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   LAG Hamm, 28.02.2012 - 18 Sa 1144/09   

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https://dejure.org/2012,6823
LAG Hamm, 28.02.2012 - 18 Sa 1144/09 (https://dejure.org/2012,6823)
LAG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2012 - 18 Sa 1144/09 (https://dejure.org/2012,6823)
LAG Hamm, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - 18 Sa 1144/09 (https://dejure.org/2012,6823)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschlussberichtigung bei offensichtlich unrichtig formuliertem gerichtlichen Vergleichsvorschlag

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeurkG § 44a Abs. 2; ZPO § 278 Abs. 6
    Beschlussberichtigung bei offensichtlich unrichtig formuliertem gerichtlichen Vergleichsvorschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 25.11.2008 - 3 AZB 64/08

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde - Keine Anfechtbarkeit der gerichtlichen

    Auszug aus LAG Hamm, 28.02.2012 - 18 Sa 1144/09
    Die Berichtigung des Protokolls kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als der im Protokoll wiedergegebene Wortlaut von dem vorgelesenen und genehmigten Wortlaut abweicht (BAG, Beschl. v. 25.11.2008 - 3 AZB 64/08; Stöber, in: Zöller, 29. Aufl. 2012, § 164 ZPO Rn. 2), also etwas Unrichtiges protokolliert wurde.

    Sie ist auf die Berichtigung von Vergleichen auch nicht entsprechend anwendbar (BAG, Beschl. v. 25.11.2008 - 3 AZB 64/08).

  • LAG Hamm, 25.01.2021 - 12 Ta 411/20

    Beschlussvergleich - Berichtigung - sofortige Beschwerde

    Wird die Berichtigung vorgenommen, gibt es dagegen kein Rechtsmittel (BAG, 25.11.2008 - 3 AZB 64/08; LAG Hamm, 28.02.2012 - 18 Sa 1144/09; Zöller-Schulzky, 33. Auflage 2020 § 164 ZPO Rn 12).

    Die Norm sieht nach ihrem Wortlaut nur die Berichtigung von Urteilen vor, findet aber auf Vergleiche - auch analog - keine Anwendung (vgl. BAG, 25.11.2008 - 3 AZB 64/08, Rn 15; LAG Hamm, 28.02.2012 - 18 Sa 1144/09; LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2018 - 4 Ta 2128/18; Zöller-Feskorn § 319 ZPO Rn. 3 ).

    Hingewiesen wird auch auf die Funktion des Notars, die es nicht interessengerecht erscheinen lasse, dass sein Versehen den Nachteil der Beteiligten, den Inhalt der Urkunde im streitigen Gerichtsverfahren feststellen zu lassen, zur Folge habe (LAG Hamm, 28.02.2012 - 18 Sa 1144/09; LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2018 - 4 Ta 2128/18; Zimmer, JZ 2009, 423, 425).

    Die Tätigkeit des Richters beim Prozessvergleich sei der Beurkundungstätigkeit des Notars bei der Beurkundung von Willenserklärungen ähnlich, was jedenfalls gelte, wenn der Richter den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreite (LAG Hamm, 28.02.2012 - 18 Sa 1144/09; LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2018 - 4 Ta 2128/18; Zimmer, JZ 2009, 423, 425).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2018 - 4 Ta 2128/18

    Berichtigung Protokoll - Berichtigung Vergleichsbeschluss

    Eine für eine analoge Anwendung notwendige vergleichbare Sach- und Rechtslage läge allerdings vor (eine analoge Anwendung befürwortend LAG Hamm 28.02.2012 - 18 Sa 1144/09 - LAGE § 278 ZPO 2002 Nr. 4; Zimmer, JZ 2009, 423, 425 m. w. N; GMP/ Schleusener ArbGG 9. Aufl. § 61 Rn. 47 mwN).

    Es wäre nicht interessengerecht, wenn ein Versehen des Notars den Beteiligten zum Nachteil gereichen würde und die insoweit belastete Partei gezwungen wäre, den Inhalt der Urkunde im Wege eines streitigen Gerichtsverfahrens feststellen zu lassen (LAG Hamm 28.02.2012 - 18 Sa 1144/09 - LAGE § 278 ZPO 2002 Nr. 4).

    Die Tätigkeit des Richters beim Prozessvergleich ist der Beurkundungstätigkeit des Notars bei der Beurkundung von Willenserklärungen ähnlich (LAG Hamm 28.02.2012 - 18 Sa 1144/09 - LAGE § 278 ZPO 2002 Nr. 4; Zimmer, JZ 2009, 423, 425 m. w. N.).

    Die Ähnlichkeit zwischen Prozessvergleich und notarieller Beurkundung ergibt sich schon aus der Gleichstellung hinsichtlich der Form gemäß § 127a BGB und der Vollstreckbarkeit gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 einer- und Nr. 5 ZPO andererseits (LAG Hamm 28.02.2012 - 18 Sa 1144/09 - LAGE § 278 ZPO 2002 Nr. 4).

  • BFH, 23.01.2013 - I R 1/12

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer

    In erster Linie werden formell fehlerhafte Beurkundungen erfasst (Beschluss des Oberlandesgerichts --OLG-- München vom 27. Juni 2012  34 Wx 184/12, Deutsche Notar-Zeitschrift --DNotZ-- 2012, 828), bei denen der Notar die Willenserklärungen der Vertragsparteien versehentlich falsch beurkundet hat (vgl. Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Februar 2012  18 Sa 1144/09, Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte § 278 ZPO 2002 Nr. 4).
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.06.2018 - 2 S 5434/17

    "Vertauschen" der Kostenquote

    Derart zustande gekommene Vergleiche können auch nicht in analoger Anwendung des § 319 ZPO oder des § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG (so allerdings LAG Hamm, Beschluss vom 28.02.2012 - 18 Sa 1144/09 - juris) berichtigt werden.

    b) Vor diesem Hintergrund besteht auch für eine analoge Anwendung des § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG kein Raum (aA LAG Hamm Abschluss vom 28.02.2012 - 18 Sa 1144/09 - juris), da es auch hier jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

  • ArbG Hamm, 24.06.2020 - 3 Ca 1712/17

    Berichtigung eines Vergleichsbeschlusses, der nach § 278 IV ZPO zustande

    Ein gerichtlicher Beschluss, der gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs feststellt, kann entsprechend § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG berichtigt werden, wenn der Abschluss des Vergleichs auf einem gerichtlichen Vorschlag beruht, der offensichtlich unrichtig formuliert worden ist (LAG Hamm Beschluss vom 28.02.2012 - 18 Sa 1144/09, juris, Rdnr. 8).
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