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   LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09   

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LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09 (https://dejure.org/2009,5677)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.11.2009 - 25 Sa 29/09 (https://dejure.org/2009,5677)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. November 2009 - 25 Sa 29/09 (https://dejure.org/2009,5677)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses in einer Anwaltssozietät

  • RA Kotz

    Fortbildungskosten - Rückzahlung als Vertragsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses in Anwaltssozietät

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (35)

  • BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 664/03

    Auskunft über Gehaltserhöhung - Stufenklage

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09
    Nach § 254 ZPO kann in Abweichung vom Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit einer Klage auf Auskunft (Rechnungslegung) eine zunächst unbestimmte Zahlungsklage verbunden werden, wenn die klagende Partei ohne die Auskunft nicht in der Lage ist, den Zahlungsanspruch zu beziffern und die begehrte Auskunft zumindest auch dem Zweck der Bezifferung des Zahlungsanspruchs dient (vgl. BGH vom 02.03.2000, - III ZR 65/99 -, NJW 2000, 1645 ; BAG vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 -, AP Nr. 38 zu § 242 BGB Auskunftspflicht und vom 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 - AP Nr. 35 zu § 242 BGB Auskunftspflicht).

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht auch außerhalb einer gesetzlich oder vertraglich besonders geregelten Rechnungslegung ein Auskunftsrecht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann (BAG vom 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 -, aaO.; vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 -, aaO., jeweils m. w. N.).

    Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch auch die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen (BAG vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 -, aaO.).

    Weiter ist bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere einem Arbeitsverhältnis auf Grund der sich aus diesem ergebenden spezifischen Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB ), der Verpflichtete schon dann zur Auskunft verpflichtet, wenn dies keine übermäßige Belastung für ihn darstellt (vgl. BAG vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 -, aaO.).

    Da die weiteren Stufen der Stufenklage mit dem Auskunftsverlangen untrennbar verbunden sind (vgl. BAG vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 -, AP Nr. 38 zu § 242 BGB Auskunftspflicht und vom 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 - AP Nr. 35 zu § 242 BGB Auskunftspflicht) besteht auch in soweit ein rechtliches Interesse an dem Beitritt.

  • BAG, 21.11.2000 - 9 AZR 665/99

    Allgemeiner Auskunftsanspruch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09
    Nach § 254 ZPO kann in Abweichung vom Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit einer Klage auf Auskunft (Rechnungslegung) eine zunächst unbestimmte Zahlungsklage verbunden werden, wenn die klagende Partei ohne die Auskunft nicht in der Lage ist, den Zahlungsanspruch zu beziffern und die begehrte Auskunft zumindest auch dem Zweck der Bezifferung des Zahlungsanspruchs dient (vgl. BGH vom 02.03.2000, - III ZR 65/99 -, NJW 2000, 1645 ; BAG vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 -, AP Nr. 38 zu § 242 BGB Auskunftspflicht und vom 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 - AP Nr. 35 zu § 242 BGB Auskunftspflicht).

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht auch außerhalb einer gesetzlich oder vertraglich besonders geregelten Rechnungslegung ein Auskunftsrecht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann (BAG vom 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 -, aaO.; vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 -, aaO., jeweils m. w. N.).

    Das wahrscheinliche Bestehen ist ausreichend (BAG vom 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 -, aaO., m. w. N.).

    Für den Inhalt des Auskunftsanspruchs gilt § 259 BGB entsprechend (vgl. BAG vom 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 -, aaO.).

    Da die weiteren Stufen der Stufenklage mit dem Auskunftsverlangen untrennbar verbunden sind (vgl. BAG vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 -, AP Nr. 38 zu § 242 BGB Auskunftspflicht und vom 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 - AP Nr. 35 zu § 242 BGB Auskunftspflicht) besteht auch in soweit ein rechtliches Interesse an dem Beitritt.

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der aus Anlass des Wunsches der Klägerin, am Fachanwaltslehrgang für Mietrecht teilzunehmen, geschlossene Fortbildungsvertrag als Verbrauchervertrag der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. i. V. m. § 310 Abs. 3 BGB unterliegt (zur Einordnung von Verträgen mit Arbeitnehmern als Verbraucherverträge BAG vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 -, AP Nr. 1 zu § 310 BGB ) oder ob dies nicht der Fall ist, weil die Klägerin auf den Inhalt des Vertrages, insbesondere die Rückzahlungsklausel Einfluss i. S. d. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB nehmen konnte, wie der Beklagte geltend macht.

