Rechtsprechung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2010 - 5 Sa 105/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Verhaltensbedingte Kündigung eines Gabelstaplerfahrers - Arbeitsantritt unter Alkoholeinfluss
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Verhaltensbedingte Kündigung eines Gabelstaplerfahrers - Arbeitsantritt unter Alkoholeinfluss
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verhaltensbedingte Kündigung eines Gabelstaplerfahrers bei Arbeitsantritt unter Restalkoholeinfluss; Außerordentliche Kündigung bei zumutbarer Weiterbeschäftigung bis Fristablauf; Anhörung des Betriebsrats bei Umdeutung der Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verhaltensbedingte Kündigung eines Gabelstaplerfahrers bei Arbeitsantritt unter Restalkoholeinfluss; unwirksame außerordentliche Kündigung bei zumutbarer Weiterbeschäftigung bis Fristablauf; Anhörung des Betriebsrats bei Umdeutung der Kündigung eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Rostock, 08.02.2010 - 5 Ca 966/09
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2010 - 5 Sa 105/10
- BAG, 12.04.2011 - 9 AZN 116/11
- BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verletzung von Amts- und …
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2010 - 5 Sa 105/10
Wie sich aus der gesetzlichen Regel des § 22 BetrVG indirekt schließen lässt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass Betriebsräte, die nur noch geschäftsführend im Amt sind, weil eigentlich nach § 13 Nr. 1 bis 3 BetrVG eine Neuwahl außerhalb des Wahlzeitraums anzustreben ist, noch umfassend zur Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Betriebsverfassungsgesetz legitimiert sind (BAG 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - AP Nr. 95 zu § 626 BGB = NZA 1987, 392 = EzA § 626 BGB n. F. Nr. 15).Sind einzelne Mitglieder langfristig erkrankt oder stehen aus anderen Gründen langfristig nicht mehr zur Verfügung, werden sie nicht mehr mitgezählt (BAG 16. Oktober 1986 aaO).
- BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03
Fristlose Kündigung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2010 - 5 Sa 105/10
Schließlich muss im Rahmen einer Interessenabwägung ein Überwiegen der Interessen des Kündigenden festgestellt werden (BAG Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 - AP Nr. 179 zu § 626 BGB = NZA 2004, 486). - BAG, 23.08.1984 - 2 AZR 391/83
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2010 - 5 Sa 105/10
Man kann ihm nur die Fehler des Betriebsrats bei der Willensbildung vorhalten, die er aufgrund der Zustimmungserklärung oder sonstiger Umstände erkennen konnte (BAG 23. August 1984 - 2 AZR 391/83 - BAGE 46, 258 = DB 1985, 554 = NZA 1985, 254).
- BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76
Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2010 - 5 Sa 105/10
Außerordentliche Kündigungen nach § 626 BGB können immer nur dann gerechtfertigt sein, wenn festgestellt werden kann, dass die Kündigungsgründe das Arbeitsverhältnis so unzumutbar belasten, dass kein milderes Mittel wie beispielsweise eine ordentliche Kündigung, eine Änderungskündigung, eine Versetzung oder gar nur eine Abmahnung, in Betracht kommen (vgl. BAG 30. Mai 1978 - 2 AZR 630/76 - BAGE 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB = DB 1978, 1790). - BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 821/06
Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2010 - 5 Sa 105/10
§ 15 Absatz 1 KSchG ist daher so zu verstehen, dass der Arbeitgeber sich vor Gericht bei Zweifeln an der Wirksamkeit seiner außerordentlichen Kündigung auch auf die Umdeutungsmöglichkeit in eine ordentliche Kündigung berufen darf (a. A. BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - BAGE 125, 267 = AP Nr. 62 zu § 15 KSchG 1969 = DB 2008, 2835 unter Randnummern 26 ff). - BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02
Außerordentliche Kündigung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2010 - 5 Sa 105/10
Insoweit lehnt sich das Landesarbeitsgericht an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist für Arbeitnehmer an, die ordentlich nicht (mehr) kündbar sind (BAG 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - AP Nr. 181 zu § 626 BGB = NZA 2003, 856).
- BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11
Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 2. November 2010 - 5 Sa 105/10 - teilweise aufgehoben.