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   LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2024 - 6 Sa 252/20   

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LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2024 - 6 Sa 252/20 (https://dejure.org/2024,6737)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.01.2024 - 6 Sa 252/20 (https://dejure.org/2024,6737)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Januar 2024 - 6 Sa 252/20 (https://dejure.org/2024,6737)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 6 Abs 5 ArbZG, Art 3 Abs 1 GG
    Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Zuschlagshöhe - Differenzierung - regelmäßige Nachtarbeit - unregelmäßige Nachtarbeit - Wechselschichtarbeit - Tarifauslegung - Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz vom 20. Juli 2005

  • IWW
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 23.08.2023 - 10 AZR 384/20

    Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2024 - 6 Sa 252/20
    a) Die Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzen (st. Rspr., zB BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 17, 15.

    Sie führte zu einer umfassenden Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und damit zu einer "Tarifzensur" durch die Arbeitsgerichte (BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 17, aaO; 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 19; 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 17; jeweils zitiert nach juris).

    Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 18, mwN, aaO; 22. März 2023 - 10 AZR 351/20 - Rn. 13; 09. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 27 ff. mwN. auch zur Gegenauffassung, jeweils zitiert nach juris).

    Diese Grenze ist zu beachten, obwohl Tarifnormen nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind ("Gesamtpaket"), und kann damit zur Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 18, mwN. auch zur Gegenauffassung, aaO; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 31 mwN, zitiert nach juris).

    Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung (BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 19, aaO; 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 47; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 34, jeweils zitiert nach juris).

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 19; 23. Februar 2021 - 3 AZR 618/19 - Rn. 40; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 41; 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - aaO; 24. Oktober 2019 - 2 AZR 158/18 - Rn. 34; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32, jeweils zitiert nach juris).

    Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Verbandstarifverträge, unternehmensbezogene Verbandstarifverträge oder Tarifverträge mit einzelnen Arbeitgebern handelt (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 20, aaO).

    Allerdings können solche tariflichen Regelungen den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG nur verdrängen, wenn sie unter Beachtung des Gesundheitsschutzes der Nachtarbeitnehmer tatsächlich einen angemessenen Ausgleich gewährleisten (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 21, aaO).

    Dem Gesetzgeber kommt dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsfreiraum zu, um die Schutzpflicht zu erfüllen (BVerfG 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 ua. - Rn. 69; BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 22; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 44, aaO).

    Er geht über den Kernbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hinaus und erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (BVerfG 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 ua. - Rn. 115 mwN, BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 23, aaO).

    Die tarifliche Regelung muss die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen angemessen kompensieren (BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 24, mwN, auch zur Gegenauffassung, aaO).

    Das folgt schon aus dem Wortsinn des Begriffs "Ausgleichsregelung" in § 6 Abs. 5 ArbZG und entspricht dem Sinn und Zweck des Gesundheitsschutzes (BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 24, aaO; 17. Januar 2012 - 1 ABR 62/10 - aaO).

    Die Tarifvertragsparteien sind deshalb auch nicht an die von der Rechtsprechung entwickelten Regelwerte für gesetzliche Nachtarbeitszuschläge gebunden (vgl. insgesamt BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 25, mwN, aaO).

    Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 26; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 48 mwN, aaO).

    Auf der anderen Seite kann der Umstand, dass es für einzelne Arbeitnehmergruppen an einem angemessenen Ausgleich fehlt (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung zB BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 -) nicht dazu führen, dass tarifliche Regelungen, die für andere Gruppen einen angemessenen Ausgleich beinhalten, entgegen § 6 Abs. 5 ArbZG der Vorrang verwehrt wird (BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 28, aaO).

    aa) Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - Nachtarbeit in Wechselschicht, Nachtschichtarbeit ohne Wechselschicht, sowie unregelmäßige Nachtarbeit iSd. MTV leisten, sind miteinander vergleichbar, da die jeweiligen Zuschlagstatbestände übereinstimmend an die Arbeitsleistung in der tarifvertraglich definierten Nachtzeit anknüpfen, die sich - insbesondere durch das Maß an Belastung - von der Arbeit zu anderen Zeiten unterscheidet (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 34; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 50 ff. mwN, zitiert nach juris).

    Die Tatsache, dass Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom die Tatbestandsvoraussetzungen festlegen können, auf deren Grundlage die Gruppen zu bilden sind, entbindet sie nicht davon, die Grenzen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten; die sich dabei stellende Frage, ob sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen, ist auf der Rechtfertigungsebene zu klären (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 34; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 52, aaO).

    Dabei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 42, 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 41; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 66; 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 55, jeweils zitiert nach juris).