    In einer Entscheidung zu Ausschlussfristen hat das Bundesarbeitsgericht insoweit vertreten, eine Billigkeitskontrolle im Sinne einer allgemeinen, nicht auf die Besonderheiten des Falles bezogenen Angemessenheitsprüfung finde nach § 242 BGB nicht mehr statt (BAG 25.05.2005 - 5 AZR 572/04, AP Nr. 1 zu § 310 BGB ; ähnlich auch BAG vom 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 -, AP Nr. 6 zu § 307 BGB , zur Befristungskontrolle einzelner Arbeitsbedingungen).

    Es handele sich um Fälle, in denen der Inhalt des Vertrags eine Seite ungewöhnlich belaste und als Interessenausgleich offensichtlich ungeeignet sei (BAG 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 -, aaO.).

  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 900/07

    Fortbildungsvertrag - Bindungsdauer - Verbot der geltungserhaltende Reduktion -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09
    Dabei sind zum einen das Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen, und zum anderen das Interesse des Arbeitnehmers, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und sich gegenüber dem Arbeitgeber nur in einem solchen Umfang zu binden, wie das im Verhältnis zu dessen Aufwendungen angemessen ist, gegeneinander abzuwägen (vgl. BAG vom 14.01.2009 - 3 AZR 900/07 -, AP Nr. 41 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 -, AP Nr. 16 zu § 307 BGB ; vom 21.07.2005 - 6 AZR 452/04 -, AP Nr. 37 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; vom 05.12.2002 - 6 AZR 539/01 -, AP Nr. 32 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    Es geht nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (zum Ganzen BAG vom 14.01.2009 - 3 AZR 900/07 -, aaO., m. w. N.).

  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09
    Dabei sind zum einen das Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen, und zum anderen das Interesse des Arbeitnehmers, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und sich gegenüber dem Arbeitgeber nur in einem solchen Umfang zu binden, wie das im Verhältnis zu dessen Aufwendungen angemessen ist, gegeneinander abzuwägen (vgl. BAG vom 14.01.2009 - 3 AZR 900/07 -, AP Nr. 41 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 -, AP Nr. 16 zu § 307 BGB ; vom 21.07.2005 - 6 AZR 452/04 -, AP Nr. 37 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; vom 05.12.2002 - 6 AZR 539/01 -, AP Nr. 32 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    (d) Eine außerhalb der §§ 305 ff. BGB angezeigte geltungserhaltende Reduktion der Bindungsfrist auf das Angemessene von sechs Monaten nach Beendigung des Fachanwaltslehrgangs (vgl. BAG vom 05.12.2002 - 6 AZR 539/01 -, AP Nr. 32 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) führt zu keinem Anspruch gegen die Klägerin, weil diese bereits am 22. August 2006 und damit lange vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin abgelaufen waren.

  • BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 717/07

    Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09
    (a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BAG vom 14.08.2007 - 8 AZR 973/06 -, AP Nr. 28 zu § 307 BGB ; vom 25.09.2008 - 8 AZR 717/07 -, AP Nr. 39 zu § 307 BGB ), damit dieser sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden kann (BGH vom 06.12.2007 - VII ZR 28/07 -, NJW-RR 2008, 381).

    Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (zum Ganzen BAG vom 14.08.2007 - 8 AZR 973/06 -, aaO.; vom 25.09.2008 - 8 AZR 717/07 -, aaO.; vgl. auch BAG vom 28.01.2009 - 4 AZR 987/07 -, AP Nr. 61 zu § 611 BGB Bühnenengagementvertrag).

  • BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 973/06

    Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09
    (a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BAG vom 14.08.2007 - 8 AZR 973/06 -, AP Nr. 28 zu § 307 BGB ; vom 25.09.2008 - 8 AZR 717/07 -, AP Nr. 39 zu § 307 BGB ), damit dieser sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden kann (BGH vom 06.12.2007 - VII ZR 28/07 -, NJW-RR 2008, 381).

    Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (zum Ganzen BAG vom 14.08.2007 - 8 AZR 973/06 -, aaO.; vom 25.09.2008 - 8 AZR 717/07 -, aaO.; vgl. auch BAG vom 28.01.2009 - 4 AZR 987/07 -, AP Nr. 61 zu § 611 BGB Bühnenengagementvertrag).

  • BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 511/06

    Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09
    Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 60 HGB , der den in § 241 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken der Interessenwahrungspflicht des Arbeitnehmers konkretisiert (vgl. BAG vom 26.09.2007 - 10 AZR 511/06 -, AP Nr. 4 zu § 61 HGB ; ErfK-Oetker, § 60 Rn. 1).

    Diese Grundsätze gelten auch für Arbeitsverhältnisse im Bereich der freien Berufe (BAG vom 26.09.2007 - 10 AZR 511/06 -, aaO.).

  • BGH, 06.06.1955 - II ZR 233/53

    Klage wegen Gesellschaftsforderung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09
    Dies gilt auch nach Auflösung der Gesellschaft, da die Geschäftsführung, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht Abweichendes geregelt ist, nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB auch im Abwicklungsstadium nur allen Gesellschaftern gemeinsam zusteht (OLG Dresden vom 15.07.1999 - 19 U 1480/98 -, NZG 2000, 248; BGH vom 06.06.1955 - II ZR 233/53 -, BGHZ 17, 340).

    Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur dann, wenn sich die Mitgesellschafter in bewusstem Zusammenwirken mit dem Schuldner der Gesellschaft weigern, an der Geltendmachung von Forderungen der Gesellschaft mitzuwirken und dadurch gesellschaftswidrig eine sachgemäße Auseinandersetzung nach § 730 BGB verhindern (OLG Dresden vom 15.07.1999 - 19 U 1480/98 -, aaO.; vgl. auch BGH vom 30.10.1987 - V ZR 174/86 - NJW 1988, 558 , und vom 06.06.1955 - II ZR 233/53 -, aaO.).

  • OLG Dresden, 15.07.1999 - 19 U 1480/98
    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09
    Dies gilt auch nach Auflösung der Gesellschaft, da die Geschäftsführung, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht Abweichendes geregelt ist, nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB auch im Abwicklungsstadium nur allen Gesellschaftern gemeinsam zusteht (OLG Dresden vom 15.07.1999 - 19 U 1480/98 -, NZG 2000, 248; BGH vom 06.06.1955 - II ZR 233/53 -, BGHZ 17, 340).

    Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur dann, wenn sich die Mitgesellschafter in bewusstem Zusammenwirken mit dem Schuldner der Gesellschaft weigern, an der Geltendmachung von Forderungen der Gesellschaft mitzuwirken und dadurch gesellschaftswidrig eine sachgemäße Auseinandersetzung nach § 730 BGB verhindern (OLG Dresden vom 15.07.1999 - 19 U 1480/98 -, aaO.; vgl. auch BGH vom 30.10.1987 - V ZR 174/86 - NJW 1988, 558 , und vom 06.06.1955 - II ZR 233/53 -, aaO.).

  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 382/07

    Doppelte Schriftformklausel - AGB-Kontrolle

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

  • BAG, 06.09.2006 - 5 AZR 703/05

    Freistellung von der Arbeit

  • BGH, 06.12.2007 - VII ZR 28/07

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem Werkvertrag; Ausschluss

  • BAG, 18.03.2008 - 9 AZR 186/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Kontrolle

  • BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04

    Rückzahlung von Weiterbildungskosten

  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 502/03

    Schuldversprechen - Inhaltskontrolle

  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 81/08

    Vertragsstrafe - AGB-Kontrolle

  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04

    Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

  • BAG, 22.11.2005 - 1 AZR 407/04

    Verzugslohn bei anderweitigem Verdienst

  • OLG Koblenz, 09.02.2006 - 5 U 1452/05

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen; Hemmung der Verjährung durch

  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 987/07

    Bühnentechniker - Auslegung des Arbeitsvertrages - Schiedsabrede

  • BAG, 22.03.2000 - 4 AZR 120/99

    Aufrechnung des Arbeitnehmers mit Bruttoentgeltdifferenzen

  • LAG Köln, 12.04.2005 - 9 Sa 1518/04

    Registrierung einer Internetadresse und arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot -

  • BSG, 19.09.2006 - B 6 KA 30/06 B

    Bestimmung des Streitwerts bei Wahlanfechtungsklagen im sozialgerichtlichen

  • LG München I, 28.08.2008 - 5 HKO 12861/07

    Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Aktiengesellschaft im

  • BAG, 05.07.1967 - 4 AZR 338/66

    Gerichte für Arbeitssachen - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten -

  • ArbG Leipzig, 24.09.2008 - 2 Ca 4200/07
  • BAG, 12.07.2006 - 5 AZR 646/05

    Abrechnungsanspruch - Stufenklage

  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 160/05

    Weiterbildungskosten - Rückzahlungsverpflichtung

  • BGH, 02.03.2000 - III ZR 65/99

    Rechtschutzbedürfnis für Stufenklage

  • BAG, 02.03.2004 - 1 AZR 271/03

    Betriebliche Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung - einseitige

  • OLG Hamm, 05.04.2005 - 21 U 149/04

    Zur Auslegung der Formulierung 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz in einem Titel

  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter

  • BGH, 15.01.2001 - II ZR 48/99

    Actio pro socio bei Ansprüchen eines Gesellschafters aus Grundstücksveräußerung;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 7 Sa 85/14

    Prämie für einen Kraftfahrer als laufendes Arbeitsentgelt - AGB Kontrolle der

    Eine Aufrechnung mit Schadensersatz- oder sonstigen Zahlungsansprüchen ist mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nach § 387 BGB ausgeschlossen, solange nicht klar ist, wie hoch die auf die Bruttolohnforderung abzuführenden Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge sind (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2009 - 25 Sa 29/09 - BeckRS 2010, 68683).

    Einer Entscheidung der Kammer zur Frage, ob eine etwaige Rückzahlungsvereinbarung der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. in Verbindung mit § 310 Abs. 3 BGB unterliegt oder ob die Dauer einer etwa vereinbarten Bindungsfrist von fünf Jahren bei einem Fortbildungsaufwand von 500, 00 EUR offensichtlich unangemessen und wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam ist (vgl. hierzu nur LAG Berlin, Urteil vom 12. November 2009 - 25 Sa 29/09 - BeckRS 2010, 68683) bedurfte es daher nicht mehr.

  • LAG Düsseldorf, 09.01.2020 - 11 Sa 1023/18

    Stufenklage bei Wettbewerbsverstößen

    (b)Demgegenüber ist nach in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur vertretener Ansicht davon auszugehen, dass die Frist bei Dauertatbeständen bereits dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber generell von der Vornahme verbotener Geschäfte, also dem "Geschäftemachten" für einen Wettbewerber oder dem Unterhalten eines eigenen Konkurrenzbetriebs durch den Arbeitnehmer weiß (so wohl BAG, Urteil vom 26.09.2007 - 10 AZR 511/06 - zitiert nach Juris; noch offen: BAG, Urteil vom 11.12.1990 - 3 AZR 407/89 - Juris; LAG Hessen, Urteil vom 26.10.1998 - 10 Sa 6/98 - Juris unter Hinweis auf RG, Urteil vom 01.05.1906 - III 478/05 - Juris; zustimmend BAG, Urteil vom 11.04.2000 - 9 AZR 131/99 - Juris; LAG Berlin, Urteil vom 12.11.2009 - 25 Sa 29/09 - zitiert nach Juris, wohl auch LAG Hamm, Urteil vom 27.10.2009 - 14 Sa 681/09 - zitiert nach Juris; LAG Hamm, Urteil vom 09.06.1993 - 15 Sa 139/93 - Juris; NK-ArbR/Reinhard, 1. Auflage, 2016, § 61 HGB, Rn. 9; für den Fall des Betriebs eines eigenen Handelsgewerbes MüKoHGB/von Hoyningen-Huene, 4. Auflage, 2016, § 61 Rn. 33; Staub/Weber, HGB, 5. Auflage, 2008, § 61 Rn. 23; wohl auch Röhricht/Graf von Westphalen/Haas-Wagner/Vogt, HGB, 5. Auflage, 2019, § 61 Rn. 29).
  • ArbG Emden, 28.09.2011 - 1 Ca 188/11
    Kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits das wahrscheinliche Bestehen eines Zahlungsanspruchs zur Bejahung eines Auskunftsanspruchs ausreichend sein (Vergl. dazu: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2009, 25 Sa 29/09 m.w.N.), so geht das Gericht in Anknüpfung an diese Rechtsprechung davon aus, dass zur Bejahung des Auskunftsanspruchs nach § 13 AÜG bereits genügend ist, dass die Sperre des zweiten Halbsatzes des § 13 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 2 AÜG wegen voraussichtlicher Rechtsunwirksamkeit der einzelvertraglich in Bezug genommenen zwischen der CGZP und dem AMP geschlossenen Tarifverträge wahrscheinlich nicht besteht.
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