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   LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18   

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LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18 (https://dejure.org/2018,30127)
LAG Köln, Entscheidung vom 07.09.2018 - 4 Ta 91/18 (https://dejure.org/2018,30127)
LAG Köln, Entscheidung vom 07. September 2018 - 4 Ta 91/18 (https://dejure.org/2018,30127)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung von gerichtlichen Gebührenforderungen in der Insolvenz der Beklagten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 a; ZPO § 301 ; InsO § 38 ; InsO § 55
    Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Gebühren

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 a; ZPO § 301 ; InsO § 38 ; InsO § 55
    Behandlung von gerichtlichen Gebührenforderungen in der Insolvenz der Beklagten

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vor Insolvenzeröffnung durch rechtskräftiges Teilurteil titulierte Gerichtskosten als Insolvenzforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1990
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • LAG Hessen, 27.04.2005 - 13 Ta 573/04
    Auszug aus LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18
    Jedenfalls in den Fällen, in denen in einem Rechtsstreit mit verschiedenen Streitgegenständen über einen Teil der Streitgegenstände durch rechtskräftiges Teil-Urteil i.S.d. § 301 ZPO, das für diese Streitgegenstände ein Endurteil i.S.d. § 318 ZPO darstellt, entschieden wurde, bevor überhaupt das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellen die hierauf beruhenden Gerichtsgebühren dann, wenn diese durch die Kostenentscheidung dem Insolvenzverwalter auferlegt werden, Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und nicht Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO dar (hier wie Hessisches LAG, Beschluss vom 27.04.2005 - 17/13 Ta 573/04 -).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen in einem Rechtsstreit mit verschiedenen Streitgegenständen über einen Teil der Streitgegenstände durch rechtskräftiges Teil-Urteil i.S.d. § 301 ZPO, das für diese Streitgegenstände ein Endurteil i.S.d. § 318 ZPO darstellt, entschieden wurde, bevor überhaupt das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellen die hierauf beruhenden Gerichtsgebühren dann, wenn diese durch die Kostenentscheidung dem Insolvenzverwalter auferlegt werden, Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und nicht Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO dar (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. April 2005 - 17/13 Ta 573/04 -, Rn. 6 - 13, juris).

    Ebenso wie beispielsweise der Einwand der Masseunzulänglichkeit (hierzu Landesarbeitsgericht Thüringen, Beschluss vom 06. Januar 2005, 1 Sa 43/02, juris), ist die Frage, ob es sich bei den zu erstattenden Gerichtsgebühren um Insolvenzforderungen handelt oder die Masse haftet vielmehr im Kostenansatzverfahren nach § 19 GKG zu prüfen, der Einwand, es handele sich um eine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO gegebenenfalls vom Insolvenzverwalter im Wege der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG geltend zu machen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002, VII ZR 137/00, juris; Beschluss vom 28. Oktober 2004, a.a.O) und damit nicht durch Rechtsmittel gegenüber der Kostengrundentscheidung (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. April 2005 - 17/13 Ta 573/04 -, Rn. 6 - 13, juris).

  • OLG Hamm, 19.02.1990 - 23 W 534/89

    Vor und nach Konkurseröffnung angefallene Prozesskosten als Masseschuld

    Auszug aus LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18
    Der Insolvenzverwalter tritt bei Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht in jeder Hinsicht in die prozessrechtliche Situation des Schuldners ein, sondern nur insoweit, als ein Rechtsstreit gegen ihn nach Maßgabe der §§ 240 ZPO, 180 Abs. 2 InsO aufgenommen worden ist (OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990 - 23 W 534/89 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.07.2004 - I-24 W 32/04 -).

    Begründet wird dies insbesondere damit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 f ZPO auf der Kostengrundentscheidung aufbaut und der Rechtspfleger gehindert ist, nachträglich und isoliert im Kostenfestsetzungsverfahren eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob es sich bei den festzusetzenden Kosten um Insolvenz- oder um Masseforderungen handelt (OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 25.05.1999 - 14 W 323/99 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 10 W 1/01 - OLG Köln, Beschluss v. 10.09.2004 - 17 W 150/04 - Aufnahme in die Kostengrundentscheidung auch nach OLG Rostock, Urteil v. 05.11.2001 - 3 U 168/99 - anders und im Ergebnis wie hier: BFH Urteil v. 10.07.2002 - I R 69/00 -).

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2001 - 10 W 1/01

    Durchsetzbarkeit des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs als Masseforderung

    Auszug aus LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18
    Zum anderen wird die Auffassung vertreten, die vom Insolvenzverwalter zu erstattenden Kosten seien Masseverbindlichkeiten, soweit sie auf die Zeit nach Verfahrensaufnahme entfallen (Oberlandesgericht München, Beschluss v. 11.10.1999 - 11 W 2206/99 - LG Köln, Beschluss v. 08.04.2003 - 16 O 152/01 - zum Meinungsstand vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 10 W 1/01 - m.w.N.).

    Begründet wird dies insbesondere damit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 f ZPO auf der Kostengrundentscheidung aufbaut und der Rechtspfleger gehindert ist, nachträglich und isoliert im Kostenfestsetzungsverfahren eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob es sich bei den festzusetzenden Kosten um Insolvenz- oder um Masseforderungen handelt (OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 25.05.1999 - 14 W 323/99 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 10 W 1/01 - OLG Köln, Beschluss v. 10.09.2004 - 17 W 150/04 - Aufnahme in die Kostengrundentscheidung auch nach OLG Rostock, Urteil v. 05.11.2001 - 3 U 168/99 - anders und im Ergebnis wie hier: BFH Urteil v. 10.07.2002 - I R 69/00 -).

  • OLG Rostock, 05.11.2001 - 3 U 168/99

    Haftung der Insolvenzmasse für vor der Insolvenzeröffnung entstandene

    Auszug aus LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18
    Nach alledem greift für den vorliegenden Sachverhalt der Rechtsgedanke des § 105 InsO ein, wonach die Abgrenzung der Masseverbindlichkeiten von Insolvenzforderungen danach vorzunehmen ist, ob sie vor oder nach Verfahrenseröffnung entstanden sind (Oberlandesgericht Rostock, Urteil v. 05.11.2001, a.a.O.).

    Begründet wird dies insbesondere damit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 f ZPO auf der Kostengrundentscheidung aufbaut und der Rechtspfleger gehindert ist, nachträglich und isoliert im Kostenfestsetzungsverfahren eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob es sich bei den festzusetzenden Kosten um Insolvenz- oder um Masseforderungen handelt (OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 25.05.1999 - 14 W 323/99 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 10 W 1/01 - OLG Köln, Beschluss v. 10.09.2004 - 17 W 150/04 - Aufnahme in die Kostengrundentscheidung auch nach OLG Rostock, Urteil v. 05.11.2001 - 3 U 168/99 - anders und im Ergebnis wie hier: BFH Urteil v. 10.07.2002 - I R 69/00 -).

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2004 - 24 W 32/04

    Rechtsanwaltsvergütung - Kostenfestsetzung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18
    Der Insolvenzverwalter tritt bei Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht in jeder Hinsicht in die prozessrechtliche Situation des Schuldners ein, sondern nur insoweit, als ein Rechtsstreit gegen ihn nach Maßgabe der §§ 240 ZPO, 180 Abs. 2 InsO aufgenommen worden ist (OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990 - 23 W 534/89 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.07.2004 - I-24 W 32/04 -).
  • BGH, 28.10.2004 - III ZR 297/03

    Kostenhaftung des Insolvenzverwalters nach teilweiser Annahme der Revision

    Auszug aus LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18
    Dem entspricht es, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 28.10.2004 - III ZR 297/03 -) die Haftung der Insolvenzmasse (bei einem vom Insolvenzverwalter aufgenommenen Aktivprozess) für Gerichtsgebühren sich nur auf den Gegenstandswert erstreckt, mit dem der Rechtsstreit anhängig geblieben ist.
  • OLG Köln, 10.09.2004 - 17 W 150/04

    Vergleichskosten als Masseschulden bei uneingeschränkter Übernahme durch

    Auszug aus LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18
    Begründet wird dies insbesondere damit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 f ZPO auf der Kostengrundentscheidung aufbaut und der Rechtspfleger gehindert ist, nachträglich und isoliert im Kostenfestsetzungsverfahren eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob es sich bei den festzusetzenden Kosten um Insolvenz- oder um Masseforderungen handelt (OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 25.05.1999 - 14 W 323/99 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 10 W 1/01 - OLG Köln, Beschluss v. 10.09.2004 - 17 W 150/04 - Aufnahme in die Kostengrundentscheidung auch nach OLG Rostock, Urteil v. 05.11.2001 - 3 U 168/99 - anders und im Ergebnis wie hier: BFH Urteil v. 10.07.2002 - I R 69/00 -).
  • BGH, 21.03.2002 - VII ZR 137/00

    Erinnerung - Insolvenzverwalter - GmbH - Revisionsrücknahme - Kostenansatz

    Auszug aus LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18
    Ebenso wie beispielsweise der Einwand der Masseunzulänglichkeit (hierzu Landesarbeitsgericht Thüringen, Beschluss vom 06. Januar 2005, 1 Sa 43/02, juris), ist die Frage, ob es sich bei den zu erstattenden Gerichtsgebühren um Insolvenzforderungen handelt oder die Masse haftet vielmehr im Kostenansatzverfahren nach § 19 GKG zu prüfen, der Einwand, es handele sich um eine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO gegebenenfalls vom Insolvenzverwalter im Wege der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG geltend zu machen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002, VII ZR 137/00, juris; Beschluss vom 28. Oktober 2004, a.a.O) und damit nicht durch Rechtsmittel gegenüber der Kostengrundentscheidung (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. April 2005 - 17/13 Ta 573/04 -, Rn. 6 - 13, juris).
  • BFH, 10.07.2002 - I R 69/00

    Änderung gem. § 175 AO; rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18
    Begründet wird dies insbesondere damit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 f ZPO auf der Kostengrundentscheidung aufbaut und der Rechtspfleger gehindert ist, nachträglich und isoliert im Kostenfestsetzungsverfahren eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob es sich bei den festzusetzenden Kosten um Insolvenz- oder um Masseforderungen handelt (OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 25.05.1999 - 14 W 323/99 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 10 W 1/01 - OLG Köln, Beschluss v. 10.09.2004 - 17 W 150/04 - Aufnahme in die Kostengrundentscheidung auch nach OLG Rostock, Urteil v. 05.11.2001 - 3 U 168/99 - anders und im Ergebnis wie hier: BFH Urteil v. 10.07.2002 - I R 69/00 -).
  • OLG Koblenz, 25.05.1999 - 14 W 323/99

    Anwaltsgebühren bei Parteiwechsel; Einwendungen des Konkursverwalters gegen die

    Auszug aus LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18
    Begründet wird dies insbesondere damit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 f ZPO auf der Kostengrundentscheidung aufbaut und der Rechtspfleger gehindert ist, nachträglich und isoliert im Kostenfestsetzungsverfahren eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob es sich bei den festzusetzenden Kosten um Insolvenz- oder um Masseforderungen handelt (OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 25.05.1999 - 14 W 323/99 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 10 W 1/01 - OLG Köln, Beschluss v. 10.09.2004 - 17 W 150/04 - Aufnahme in die Kostengrundentscheidung auch nach OLG Rostock, Urteil v. 05.11.2001 - 3 U 168/99 - anders und im Ergebnis wie hier: BFH Urteil v. 10.07.2002 - I R 69/00 -).
  • LAG Thüringen, 06.01.2005 - 1 Sa 43/02

    Ansatz der Gerichtskosten bei angezeigter Masseunzulänglichkeit

  • OLG München, 11.10.1999 - 11 W 2206/99

    Unzulässige Umschreibung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf den

  • LG Köln, 08.04.2003 - 16 O 152/01
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