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   LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 572/14   

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LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 572/14 (https://dejure.org/2015,42856)
LAG Hessen, Entscheidung vom 20.05.2015 - 2 Sa 572/14 (https://dejure.org/2015,42856)
LAG Hessen, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - 2 Sa 572/14 (https://dejure.org/2015,42856)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 TzBfG, § 14 Abs. 4 TzBfG, § 126 Abs. 4 BGB, § 127a BGB
    Einzelfall einer wirksamen (mittelbaren) Vertretungsbefristung im Schulbereich, unter anderem da trotz zwischen den Parteien abgeschlossener 16 Arbeits-/Änderungsverträgen in rund 7 1/2 Jahren ein institutioneller Rechtsmissbrauch nicht anzunehmen war; allerdings wurde ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit wiederholter Befristung der Arbeitsverhältnisse einer angestellten Lehrerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 22.10.2003 - 7 AZR 113/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 572/14
    Die Schriftform ist auch einzuhalten, wenn die Parteien nach einer Kündigung- oder hier nach Ablauf einer Befristung - eine vertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm erhobene Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage erheben (vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 2013 - 7 AZR 113/03 - Rn. 28, zitiert nach Juris).

    Danach ist auch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum rechtskräftigen Abschluss eines anhängigen Rechtsstreits über die Wirksamkeit einer Kündigung oder einer Befristung ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag, der dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unterliegt (vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 2013 - 7 AZR 113/03 - Rn. 28 bis 30, zitiert nach Juris).

    Durch die Weiterbeschäftigungsvereinbarung schaffen die Arbeitsvertragsparteien für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Entscheidung über die Kündigungsschutzklage - oder hier nach dem Ende des befristeten Arbeitsvertrages bis zur Entscheidung über die Befristungskontrollklage - eine arbeitsvertragliche Grundlage, weil sie in dieser Zeit keine Gewissheit darüber haben, ob zwischen ihnen noch ein Arbeitsverhältnis mit daraus resultierenden Arbeits- und Beschäftigungspflichten besteht (vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 2013 - 7 AZR 113/03 - Rn. 29, a.a.O.).

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 572/14
    Neben dieser allgemeinen Regelung bestimmt § 21 Abs. 1 BEEG, dass ein die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigender sachlicher Grund gegeben ist, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes laut dem Mutterschutzgesetz, eine Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird (vgl. BAG, Urteile vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 12 und 7 AZR 443/09 - Rn. 16, jeweils zitiert nach Juris).

    Die Befristung zum 5. Juli 2013 im Arbeitsvertrag der Parteien vom 20. Dezember 2012 ist auch unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht in Konkretisierung der nach dem Urteil des EuGH vom 26. Januar 2012 (C 586/10 - Kücük, NJW 2012, S. 989 ff. [EuGH 26.01.2012 - Rs. C-586/10] ) unionsrechtlich gebotenen Missbrauchskontrolle in ersten Entscheidungen (vgl. Urteile vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 und vom 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 und 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12, allesamt zitiert nach Juris) entwickelten Rechtsgrundsätzen nicht rechtsunwirksam.

    Bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs ist das Bundesarbeitsgericht demgegenüber davon ausgegangen, die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsbefristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (vgl. BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09, zitiert nach Juris).

  • BAG, 19.02.2014 - 7 AZR 260/12

    Sachgrundbefristung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 572/14
    Die Befristung zum 5. Juli 2013 im Arbeitsvertrag der Parteien vom 20. Dezember 2012 ist auch unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht in Konkretisierung der nach dem Urteil des EuGH vom 26. Januar 2012 (C 586/10 - Kücük, NJW 2012, S. 989 ff. [EuGH 26.01.2012 - Rs. C-586/10] ) unionsrechtlich gebotenen Missbrauchskontrolle in ersten Entscheidungen (vgl. Urteile vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 und vom 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 und 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12, allesamt zitiert nach Juris) entwickelten Rechtsgrundsätzen nicht rechtsunwirksam.

    Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt in seinen Entscheidungen vom 19. Februar 2014 (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36, zitiert nach Juris) und 24. September 2014 (vgl. BAG, Urteil vom 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 38, zitiert nach Juris) noch einmal betont, dass eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles notwendig ist und keine zeitlichen oder zahlenmäßigen Grenzen statuiert, sondern lediglich grobe Orientierungshilfen gegeben.

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 572/14
    Neben dieser allgemeinen Regelung bestimmt § 21 Abs. 1 BEEG, dass ein die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigender sachlicher Grund gegeben ist, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes laut dem Mutterschutzgesetz, eine Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird (vgl. BAG, Urteile vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 12 und 7 AZR 443/09 - Rn. 16, jeweils zitiert nach Juris).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhältnissen sowie keinen weiteren - vom Arbeitnehmer vorzutragenden - Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (vgl. BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10, zitiert nach Juris).

