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   LAG Hessen, 01.12.2003 - 16 Sa 461/03   

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LAG Hessen, 01.12.2003 - 16 Sa 461/03 (https://dejure.org/2003,7082)
LAG Hessen, Entscheidung vom 01.12.2003 - 16 Sa 461/03 (https://dejure.org/2003,7082)
LAG Hessen, Entscheidung vom 01. Dezember 2003 - 16 Sa 461/03 (https://dejure.org/2003,7082)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen eines türkischen baugewerblichen Arbeitgebers für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer; Durchführung von Maurerarbeiten durch einen Subunternehmer mit Hilfe türkischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen; ...

  • Judicialis

    AEntG § 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Urlaubskassenbeiträge für entsandte türkische Arbeitnehmer?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialkassen des Baugewerbes: Verpflichtung türkischer Arbeitgeber zur Entrichtung von Beiträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2004, 1675 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 405/00

    Erstreckung der tariflichen Vorschriften über die Urlaubskasse des Baugewerbes

    Auszug aus LAG Hessen, 01.12.2003 - 16 Sa 461/03
    Der Regelungsgehalt dieser Bestimmung und der des § 1 AEntG sind nicht vergleichbar (vgl. BAG 25.06.2002 - 9 AZR 405/00 - AP Nr. 12 zu § 1 AEntG; BAG 25.06.2002 - 322/01 - NZA 2003, 519; BAG 25.06.2002 - 9 AZR 439/01 - AP A/r.75 zu § 1 AEntG; BAG 25.06.2002 - 9 AZR 406/00 DB 2003, 2287; BAG 9 AZR 106/01; 9 AZR 264/01; 9 AZR 440/01).

    Damit wird dem betroffenen Arbeitnehmer zwar keine eigene Rechtsposition auf gleiche Vergütung eingeräumt (vgl. BAG 25.06.2002 aaO.) Dies geschieht jedoch durch § 1 AEntG, für das Urlaubskassenverfahren durch Statuierung eines eigenen Rechts des Beklagten auf Beitragseinzug (§ 1 Abs. 3 AEntG).

    Wenn sich bei dieser Sachlage der Gesetzgeber entschloss, im Baugewerbe tarifliche Normen, die kraft AVE ohnehin für alle inländischen Betriebe gelten, auf ausländische Arbeitgeber und ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer zu erstrecken, ist sie, im Lichte von Art. 3 GG gesehen, nicht zu beanstanden, weil durch Sachgründe gerechtfertigt (vgl. BAG 25.06.2002 aaO.).

    Vielmehr ist es sowohl Arbeitgebern des Baugewerbes mit Sitz im Ausland, die Bauarbeiter nach Deutschland entsenden, wie auch vergleichbaren deutschen Arbeitgebern nicht möglich, die Erstreckung von Tarifverträgen durch das AEntG dadurch auszuschließen, dass sie speziellere Tarifverträge abschließen (vgl. BAG 25.06.2002 aaO.).

    Denn dieses Werkvertragsabkommen ist nur ein Verwaltungsabkommen iSv Art. 59 Abs. 2 S. 2 GG, das die innerstaatliche Gesetzgebung nicht einschränken und daher § 1 AEntG nicht vorgehen kann (vgl. BAG 25.06.2002 aaO).

    Dadurch, dass sich die Regelung des § 8 BRTV/Bau nur auf Arbeiter, nicht aber auf Angestellte erstreckt, wird nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. BAG 25.06.2002 aaO.; Kammerurteil v. 13.01.2003 - 16 Sa 142/02).

    Das ist beim Urlaubskassenverfahren der Fall (vgl. BAG 25.06.2002 - 9 AZR 405/00 AP Nr. 12 zu § 1 AEntG).

    Urlaubsabgeltung kann vom Arbeitnehmer nämlich nur einmal und zwar in Höhe des sich aus deutschem oder türkischem Recht ergebenden Maximalbetrages verlangt werden (ähnlich BAG 25.06.2002 aaO.).

  • LAG Hessen, 24.03.2003 - 16 Sa 497/00
    Auszug aus LAG Hessen, 01.12.2003 - 16 Sa 461/03
    Selbst wenn die in § 1 Abs. 3 AEntG geregelt Beitragspflicht ausländischer Unternehmen zum Urlaubskassenverfahren mit europarechtlichen Bestimmungen unvereinbar sein sollte (dafür: Kammerurteile vom 24.03.2003 - 16 Sa 497/00 u. 874/02), führt dies nämlich nicht zur Nichtigkeit der gesetzlichen Regelungen, sondern lediglich dazu, dass diese Bestimmungen vom Gemeinschaftsrecht verdrängt werden und damit, soweit das Gemeinschaftsrecht gilt, nicht mehr angewendet werden dürfen.

    Auch insoweit bedarf es im vorliegenden Fall keiner Beurteilung, ob, wie die Berufungskammer angenommen hat (vgl. Kammerurteile vom 24.03.2003 aaO.), § 1 AEntG gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EG verstößt.

