Rechtsprechung
LAG Berlin, 09.07.2004 - 8 Sa 804/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bürgenhaftung von Bauunternehmen für Urlaubskassenbeiträge mit Sitz in der Türkei; Voraussetzungen der Bürgenhaftung; Kollisionsrechtliche Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG); Prüfung, ob die Erstreckung der Normwirkung der tariflichen ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AEntG § 1 Abs. 3; AEntG § 1a
Bürgenhaftung für Urlaubskassenbeiträge einer Baufirma mit Sitz in der Türkei - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Arbeit & Soziales - Türkische Baufirma: Bürgenhaftung für Urlaubskassenbeiträge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Urlaubskassenbeiträge: Bürgenhaftung des Bauunternehmers auch für türkische Subunternehmer! (IBR 2004, 658)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 27.01.2004 - 98 Ca 73841/03
- LAG Berlin, 09.07.2004 - 8 Sa 804/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- LAG Hessen, 01.12.2003 - 16 Sa 461/03
Arbeitentnehmerentsendung; Türkei
Auszug aus LAG Berlin, 09.07.2004 - 8 Sa 804/04
Die gleichen rechtlichen Erwägungen gelten für den hier zu entscheidenden Fall eines Betriebs mit Sitz in der Türkei (vgl. auch Hessisches LAG, Urteile vom 28.7.2003 - 16 Sa 584/00, n.v. (Bl. 76-79 d.A.), vom 1.12.2003 - 16 Sa 461/03 - zitiert nach Juris).Die Bestimmung beinhaltet zwar eine Stillhalteklausel, die es den Mitgliedsstaaten verbietet, neue Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls einzuführen, die aufgrund § 1 Abs. 3 AEntG geltende Verpflichtung zur Teilnahme am baugewerblichen Sozialkassenverfahren ist aber - wie bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die Begründung in dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (vgl. Urteile vom 28.7.2003 und 1.12.2003, a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat, und von deren wiederholender Darstellung das Berufungsgericht absieht - nicht ungünstiger als diejenige, die am Tag des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls in der Bundesrepublik Deutschland am 19. Mai 1972 mit den Vorschriften der § 19 AFG und § 1 AEVO (vom 2.3.1971, BGBl. I 1971, 152) galt.
- BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 343/03
Urlaubskassenverfahren für Arbeitgeber aus Portugal
Auszug aus LAG Berlin, 09.07.2004 - 8 Sa 804/04
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich (Urteil vom 20.7.2004 - 9 AZR 343/03 - Presseerklärung Nr. 52/04) die Erstreckung des Urlaubskassenverfahrens ab 1. Januar 1999 auch auf ein Land der Europäischen Union für wirksam erachtet hat. - BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 405/00
Erstreckung der tariflichen Vorschriften über die Urlaubskasse des Baugewerbes …
Auszug aus LAG Berlin, 09.07.2004 - 8 Sa 804/04
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Berufungsgericht anschließt, war § 1 Abs. 3 AEntG bezogen auf den hier streitigen Zeitraum auf einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Land, das nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, nach innerstaatlichem Recht wirksam, insbesondere kollisionsrechtlich anwendbar, nicht durch Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes verdrängt und stellte im Hinblick auf die Erstreckung allgemeinverbindlicher Tarifverträge weder einen Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit (Artikel 9 Abs. 3 GG) noch den Gesichtspunkt der Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 3 Abs. 1 GG) dar (vgl. zu einem Arbeitgeber mit Sitz in der Republik Polen - BAG, Urteil vom 25.6.2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357 = AP Nr. 12 zu § 1 AEntG = NZA 2003, 275). - BAG, 06.11.2002 - 5 AZR 617/01
Bürgenhaftung für Mindestlohn
Auszug aus LAG Berlin, 09.07.2004 - 8 Sa 804/04
Die Bürgenhaftung von Bauunternehmen für Urlaubskassenbeiträge verstößt nicht gegen höherrangiges, innerstaatliches Recht einschließlich des Verfassungsrechts, wie das Bundesarbeitsgericht in der Vorlageentscheidung vom 6. November 2002 (5 AZR 617/01 (A), NZA 2003, 490) mit ausführlicher Begründung festgestellt hat. - EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE …
Auszug aus LAG Berlin, 09.07.2004 - 8 Sa 804/04
Soweit die Beklagte sich auf das Urteil des EUGH vom 21. Oktober 2003 (A. - C 317/01 und C 369/01) beruft, übersieht sie, dass im dortigen Fall des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs eine Arbeitserlaubnispflicht erst in den Jahren 1993/1996 eingeführt wurde, während nach der im Jahr 1971 geltenden Fassung des § 9 der Arbeitserlaubnisverordnung für das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr keine Arbeitserlaubnis erforderlich war.