  • LAG Düsseldorf, 17.07.2013 - 7 Sa 450/13

    Nicht vorhersehbarer Vertretungsbedarf

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 572/14
    Das beklagte Land ist letztlich nicht verpflichtet, eine Personalreserve vorzuhalten, sondern darf einen dauerhaft bestehenden Vertretungsbedarf durch befristet eingestellte Arbeitnehmer abdecken (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013 - 7 Sa 450/13, zitiert nach Juris).
  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 572/14
    Die Befristung zum 5. Juli 2013 im Arbeitsvertrag der Parteien vom 20. Dezember 2012 ist auch unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht in Konkretisierung der nach dem Urteil des EuGH vom 26. Januar 2012 (C 586/10 - Kücük, NJW 2012, S. 989 ff. [EuGH 26.01.2012 - Rs. C-586/10] ) unionsrechtlich gebotenen Missbrauchskontrolle in ersten Entscheidungen (vgl. Urteile vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 und vom 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 und 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12, allesamt zitiert nach Juris) entwickelten Rechtsgrundsätzen nicht rechtsunwirksam.
  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09

    Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 572/14
    Andere Beendigungstatbestände werden von diesem Antrag nicht erfasst; insbesondere ist die mit Schreiben des beklagten Landes vom 18. Dezember 2014 erklärte Anfechtung, die das Arbeitsverhältnis der Parteien ohnehin allenfalls "ex nunc" beenden würde (vgl. BAG, Urteil vom 12. Mai 2011 - Az. 2 AZR 479/09 - Rn. 19, zitiert nach Juris) und daher einer Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, Gegenstand eines weiteren Rechtsstreites der Parteien vor dem Arbeitsgericht Gießen - Az. 9 Ca 345/14.
  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 323/03

    Verteilung der Arbeitszeit - Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 572/14
    In diesem Fall genügt eine Auseinandersetzung mit der "Hauptbegründung" (BAG, Urteil vom 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - Rz. 61, zitiert nach Juris).
  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 732/11

    Außerordentliche Kündigung - Zwei-Wochen-Frist

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 572/14
    Die Klägerin hat, wovon auszugehen ist, damit den Streitgegenstand ihrer weiteren Befristungskontrollklage und damit den Umfang der Rechtskraft eines ihr stattgebenden Urteils auf die zwischen den Parteien streitige Auflösung des neu begründeten Arbeitsverhältnisses durch die konkret angegriffene Befristung beschränkt (vgl. zur Beschränkung des Streitgegenstands im Falle der Kündigungsschutzklage: BAG, Urteil vom 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 20 m.w.N., zitiert nach Juris).
  • BAG, 24.09.2014 - 7 AZR 987/12

    Befristungskontrolle - vorübergehender Beschäftigungsbedarf - Universität

    Auszug aus LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 572/14
    Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt in seinen Entscheidungen vom 19. Februar 2014 (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36, zitiert nach Juris) und 24. September 2014 (vgl. BAG, Urteil vom 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 38, zitiert nach Juris) noch einmal betont, dass eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles notwendig ist und keine zeitlichen oder zahlenmäßigen Grenzen statuiert, sondern lediglich grobe Orientierungshilfen gegeben.
  • BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 225/11

    Befristung - Haushalt und Vertretung - aufeinanderfolgende befristete

  • BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 761/11

    Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung

  • BAG, 20.03.2014 - 8 AZR 269/13

    Leistung zur Abwendung der Vollstreckung (§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - vertragliche

  • BAG, 14.04.2010 - 7 AZR 121/09

    Befristeter Arbeitsvertrag - Sachgrund der Vertretung - Kausalzusammenhang -

  • BAG, 08.05.2008 - 6 AZR 517/07

    Aufhebungsvertrag - Wiedereinstellungsanspruch - Anforderungen an die

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 34/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung eines Beamten - Vielzahl kurz befristeter

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 223/08

    Berufung - Anforderung an die Berufungsbegründung

  • BAG, 16.01.2013 - 7 AZR 661/11

    Abordnungsvertretung - Anforderungen an Rückkehrprognose

  • BAG, 06.03.2003 - 2 AZR 596/02

    Berufungsbegründung

  • BAG, 10.02.2005 - 6 AZR 183/04

    Unzulässige Berufung - Klageänderung

  • BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 473/01

    Zulässigkeit der Berufung; Anforderungen an Berufungsbegründung

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