  • BAG, 24.08.1994 - 10 AZR 980/93

    Baugewerbliche Tätigkeit - Arbeitszeit des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hessen, 01.12.2003 - 16 Sa 461/03
    Es kommt darauf an, ob die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer, und zwar im jeweiligen betroffenen Kalenderjahr (vgl. BAG 22.04.1987 u. 12.12.1988 AP 82 u. 106 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), auf bauliche Tätigkeiten entfällt (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAG 24.08.1994 AP Nr. 181 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 16.05.1972 - 5 AZR 459/71

    Nichteinhaltung einer tariflichen Schriftform - Unzulässige Rechtsausübung -

    Auszug aus LAG Hessen, 01.12.2003 - 16 Sa 461/03
    Das bedeutet nichts anderes, als dass der Beklagte aufgrund der tarifvertragliehen Bestimmungen gegenüber den tarifunterworfenen Arbeitgebern Gläubiger der Beitragsansprüche und der betroffene Arbeitgeber Schuldner derselben ist (vgl. BAG 11.01.1990, AP Nr. 11 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen).
  • LAG Hessen, 14.07.2003 - 16 Sa 530/02

    Tarifpluralität; Geltungsbereich der Bautarifverträge

    Auszug aus LAG Hessen, 01.12.2003 - 16 Sa 461/03
    Aus dem gleichen Grunde kann die Rspr des BAG (vgl. zuletzt. BAG 04.12.2002 AP Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz) nicht aufrechterhalten werden kann, wonach allein die Mitgliedschaft eines von den für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes erfassten Arbeitgebers in einem Verband, der einen konkurrierenden Tarifvertrag abgeschlossen hat, diesen von der Beitragspflicht an die Sozialkassen des Baugewerbes befreit, soweit der konkurrierende Tarifvertrag spezieller ist (vgl. Kammerurteil v. 14.07.2003 - 16 Sa 530/02).
  • BSG, 09.12.1997 - 10 RAr 2/96

    Auslegung der Verordnung über Betriebe des Baugewerbes

    Auszug aus LAG Hessen, 01.12.2003 - 16 Sa 461/03
    Insoweit gilt für § 211 Abs. 1 SGB III nichts anderes als für die Frage der Unterworfenheit unter den Geltungsbereich der Bautarifverträge (vgl. BSG 09.12.1997, AP Nr. 205 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • LAG Hessen, 14.07.2003 - 16 Sa 512/00

    Arbeitnehmerentsendung; Betriebsabteilung

    Auszug aus LAG Hessen, 01.12.2003 - 16 Sa 461/03
    Auf die Frage, ob wegen § 1 Abs. 4 AEntG nur auf die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer abzustellen ist oder ob auf die Arbeitszeit im Gesamtbetrieb, also einschließlich der betrieblichen Tätigkeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, abgehoben werden muss oder ob, selbst bei einem arbeitszeitlichen Überwiegen nicht baulicher Tätigkeiten im Gesamtbetrieb, die Zuordnung der nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer zu einer baugewerblichen Betriebsabteilung ausreicht (vgl. Kammerurteil v. 14.07.2003 - 16 Sa 512/00), bedarf es im vorliegenden Fall keiner Antwort.
  • BAG, 08.10.1981 - 6 AZR 163/79

    Urlaubskasse - Malerhandwerk - Lackiererhandwerk - Beitragspflicht des

    Auszug aus LAG Hessen, 01.12.2003 - 16 Sa 461/03
    Durch das Urlaubskassenverfahren sollen die Lasten der Freizeitgewährung und Bezahlung gleichmäßig auf die Schultern aller Arbeitgeber einer Branche verteilt und so der "Urlaubslohn« kollektiv abgesichert werden (vgl. BAG 08.10.1981 AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler).
  • LAG Hessen, 13.01.2003 - 16 Sa 142/02
    Auszug aus LAG Hessen, 01.12.2003 - 16 Sa 461/03
    Dadurch, dass sich die Regelung des § 8 BRTV/Bau nur auf Arbeiter, nicht aber auf Angestellte erstreckt, wird nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. BAG 25.06.2002 aaO.; Kammerurteil v. 13.01.2003 - 16 Sa 142/02).
  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

    Auszug aus LAG Hessen, 01.12.2003 - 16 Sa 461/03
    Denn diese Bestimmung gebietet staatliche Fürsorge für Einzelne und Gruppen, die aufgrund persönlicher Lebensumstände und gesellschaftlicher Benachteiligungen in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung gehindert sind (vgl. BVerfG 22.04.1999 DB 2000, 331).
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 322/01

    Arbeitnehmerentsenderecht - Niederlassung in Deutschland als Betrieb iSd.

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 106/01

    Beitragspflichten ausländischer Arbeitgeber zur Urlaubskasse des Baugewerbes

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 439/01

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 406/00

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Rumänien

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 264/01

    Arbeit & Soziales - Urlaubskassenverfahren auch für polnische Arbeitgeber?

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 440/01

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik

  • LAG Berlin, 09.07.2004 - 8 Sa 804/04

    Bürgenhaftung für Urlaubskassenbeiträge einer Baufirma mit Sitz in der Türkei

    Die gleichen rechtlichen Erwägungen gelten für den hier zu entscheidenden Fall eines Betriebs mit Sitz in der Türkei (vgl. auch Hessisches LAG, Urteile vom 28.7.2003 - 16 Sa 584/00, n.v. (Bl. 76-79 d.A.), vom 1.12.2003 - 16 Sa 461/03 - zitiert nach Juris).

    Die Bestimmung beinhaltet zwar eine Stillhalteklausel, die es den Mitgliedsstaaten verbietet, neue Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls einzuführen, die aufgrund § 1 Abs. 3 AEntG geltende Verpflichtung zur Teilnahme am baugewerblichen Sozialkassenverfahren ist aber - wie bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die Begründung in dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (vgl. Urteile vom 28.7.2003 und 1.12.2003, a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat, und von deren wiederholender Darstellung das Berufungsgericht absieht - nicht ungünstiger als diejenige, die am Tag des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls in der Bundesrepublik Deutschland am 19. Mai 1972 mit den Vorschriften der § 19 AFG und § 1 AEVO (vom 2.3.1971, BGBl. I 1971, 152) galt.

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