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   LAG Bremen, 03.07.2018 - 1 Sa 147/17   

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LAG Bremen, 03.07.2018 - 1 Sa 147/17 (https://dejure.org/2018,25480)
LAG Bremen, Entscheidung vom 03.07.2018 - 1 Sa 147/17 (https://dejure.org/2018,25480)
LAG Bremen, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - 1 Sa 147/17 (https://dejure.org/2018,25480)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtstellung eines Betriebsratsmitglieds; Anspruch auf Freizeitausgleich wegen Wege-Fahrt- und Reisezeiten im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit

  • Landesarbeitsgericht Bremen PDF

    Gutschrift von Reisezeiten - Betriebsratssitzungen - Betriebsversammlungen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich wegen Wege-Fahrt- und Reisezeiten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich wegen Wege-Fahrt- und Reisezeiten

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Freizeitausgleich für Betriebsratsmitglieder in Teilzeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15

    Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Bremen, 03.07.2018 - 1 Sa 147/17
    Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden könnten und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG v. 18.01.2017, 7 AZR 224/15; BAG v. 29.06.2016, 5 AZR 617/15).

    Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder - allgemeiner ausgedrückt - solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine Gutschrift von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht (BAG v. 18.01.2017, a.a.O.).

    Doch würde ein solches Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfinden Betriebsratssitzung teilnehmen und es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar sein, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hätte auch dieses Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (s. BAG v. 18.01.2017, 7 AZR 224/15).

    aa) Das Betriebsratsmitglied hat den Anspruch auf Arbeitsbefreiung dem Arbeitgeber gegenüber geltend zu machen (BAG v. 18.01.2017, 7 AZR 224/15).

    Allerdings erstrecken sich etwa bestehende tarifliche Ausschlussfristen auch auf den Anspruch auf Freizeitausgleich als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis (BAG v. 16.04.2003, 7 AZR 423/01; BAG v. 18.01.2017, a.a.O.).

  • BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 131/04

    Betriebsratsmitglied - Ausgleichsanspruch für Reisezeit

    Auszug aus LAG Bremen, 03.07.2018 - 1 Sa 147/17
    Daher können auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, einen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG oder bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG v. 27.07.2016, a.a.O.; BAG v. 12.08.2009, 7 AZR 218/08; BAG v. 10.11.2004, 7 AZR 131/04).

    Besteht jedoch eine derartige Regelung im Betrieb des Arbeitgebers nicht, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 3 BetrVG, wonach auch Reisezeiten einen Ausgleichsanspruch auslösen können, sofern die in den Vorschriften genannten Voraussetzungen vorliegen (BAG v. 10.11.2004, 7 AZR 131/04).

    a) Der vom Kläger insoweit gestellte Feststellungshauptantrag zu 2. war jedoch als unbegründet zurückzuweisen, da der Kläger als teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied nicht besser behandelt werden kann, als ein vollzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied (s. dazu BAG v. 10.11.2004, 7 AZR 131/04).

  • BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 255/14

    Vergütung bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Fahrten zwischen

    Auszug aus LAG Bremen, 03.07.2018 - 1 Sa 147/17
    Der dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat (BAG v. 27.07.2016, 7 AZR 255/14; BAG v. 28.05.2014, 7 AZR 404/12).

    § 37 Abs. 3 BetrVG gewährt keinen Anspruch auf Vergütung von Betriebsratstätigkeit, sondern berücksichtigt, dass bei Betriebsratstätigkeit während der Freizeit kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG besteht und schafft dafür einen Ausgleich, und zwar der Gestalt, dass an einem anderen Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang gewährt wird (BAG v. 27.07.2016, a.a.O.).

    Daher können auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, einen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG oder bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG v. 27.07.2016, a.a.O.; BAG v. 12.08.2009, 7 AZR 218/08; BAG v. 10.11.2004, 7 AZR 131/04).

  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 248/14

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeitkonto

    Auszug aus LAG Bremen, 03.07.2018 - 1 Sa 147/17
    Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, dass § 37 Abs. 3 BetrVG zwingendes Recht ist und weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgeändert werden kann und Regelungen zur Durchführung der Vorschrift sich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des § 37 BetrVG halten müssen (BAG v. 28.09.2016, 7 AZR 248/14).

    Insoweit untersagt § 78 S. 2 BetrVG, wonach Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen, eine von der Rechtsordnung gedeckte Ungleichbehandlung nicht (BAG v. 28.09.2016, a.a.O.).b) Bei Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich, dass dem Kläger als teilzeitbeschäftigtem Ersatzmitglied des Betriebsrats die Arbeitsbefreiung in dem beantragten Umfang gemäß § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG zusteht.

  • BAG, 12.08.2009 - 7 AZR 218/08

    Betriebsratsmitglied - Reisezeiten - Freizeitausgleich

    Auszug aus LAG Bremen, 03.07.2018 - 1 Sa 147/17
    Daher können auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, einen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG oder bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG v. 27.07.2016, a.a.O.; BAG v. 12.08.2009, 7 AZR 218/08; BAG v. 10.11.2004, 7 AZR 131/04).

    Bestehen über die Durchführung von Dienstreisen nähere tarifliche oder betriebliche Regelungen, sind diese auch bei Reisen von Betriebsratsmitgliedern maßgebend (BAG v. 12.08.2009, a.a.O.; BAG v. 21.06.2006, 7 AZR 389/05).

  • BAG, 19.03.2014 - 7 AZR 480/12

    Betriebsratstätigkeit - Freizeitausgleich

    Auszug aus LAG Bremen, 03.07.2018 - 1 Sa 147/17
    Je nach Lage der persönlichen Arbeitszeit eines Betriebsratsmitglieds und der damit zwangsläufig außerhalb der Arbeitszeit erbrachten Betriebsratstätigkeit kann dies über einen längeren Zeitraum zu einer vollständigen Freistellung von der Arbeit führen (s. BAG v. 19.03.2014, 7 AZR 480/12).
  • BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 423/01

    Freizeitausgleich für Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Bremen, 03.07.2018 - 1 Sa 147/17
    Allerdings erstrecken sich etwa bestehende tarifliche Ausschlussfristen auch auf den Anspruch auf Freizeitausgleich als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis (BAG v. 16.04.2003, 7 AZR 423/01; BAG v. 18.01.2017, a.a.O.).
  • BAG, 08.12.1981 - 1 ABR 91/79

    Mitbestimmungsrecht - Dienstreise - Dienstreiseordnung - Erstattungvon

    Auszug aus LAG Bremen, 03.07.2018 - 1 Sa 147/17
    Denn der Erlass einer Dienstreiseordnung unterliegt nicht der Mitbestimmung gemäß § 87 BetrVG (BAG v. 08.12.1981, 1 ABR 91/79; Fitting u.a., a.a.O., § 87 Rn 72;Richardi u.a., BetrVG, § 87 Rn 195; GK-BetrVG(-Wiese), § 87 Rn 206).
  • LAG Düsseldorf, 08.12.1972 - 4 Sa 945/72
    Auszug aus LAG Bremen, 03.07.2018 - 1 Sa 147/17
    Da die Teilnahme eine notwendige Betriebsratstätigkeit darstellt, steht ihnen auch der Ausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG zu (LAG Düsseldorf v. 08.12.1972, 4 Sa 945/72; GK-BetrVG(-Weber), § 37 Rn 94, § 44 Rn 46; ErfK(-Koch), a.a.O., § 37 BetrVG Rn 7).
  • BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 404/12

    Betriebsratstätigkeit - Abgeltung

    Auszug aus LAG Bremen, 03.07.2018 - 1 Sa 147/17
    Der dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat (BAG v. 27.07.2016, 7 AZR 255/14; BAG v. 28.05.2014, 7 AZR 404/12).
  • BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 617/15

    Arbeitszeitkonto - tarifliches Beschäftigungsverbot an Vorfesttagen

  • BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 389/05

    Betriebsratsmitglied - Arbeitsbefreiung - Reisezeiten

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