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   LAG Hessen, 08.02.2012 - 6 Sa 515/11   

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https://dejure.org/2012,19675
LAG Hessen, 08.02.2012 - 6 Sa 515/11 (https://dejure.org/2012,19675)
LAG Hessen, Entscheidung vom 08.02.2012 - 6 Sa 515/11 (https://dejure.org/2012,19675)
LAG Hessen, Entscheidung vom 08. Februar 2012 - 6 Sa 515/11 (https://dejure.org/2012,19675)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 1 BetrAVG, § 315 BGB, § 159 SGB 6, § 275c SGB 6

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung im Jahr 2003 bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 695/08

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung

    Auszug aus LAG Hessen, 08.02.2012 - 6 Sa 515/11
    Der Kläger hat sein Klagebegehren auf Berechnung der Betriebsrente unter Außerachtlassung der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 um weitere 500, 00 EUR auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) gestützt.

    Die Beklagte meint, die vom Arbeitsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - könne auf die hier vorliegende vertragliche Pensionszusage nicht übertragen werden.

    Der Kläger weist darauf hin, dass die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - zugrunde liegende Versorgungsordnung praktisch identisch mit der vorliegenden Pensionszusage regelte, dass "die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versorgungsfalls gelte".

    Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Entscheidungen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 471/07 - und - 3 AZR 695/08 -) entschieden, dass der Regelungsplan bei Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel darin bestehe, dem für den Einkommensbereich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wegen Nichtbestehens eines gesetzlichen Rentenanspruchs bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf mittels einer höheren Betriebsrente Rechnung zu tragen.

    Dabei lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zum Aktenzeichen 3 AZR 695/08 eine Versorgungsordnung in Form einer Gesamtzusage zugrunde und der Entscheidung zum Aktenzeichen 3 AZR 471/07 eine Versorgungsordnung abgeschlossen in Form einer Betriebsvereinbarung zugrunde.

    In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zum Aktenzeichen 3 AZR 695/08 war in der Präambel der Versorgungsordnung darauf Bezug genommen, dass bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen die Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherung einzubeziehen ist, um dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen.

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 471/07

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung

    Auszug aus LAG Hessen, 08.02.2012 - 6 Sa 515/11
    Der Kläger hat sein Klagebegehren auf Berechnung der Betriebsrente unter Außerachtlassung der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 um weitere 500, 00 EUR auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) gestützt.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Entscheidungen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 471/07 - und - 3 AZR 695/08 -) entschieden, dass der Regelungsplan bei Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel darin bestehe, dem für den Einkommensbereich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wegen Nichtbestehens eines gesetzlichen Rentenanspruchs bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf mittels einer höheren Betriebsrente Rechnung zu tragen.

    Dabei lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zum Aktenzeichen 3 AZR 695/08 eine Versorgungsordnung in Form einer Gesamtzusage zugrunde und der Entscheidung zum Aktenzeichen 3 AZR 471/07 eine Versorgungsordnung abgeschlossen in Form einer Betriebsvereinbarung zugrunde.

    In der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Aktenzeichen 3 AZR 471/07 zugrundeliegenden Entscheidung war im Regelwerk auf die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung unter Bezugnahme auf § 159 SGB VI verwiesen.

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 435/12

    Betriebliche Altersversorgung - Arbeitsvertragliche Einheitsregelung -

    Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Februar 2012 - 6 Sa 515/11 - teilweise aufgehoben.
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