    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 43; 16. November 2022 - 10 AZR 210/19 - Rn. 13 mwN, zitiert nach juris).

    Die Gesundheit - über die Verteuerung der Arbeit zumindest mittelbar - zu schützen, ist der typischerweise mit Nachtarbeitszuschlägen verfolgte Zweck (vgl. insgesamt BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 44; 25. Mai 2022 - 10 AZR 230/19 - Rn. 25, aaO).

    Die gesundheitliche Belastung durch Nachtarbeit steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Zahl der Nächte im Monat und die Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird (vgl. insgesamt BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 47 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, aaO).

    Anerkannt ist, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird (vgl. insgesamt BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 48 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, aaO).

    Nach Amlinger-Chatterjee zeigen extrahierte statistische Daten lediglich eine tendenziell geringere gesundheitliche Belastung, wenn die Arbeitszeiten vorhersagbar sind (vgl. insgesamt BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 49 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, aaO).

    Jedenfalls können danach Gesundheitsschutzaspekte die im MTV vorgenommene Differenzierung für sich genommen sachlich nicht rechtfertigen (vgl. insgesamt BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 50 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, aaO).

    (a) Ein tarifvertraglicher Zuschlag kann den Zweck verfolgen, die Einbuße der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit zu belohnen und Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abzuhalten (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 66; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 67, jeweils zitiert nach juris).

    Unabhängig davon, dass bei regelmäßiger - planbarer - Nachtarbeit und damit auch bei Nachtarbeit in Wechselschichtarbeit außerberufliche, insbesondere familiäre Verpflichtungen koordiniert, Verabredungen getroffen und die Freizeitplanung hieran ausgerichtet im Gegensatz zur Situation bei unregelmäßiger Nachtarbeit besser verlässlich gestaltet werden kann (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 66, aaO), erweist sich jedenfalls der vorliegend streitgegenständliche Eingriff in den geschützten Freizeitbereich durch Nachtarbeit in Wechselschicht iSd. § 6 Ziff. 3 Abs. 1 b), Abs. 2 MTV bei typisierender Betrachtung bereits aufgrund der verringerten Anzahl der Nachtschichten im Drei-Wochen-Rhythmus als weniger gravierend als dauerhafte Arbeit in regelmäßiger Nachtschicht iSd. § 7 Ziff. 1 c) 1. Spiegelstrich MTV.

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 334/20

    Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2024 - 6 Sa 252/20
    Juni 2021 - 9 AZR 413/19 - Rn. 33; 24. Februar 2021 - 10 AZR 108/19 - Rn. 26; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 26; jeweils zitiert nach juris).

    Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 18, mwN, aaO; 22. März 2023 - 10 AZR 351/20 - Rn. 13; 09. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 27 ff. mwN. auch zur Gegenauffassung, jeweils zitiert nach juris).

    Diese Grenze ist zu beachten, obwohl Tarifnormen nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind ("Gesamtpaket"), und kann damit zur Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 18, mwN. auch zur Gegenauffassung, aaO; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 31 mwN, zitiert nach juris).

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 19; 23. Februar 2021 - 3 AZR 618/19 - Rn. 40; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 41; 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - aaO; 24. Oktober 2019 - 2 AZR 158/18 - Rn. 34; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32, jeweils zitiert nach juris).

    Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte (BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 42, zitiert nach juris).

    Dem Gesetzgeber kommt dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsfreiraum zu, um die Schutzpflicht zu erfüllen (BVerfG 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 ua. - Rn. 69; BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 22; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 44, aaO).

    Die gesetzlichen Ansprüche greifen nur subsidiär (vgl. BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 45 mwN; aaO).

    Auch bei solchen tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit handelt es sich aber um originär ausgeübte Tarifautonomie (BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 46, aaO).

    Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 26; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 48 mwN, aaO).

    aa) Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - Nachtarbeit in Wechselschicht, Nachtschichtarbeit ohne Wechselschicht, sowie unregelmäßige Nachtarbeit iSd. MTV leisten, sind miteinander vergleichbar, da die jeweiligen Zuschlagstatbestände übereinstimmend an die Arbeitsleistung in der tarifvertraglich definierten Nachtzeit anknüpfen, die sich - insbesondere durch das Maß an Belastung - von der Arbeit zu anderen Zeiten unterscheidet (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 34; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 50 ff. mwN, zitiert nach juris).

    Die Tatsache, dass Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom die Tatbestandsvoraussetzungen festlegen können, auf deren Grundlage die Gruppen zu bilden sind, entbindet sie nicht davon, die Grenzen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten; die sich dabei stellende Frage, ob sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen, ist auf der Rechtfertigungsebene zu klären (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 34; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 52, aaO).

