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   LAG Hamm, 24.08.2022 - 9 Sa 160/22   

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LAG Hamm, 24.08.2022 - 9 Sa 160/22 (https://dejure.org/2022,21906)
LAG Hamm, Entscheidung vom 24.08.2022 - 9 Sa 160/22 (https://dejure.org/2022,21906)
LAG Hamm, Entscheidung vom 24. August 2022 - 9 Sa 160/22 (https://dejure.org/2022,21906)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 2 TV Corona-Sonderzahlung VKA/ver.di, § 7 Abs. 2 TV FlexAZ
    Altersteilzeit, Blockmodell, Corona-Sonderzahlung, Freistellungsphase, Passivpha-se

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 423/10

    Altersteilzeit - Vergütungserhöhung in der Freistellungsphase

    Auszug aus LAG Hamm, 24.08.2022 - 9 Sa 160/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch die Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (st. Rspr., BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02).

    Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02) und damit ein Zeitguthaben.

    Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04) .

    Von Bedeutung ist insofern der Unterschied zwischen dem altersteilzeitrechtlichen Entgeltregime gemäß dem ursprünglich im öffentlichen Dienst maßgeblichen TV ATZ (hierzu: BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10) und dem vorliegend maßgeblichen TV FlexAZ.

    Diese Norm enthält daher - mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezüge - keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis, zumal im Blockmodell (BAG 22.Mai 2012 - 9 AZR 423/10) .

    Es ist lediglich ein Verweis auf die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge enthalten (ArbG Freiburg 13. Mai 2019 - 8 Ca 59/19 unter Bezug auf BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10).

    Sämtliche Überlegungen zu der Frage, wie es sich - allein orientiert an den Regelungen des § 2 Abs. 1 und 2 TV Corona-Sonderzahlung - auswirkt, dass sich Arbeitnehmer im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 entweder vollständig oder teilweise - wie die Klägerin: größtenteils - in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden haben, ob Arbeitnehmer während der Freistellungsphase "Entgelt" im Sinne des § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung erhalten und ob vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 3 TV Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase eine Arbeitszeit von null Stunden mit einem zwar dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung gegeben ist, der sich aber pro rata temporis auf null reduziert (nach Auffassung der Kammer ebenfalls denkbar, aber wohl nicht: BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09), verorten die vorliegend maßgebliche Rechtsfrage erneut unzutreffend ausschließlich im Rahmen der Regelungen des TV Corona-Sonderzahlung.

  • BAG, 16.11.2010 - 9 AZR 597/09

    Altersteilzeit - Blockmodell - Urlaubsgeld

    Auszug aus LAG Hamm, 24.08.2022 - 9 Sa 160/22
    § 7 Abs. 2 TV FlexAZ regelt ein eigenes, für die Dauer der Altersteilzeit geltendes Entgeltregime, im Rahmen dessen für die Dauer der Freistellungsphase grundsätzlich keine neuen Vergütungsansprüche mehr originär wirksam werden (vgl. im Sinne einer Spezialität der altersteilzeitrechtlichen Tarifregelungen im Verhältnis zu allgemeinen tarifvertraglichen Zahlungsansprüchen im Falle eines Urlaubsgelds: BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09; hierzu auch: Hinweis der Kammer im Rahmen der Berufungsverhandlung am 24. August 2022).

    Diejenigen Arbeitnehmer der Beklagten, die sich - anders als die Klägerin - zum Stichtag des 1. Dezember 2020 in der Aktivphase der Altersteilzeit befanden, hatten nach dem Wortlaut der Regelung in § 7 Abs. 2 S. 1, 1. Halbsatz TV FlexAZ Anspruch auf Auszahlung der Hälfte der Jahressonderzahlung, während die andere Hälfte in das Wertguthaben floss (vgl. zu einem tarifvertraglichen Urlaubsgeld: BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09) .

    Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04) .

    (1) Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell erhalten, wenn sie sich zum tarifvertraglichen Stichtag - hier dem 1. Dezember 2020 - in der Arbeitsphase befinden, die Hälfte der Jahressonderzahlung ausgezahlt, während die andere Hälfte in das Wertguthaben übertragen und sodann spiegelbildlich in der Freistellungsphase ausgezahlt wird (vgl. zum Urlaubsgeld: BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09) .

    Sämtliche Überlegungen zu der Frage, wie es sich - allein orientiert an den Regelungen des § 2 Abs. 1 und 2 TV Corona-Sonderzahlung - auswirkt, dass sich Arbeitnehmer im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 entweder vollständig oder teilweise - wie die Klägerin: größtenteils - in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden haben, ob Arbeitnehmer während der Freistellungsphase "Entgelt" im Sinne des § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung erhalten und ob vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 3 TV Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase eine Arbeitszeit von null Stunden mit einem zwar dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung gegeben ist, der sich aber pro rata temporis auf null reduziert (nach Auffassung der Kammer ebenfalls denkbar, aber wohl nicht: BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09), verorten die vorliegend maßgebliche Rechtsfrage erneut unzutreffend ausschließlich im Rahmen der Regelungen des TV Corona-Sonderzahlung.

    Unter anderem erachtet es die Kammer für klärungsfähig und klärungsbedürftig, ob und inwieweit die durch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 16. November 2010 (9 AZR 597/09) zugrunde gelegten, vorstehend in Bezug genommenen Grundsätze auf Konstellationen wie im vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden sind und in welchem Verhältnis das altersteilzeitrechtliche Entgeltregime gemäß § 7 Abs. 2 TV FlexAZ zu anderen tarifvertraglichen Zahlungsansprüchen wie der Jahressonderzahlung oder der Corona-Sonderzahlung steht.

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Hamm, 24.08.2022 - 9 Sa 160/22
    Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte deshalb dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die Art. 3 GG verletzt (statt aller: BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17; BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16) .

    Voraussetzung ist allerdings auch insoweit, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17).

  • BAG, 21.12.2017 - 6 AZR 790/16

    Stufenzuordnung bei Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L

    Auszug aus LAG Hamm, 24.08.2022 - 9 Sa 160/22
    aa) Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (zu der fehlenden unmittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien: BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16; BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15) .

    Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte deshalb dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die Art. 3 GG verletzt (statt aller: BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17; BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16) .

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 158/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Auszug aus LAG Hamm, 24.08.2022 - 9 Sa 160/22
    Die Vorschrift gilt nicht nur für Individualvereinbarungen, sondern auch für Tarifverträge (BAG 24. Oktober 2019 - 2 AZR 158/18; BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 684/12; BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10) .

    Dabei verbietet § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen (BAG 24. Oktober 2019 - 2 AZR 158/18 m.w.N.).

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 856/15

    MRTV für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD vom 30. August 2011 -

    Auszug aus LAG Hamm, 24.08.2022 - 9 Sa 160/22
    aa) Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (zu der fehlenden unmittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien: BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16; BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15) .

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15) .

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus LAG Hamm, 24.08.2022 - 9 Sa 160/22
    Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt ( BAG 25. September 2012 - 1 AZN 1622/12; BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11; BAG 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 ).

    Dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einer Arbeitgeberin unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist ( BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11; BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 ).

  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18

    Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase

    Auszug aus LAG Hamm, 24.08.2022 - 9 Sa 160/22
    Nach dieser Regelung haben Altersteilzeitarbeitnehmer im Kalenderjahr des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs, während gemäß § 8 S. 1 TV FlexAZ in der Freistellungsphase keine Urlaubsanspräche mehr generiert werden (auch: BAG 24. September 2019 - 9 AZR 481/18 m.w.N.) .

    In diesem Zusammenhang ist erneut von Bedeutung, das dem betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der bei der Altersteilzeit im Blockmodell allein in der Arbeitsphase bestehenden Arbeitspflicht für die Freistellungsphase nicht einmal mehr der sehr elementare, unter anderem durch Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG geschützte gesetzliche (Mindest-) Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht, § 8 S. 1 TV FlexAZ (auch: BAG 24. September 2019 - 9 AZR 481/18 m.w.N.) .

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 369/05

    Altersteilzeit - Lehrkräfte - Pflichtstundenerhöhung

    Auszug aus LAG Hamm, 24.08.2022 - 9 Sa 160/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch die Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (st. Rspr., BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02).

    Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat "zeitversetzt" zu erfolgen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05) .

  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 449/04

    Vergütungsberechnung - Altersteilzeit - Blockmodell

    Auszug aus LAG Hamm, 24.08.2022 - 9 Sa 160/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch die Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (st. Rspr., BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02).

    Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10; BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04) .

  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 353/02

    Vorhandwerkerzulage - Weiterzahlung - Altersteilzeit

  • ArbG Herne, 01.12.2021 - 1 Ca 1322/21

    Tarifliche Jahressonderzahlung und tarifliche Coronazahlung bei

  • BAG, 20.03.2012 - 9 AZR 529/10

    Urlaubsdauer - Altersdiskriminierung

  • BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 3634/13

    Faktische Schlechterstellung aufgrund des Geschlechts auch bei geschlechtsneutral

  • BAG, 22.10.2015 - 8 AZR 168/14

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters - altersabhängige Herabsetzung der

  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 736/12

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz - Nachtarbeit im Rahmen von

  • BAG, 09.12.2015 - 4 AZR 684/12

    Teil-Unwirksamkeit eines Tarifvertrages wegen Altersdiskriminierung

  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZN 792/06

    Grundsatzbeschwerde

  • BAG, 05.10.2010 - 5 AZN 666/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage -

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 398/09

    Hinterbliebenenversorgung - Gleichbehandlung

  • BAG, 25.09.2012 - 1 AZN 1622/12

    Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

    Sozialversicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Altersteilzeit

  • BAG, 19.10.2004 - 9 AZR 647/03

    Altersteilzeit in der Insolvenz

  • BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 230/06

    Altersteilzeit - Insolvenzsicherung

  • BAG, 28.09.2005 - 10 AZR 34/05

    Eingruppierung einer angelernten Serviererin

  • LAG Hamm, 26.01.2022 - 9 Sa 889/21

    Keine Corona-Sonderzahlung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell;

  • BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 28/16 R

    Insolvenzgeldanspruch - Altersteilzeit im Blockmodell - Arbeitsphase -

  • LAG Hamm, 27.04.2022 - 9 Sa 172/22

    Altersteilzeit; Blockmodell; Corona-Sonderzahlung; Freistellungsphase;

  • BAG, 20.03.2012 - 9 AZR 489/10

    Altersteilzeit im Blockmodell - Wegfall der Voraussetzungen für den Ortszuschlag

  • LAG Hamm, 26.01.2022 - 9 Sa 1023/21

    Keine Corona-Sonderzahlung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell;

  • LAG Hamm, 09.02.2022 - 9 Sa 1202/21

    Keine Vergütungsansprüche in der Freistellungsphase für Altersteilzeit im

  • LAG Hamm, 09.02.2022 - 9 Sa 1138/21

    Kein Anspruch auf Corona-Sonderzahlung in Freistellungsphase für Alterszeitzeit

  • LAG Hamm, 09.02.2022 - 9 Sa 1031/21

    Kein Anspruch auf Corona-Sonderzahlung in einer Freistellungsphase im

  • BAG, 25.07.2023 - 9 AZR 332/22

    Anspruch auf tarifvertragliche Jahressonderzahlung sowie Corona-Sonderzahlung in

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. August 2022 - 9 Sa 160/22 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 1. Dezember 2021 - 1 Ca 1322/21 - im Hinblick auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 2020 iHv. 1.969,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2020 und die Corona-Sonderzahlung iHv. 200, 00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2021 zurückgewiesen hat.
  • ArbG Essen, 23.10.2023 - 6 Ca 1687/23
    Allerdings resultiert der Anspruchsausschluss nicht unmittelbar aus seinem Alter oder aus dem Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und damit mittelbar aus diesem Alter, sondern daraus, dass der Kläger die Altersteilzeit im Blockmodell ableistet und im Rahmen dessen vor dem tarifvertraglich vorgesehenen Stichtag von der Arbeits- in die Freistellungsphase wechselt (vgl. LAG Hamm, 24. August 2022 - 9 Sa 160/22 Rn. 114).
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