21 Sa 1128/21 (https://dejure.org/2022,9216)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.02.2022 - 21 Sa 1128/21 (https://dejure.org/2022,9216)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - 21 Sa 1128/21 (https://dejure.org/2022,9216)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,9216) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 Abs 4 S 1 EntgFG, § 1 TVG, § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG, § 3 Abs 1 S 1 EntgFG, § 1 BUrlG
    Berücksichtigung von Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt beim Bruttoverdienst im Referenzzeitraum - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - tarifvertragliche Bemessungsgrundlage

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 4 Abs 4 S 1 EntgFG

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 97 Abs. 1
    Bestandteile des Bruttoverdienstes im Referenzzeitraum von zwölf Monaten bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Sicherheitsdienst Berlin und Brandenburg; Grundlage der Entgeltfortzahlung bei Krankheit im Sicherheitsdienst; Berücksichtigung von Urlaubsentgelt bei ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestandteile des Bruttoverdienstes im Referenzzeitraum von zwölf Monaten bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Sicherheitsdienst Berlin und Brandenburg; Grundlage der Entgeltfortzahlung bei Krankheit im Sicherheitsdienst; Berücksichtigung von Urlaubsentgelt bei ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 20.08.2014 - 10 AZR 583/13

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - tarifvertraglicher Referenzzeitraum von

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - 21 Sa 1128/21
    Etwas anders ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 2014 - 10 AZR 583/13.

    (1) Nach seinem Wortlaut knüpft § 7 ETV - anders als der Tarifvertrag, um den es bei der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 2014 - 10 AZR 583/13 - ging, nicht an die Arbeitszeit, sondern an den Bruttoverdienst im Referenzzeitraum an.

    Der Begriff Bruttoverdienst ist nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch jedoch umfassend zu verstehen und bezeichnet sämtliche Bestandteile des Arbeitsentgelts unabhängig davon, aus welchen Gründen und auf welcher Rechtsgrundlage es gezahlt wird (vergleiche BAG 20. August 2014 - 10 AZR 583/13 - Rn. 15).

    Indem § 7 ETV einerseits auf einen Referenzzeitraum der letzten zwölf Monate und andererseits auf den Durchschnittsverdienst pro Werktag abstellt, berücksichtigt die tarifliche Regelung, dass im Sicherheitsgewerbe die täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten häufig starken Schwankungen unterliegen (vergleiche dazu BAG 20. August 2014 - 10 AZR 583/13 - Rn. 24) und stellt eine rechtssichere, verlässliche, von Zufällen weitgehend unabhängige, einfache und auch für die Arbeitnehmer*innen nachvollziehbare Methode für die Berechnung der Entgeltfortzahlung zur Verfügung.

    Die Gestaltungsmacht der Tarifvertragsparteien findet dort ihre Grenze, wo der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet wird (BAG 20. August 2014 - 10 AZR 583/13 - Rn. 23 mwN).

    (b) Ließe man bei der Bestimmung des für den Tagessatz maßgeblichen Bruttoverdienstes im Referenzzeitraum gezahlte Entgeltfortzahlungen und Urlaubsentgelte unberücksichtigt, ohne gleichzeitig den Divisor an die Anzahl der Arbeitstage anzupassen, an denen tatsächlich gearbeitet worden ist, würde der Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung verletzt, weil sich - wie bereits oben unter (2) ausgeführt worden ist - das Verhältnis zwischen dem Geld- und dem Zeitfaktor zum Nachteil des oder der Arbeitnehmer*in ändern würde mit der Folge, dass der oder die Arbeitnehmer*in für Entgeltfortzahlungszeiten einen geringeren Stundenlohn als den in § 3 ETV vorgesehenen Stundenlohn erhalten würde (vergleiche dazu auch BAG 20. August 2014 - 10 AZR 583/13 - Rn. 24).

  • BAG, 18.11.2015 - 5 AZR 491/14

    Betriebsvereinbarung - Kurzarbeit - Annahmeverzug

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - 21 Sa 1128/21
    Deshalb ist es auch - gleichwohl höchst zweifelhaft - im Ergebnis ohne Belang, ob eine wirksame Einführung von Kurzarbeit auf der Grundlage der "Betriebsvereinbarung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG über die Einführung von Kurzarbeit" vom 17. März 2020 überhaupt möglich gewesen wäre (zu den Anforderungen an eine solche Betriebsvereinbarung BAG 18. November 2015 - 5 AZR 491/14 - Rn. 15).
  • BAG, 16.07.2014 - 10 AZR 242/13

    Arbeitszeitkonto - Tarifvertrag - Entgeltfortzahlung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - 21 Sa 1128/21
    Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien an den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung (100 %) im Krankheitsfall gebunden (BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 18 mwN).
  • BAG, 16.12.2015 - 5 AZR 567/14

    Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld - Entgeltabrechnung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - 21 Sa 1128/21
    Der Anspruch folgt zwar nicht aus § 108 Absatz 1 Satz 1 GewO (Gewerbeordnung), da diese Vorschrift einen Anspruch auf Abrechnung erst "bei Zahlung" begründet (BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 35) und eine Zahlung vorliegend gerade nicht erfolgt ist.
  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 104/20

    Ausbildungsvergütung - Kürzung bei Teilzeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - 21 Sa 1128/21
    (5) Schließlich spricht für das Ergebnis auch das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifverträgen, dem zufolge Tarifnormen, soweit sie dies zulassen, grundsätzlich so auszulegen sind, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben (BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 104/20 - Rn. 29 mwN).
  • BAG, 20.06.2018 - 4 AZR 339/17

    Auslegung von Tarifverträgen - Arbeit auf Abruf - Berechnung einer Pauschale für

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - 21 Sa 1128/21
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (siehe zum Beispiel BAG (Bundesarbeitsgericht) 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. (Randnummer) 19 mwN (mit weiteren Nachweisen)).
  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 53/20

    Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - 21 Sa 1128/21
    Dementsprechend ändert sich am Rechtscharakter des Arbeitsentgelts nicht deshalb etwas, weil es nicht für tatsächlich geleistete Arbeit, sondern für andernfalls tatsächlich zu leistende Arbeit gezahlt wird (vergleiche zum Rechtscharakter der Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 53/20 - Rn. 26).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht