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   LAG Köln, 13.11.2002 - 8 (3) Sa 423/02   

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https://dejure.org/2002,4281
LAG Köln, 13.11.2002 - 8 (3) Sa 423/02 (https://dejure.org/2002,4281)
LAG Köln, Entscheidung vom 13.11.2002 - 8 (3) Sa 423/02 (https://dejure.org/2002,4281)
LAG Köln, Entscheidung vom 13. November 2002 - 8 (3) Sa 423/02 (https://dejure.org/2002,4281)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gläubiger der Forderung als Eigentümer von Versicherungsscheinen; Eigentümer von Versicherungsscheinen zu Gruppenverträgen zur betrieblichen Altersversorgung; Eintritt des Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes in die Stellung der Gemeinschuldnerin; Widerruf des ...

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § 273; ; BGB § 952; ; BGB § 952 Abs. 1; ; InsO § 148; ; InsO § 80; ; BetrAVG § 1; ; BetrAVG § 1 b Abs. 1 Satz 2; ; BetrAVG § 1 b Abs. 2; ; BetrAVG § 7 Abs. 2; ; VVG § 166; ; ZPO § 91

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigentumsfrage bezgl. von Versicherungsscheinen bei Insolvenz des Unternehmens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1999, 1638
  • MDR 2003, 816
  • BB 2003, 1392
  • NZA-RR 2003, 550
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 373/94

    Widerrufliches Bezugsrecht - Lebensversicherung

    Auszug aus LAG Köln, 13.11.2002 - 8 (3) Sa 423/02
    § 1 b Abs. 2 BetrAVG ist nämlich keine dem Insolvenzrecht oder dem Versicherungsvertragsrecht vorgehende Sonderregelung (vgl. BAG vom 28.03.1995, VersR 1996, S. 85).

    Es muss nämlich zwischen dem Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer (Gemeinschuldnerin) und Versicherungsgeber und dem ausführenden Versorgungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und Begünstigtem (Arbeitnehmer) streng unterschieden werden (vgl. BAG vom 28.03.1995, DB 1995, 2174).

    Dieses Ergebnis ist darauf zurückzuführen, dass § 1 b Abs. 2 BetrAVG keine dem Insolvenzrecht oder dem Versicherungsvertragsrecht vorgehende Sonderregelung ist (vgl. BAG vom 28.03.1995, VersR 1996, S. 85).

  • BAG, 08.06.1993 - 3 AZR 670/92

    Vereinbarte Unverfallbarkeit bei Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung

    Auszug aus LAG Köln, 13.11.2002 - 8 (3) Sa 423/02
    Dies bedeutet, dass der Widerruf gegenüber der Versicherung wirksam ist, dass sich allerdings der Widerrufende dem Arbeitnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig macht (BAG vom 08.06.1993, BB 1994, S. 73).

    Dies bedeutet, dass der Widerruf gegenüber der Versicherung wirksam ist, dass sich allerdings der Widerrufende dem Arbeitnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig macht (BAG vom 08.06.1993, BB 1994, S. 73).

  • BFH, 26.05.1993 - X R 108/91

    Sonstige Einkünfte - Gesellschafterbeitrag

    Auszug aus LAG Köln, 13.11.2002 - 8 (3) Sa 423/02
    Auch wenn grundsätzlich anzunehmen ist, dass der Widerruf eines Bezugsrechts betreffend Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung dann unzulässig ist, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG eingetreten sind (vgl. hierzu BAG vom 08.06.1993, DB 1994, S. 73) steht dies der Herausgabepflicht nicht entgegen.

    Dass grundsätzlich anzunehmen ist, dass der Widerruf eines Bezugsrechts betreffend Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung dann unzulässig ist, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG eingetreten sind (vgl. hierzu BAG vom 08.06.1993, DB 1994, S. 73) steht der Herausgabepflichtigkeit des Beklagten nicht entgegen.

  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 P 6.97

    Mitbestimmung bei Änderungskündigungen zur individualvertraglichen Vereinbarung

    Auszug aus LAG Köln, 13.11.2002 - 8 (3) Sa 423/02
    Entgegen der Rechtsverfassung des Beklagten führt nämlich selbst ein Verstoß gegen die arbeitsrechtliche Unwiderruflichkeit unverfallbarer Anwartschaften gerade nicht zu einem absoluten gesetzlichen Verbot im Sinne des § 134 BGB (vgl. hierzu BAG vom 08.06.1999, NZA 1999 S. 1003 m. w. N.); dies kann erst recht nicht bei einer schuldrechtlichen und damit nur inter partes wirkenden Altersversorgungsvereinbarung gelten.
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