    (dd) Nach diesen Erkenntnissen läge es unter den Aspekten des Gesundheitsschutzes betrachtet näher, die regelmäßig in erheblichem Umfang geleistete Nachtarbeit im Rahmen von Schicht oder Wechselschicht mit höheren Zuschlägen zu vergüten als die gelegentlich außerhalb von Schichtsystemen geleistete Nachtarbeit (BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 70, zitiert nach juris).

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2024 - 6 Sa 252/20
    Das Verfahren war aufgrund Beschlusses vom 20. April 2021 im Einvernehmen der Parteien bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts vom 09. Dezember 2020 - 10 AZR 332/20 (A) - und sodann aufgrund Beschlusses vom 18. August 2022 bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren - 10 AZR 332/20 - ausgesetzt.

    Dabei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 42, 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 41; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 66; 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 55, jeweils zitiert nach juris).

    Deshalb ist es auch besser möglich, dass der Arbeitnehmer sich auf diese regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung einstellt und sein privates Umfeld ggf. darauf ausrichtet (vgl. insgesamt BAG 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 54, mwN, zitiert nach juris).

    Unregelmäßige Nachtarbeit richtet sich dagegen nicht nach festen Regeln, sondern folgt üblicherweise einem weniger vorhersehbaren Bedarf (vgl. BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 332/20 (A) - Rn. 130, zitiert nach juris).

    Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung den Tarifvertragsparteien bekannt war und dieses Verständnis sich auch in der hier streitgegenständlichen Regelung widerspiegelt (vgl. BAG 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 55, mzwN, aaO).

    Ebenso ist es aber möglich, mit einem Zuschlag mehrere Zwecke zu verbinden und diese als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung heranzuziehen, solange diese Zwecke aus den Tarifregelungen erkennbar sind (vgl. BAG 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 57, aaO).

    Der höhere Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit dient auch dem Zweck, diese besonderen Belastungen durch die Nachtarbeit zu kompensieren (vgl. BAG 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 59 f., mwN, aaO).

    Dabei haben die Tarifvertragsparteien auch die Befugnis, Regelungen zu treffen, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (vgl. BAG 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - mwN, Rn. 63).

  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2024 - 6 Sa 252/20
    Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung (BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 19, aaO; 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 47; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 34, jeweils zitiert nach juris).

    Dabei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 42, 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 41; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 66; 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 55, jeweils zitiert nach juris).

    (a) Ein tarifvertraglicher Zuschlag kann den Zweck verfolgen, die Einbuße der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit zu belohnen und Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abzuhalten (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 66; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 67, jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 22.03.2023 - 10 AZR 351/20

    Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2024 - 6 Sa 252/20
    Damit ist die Klage in Bezug auf jeden Monat, für den der Kläger höhere Nachtarbeitszuschläge verlangt, als abschließende Gesamtklage zu verstehen und hinreichend bestimmt (vgl. BAG 22. März 2023 - 10 AZR 351/20 - Rn. 13, 25. Mai 2022 - 10 AZR 230/19 - Rn. 14 mwN; 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 13, jeweils zitiert nach juris).

    Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 18, mwN, aaO; 22. März 2023 - 10 AZR 351/20 - Rn. 13; 09. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 27 ff. mwN. auch zur Gegenauffassung, jeweils zitiert nach juris).

    Wechselschichtarbeit in der Nacht setzt damit ebenfalls eine Regelhaftigkeit voraus (vgl. BAG 22. März 2023 - 10 AZR 351/20 - Rn. 60, zitiert nach juris).

  • BAG, 19.12.2019 - 6 AZR 563/18

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2024 - 6 Sa 252/20
    Sie führte zu einer umfassenden Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und damit zu einer "Tarifzensur" durch die Arbeitsgerichte (BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 17, aaO; 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 19; 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 17; jeweils zitiert nach juris).

    Ihnen kommt auch eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind (BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 26, zitiert nach juris; vgl. auch BT-Drs. 12/5888 zum Entwurf des ArbZG S. 20: "Ein wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Tarifvertragsparteien ... im Interesse eines praxisnahen, sachgerechten und effektiven Arbeitszeitschutzes mehr Befugnisse und mehr Verantwortung als bisher zu übertragen. Die Tarifvertragsparteien kennen die in den Betrieben zu leistende Arbeit und die für die Arbeitnehmer entstehenden zeitlichen Belastungen [größere Sachnähe der Tarifvertragsparteien ...]. Sie können daher viel stärker differenzieren, ...").

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 -Rn. 19; 23. Februar 2021 - 3 AZR 618/19 - Rn. 40; 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 41; 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - aaO; 24. Oktober 2019 - 2 AZR 158/18 - Rn. 34; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32, jeweils zitiert nach juris).

  • ArbG Solingen, 04.02.2020 - 2 Ca 917/19

    Sexuelle Belästigung, Arbeitskollegin, fristlose Kündigung, Umranden der Brust

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2024 - 6 Sa 252/20
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 2 Ca 917/19 - vom 22. Juli 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 2 Ca 917/19 - vom 22. Juli 2020 verurteilt, an den Kläger weitere Nachtschichtzuschläge in Höhe von 2.233,86 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,.

    die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 2 Ca 917/19 - vom 22. Juli 2020 verurteilt, an den Kläger weitere Nachtschichtzuschläge in Höhe von 521, 45 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • BAG, 23.08.2023 - 10 AZR 108/21

    Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2024 - 6 Sa 252/20
    nicht beinhaltet, stellt im Rahmen der bei der Beurteilung der Angemessenheit notwendigen wertenden Betrachtung der von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Ausgleich unter Berücksichtigung der Art der zu leistenden Arbeit, also der Gegenleistung der Arbeitnehmer, dennoch eine hinreichende Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis dar und beinhaltet eine Entschädigung für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben (vgl. zu einem Zuschlag von 15 % ohne weitere Ausgleichsleistungen: BAG 23. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 33; vgl. auch: 22. Februar 2023 - 10 AZR 397/20 - Rn. 32 mwN, zitiert nach juris).

    Die Frage der Angemessenheit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG richtet sich aber nicht danach, ob andere Arbeitnehmer den gleichen oder ggf. einen höheren Nachtarbeitszuschlag erhalten (vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 34, zitiert nach juris).

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2024 - 6 Sa 252/20
    Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - folge jedoch, dass dieser in Branchen, in denen typischerweise Nachtschichten vorkämen, nicht länger geeignet sei, unterschiedliche Nachtzuschläge zu rechtfertigen.

    Damit ist die Klage in Bezug auf jeden Monat, für den der Kläger höhere Nachtarbeitszuschläge verlangt, als abschließende Gesamtklage zu verstehen und hinreichend bestimmt (vgl. BAG 22. März 2023 - 10 AZR 351/20 - Rn. 13, 25. Mai 2022 - 10 AZR 230/19 - Rn. 14 mwN; 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 13, jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 25.05.2022 - 10 AZR 230/19

    Angemessener Nachtarbeitszuschlag - Dauernachtarbeit - Vermeidbarkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2024 - 6 Sa 252/20
    Damit ist die Klage in Bezug auf jeden Monat, für den der Kläger höhere Nachtarbeitszuschläge verlangt, als abschließende Gesamtklage zu verstehen und hinreichend bestimmt (vgl. BAG 22. März 2023 - 10 AZR 351/20 - Rn. 13, 25. Mai 2022 - 10 AZR 230/19 - Rn. 14 mwN; 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 13, jeweils zitiert nach juris).

    Die Gesundheit - über die Verteuerung der Arbeit zumindest mittelbar - zu schützen, ist der typischerweise mit Nachtarbeitszuschlägen verfolgte Zweck (vgl. insgesamt BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 44; 25. Mai 2022 - 10 AZR 230/19 - Rn. 25, aaO).

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 161/16

    Zuschläge für ungeplante Überstunden iSv. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • EuGH, 07.07.2022 - C-257/21

    Coca-Cola European Partners Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BAG, 16.11.2022 - 10 AZR 210/19

    Mehrarbeitszuschläge - geleistete Stunden - Urlaub - gesetzeskonforme

  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 736/12

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz - Nachtarbeit im Rahmen von

  • BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 369/10

    Ausgleich für Nachtarbeit - Stewardess mit Zugschaffnerfunktion

  • BAG, 12.10.2021 - 9 AZR 577/20

    Vorabentscheidungsersuchen - Urlaub - Altersteilzeitarbeitsverhältnis im

  • BAG, 22.02.2023 - 10 AZR 397/20

    Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz

  • BAG, 17.01.2012 - 1 ABR 62/10

    Betriebsrat - Gesundheitsschutz - Ausgleich für Nachtarbeit

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 143/19

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt("equal pay") -

  • BAG, 03.07.2019 - 10 AZR 300/18

    Sonderzahlung - tarifvertragliche Stichtagsklausel

  • BAG, 15.06.2021 - 9 AZR 413/19

    Abmahnung eines Redakteurs - Anzeigepflicht Nebentätigkeit

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Gleichbehandlung - Behinderung

  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 618/19

    Betriebliche Altersversorgung - allgemeiner Gleichheitssatz

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 158/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 108/19

    Jubiläumsgeld nach dem TVöD-AT - Beschäftigungszeit - Berücksichtigung von

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