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   LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 6 TaBV 2/16   

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LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 6 TaBV 2/16 (https://dejure.org/2016,30824)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.07.2016 - 6 TaBV 2/16 (https://dejure.org/2016,30824)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. Juli 2016 - 6 TaBV 2/16 (https://dejure.org/2016,30824)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur weiteren Beschäftigung einer Mitarbeiterin ohne qualifizierte Ausbildung infolge Drittvergabe von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsratsmitglied; Fremdvergabe; Gründe, betriebsbedingte; Kündigung, außerordentliche; Maßnahme, betrieblich organisatorische; Reinigungsarbeiten; Zustimmung; Zustimmungsersetzung; Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes - betrieblicher Anlass

  • rechtsportal.de

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2016, 579
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 6 TaBV 2/16
    Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 14, 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 13; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).

    b) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 15, 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17, aaO).

    c) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB kann sich - ebenso wie ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG - aus dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund innerbetrieblicher, von äußeren Faktoren nicht "erzwungener' Maßnahmen ergeben (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 18; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 15, aaO).

    Nachzuprüfen ist außerdem, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für den einzelnen Arbeitnehmer wirklich entfallen ist (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 19, aaO, 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 16, aaO; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21, zitiert nach juris).

    bb) Dies gilt - neben Fällen ordentlicher Kündigung - gleichermaßen in Fällen, in denen von der fraglichen Maßnahme ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer betroffen ist, dessen Arbeitsverhältnis nur außerordentlich nach § 626 BGB gekündigt werden kann (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 21, aaO, 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 17; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 a der Gründe).

    Ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gegeben ist, hängt in diesen Fällen davon ab, ob jedwede Möglichkeit ausgeschlossen ist, den Arbeitnehmer anderweit sinnvoll einzusetzen, und der Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung für erhebliche Zeiträume an ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis gebunden und aus diesem zur Vergütung verpflichtet wäre (vgl. insgesamt BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 21, mwN, aaO).

    Er hat vielmehr außerdem und von sich aus darzulegen, dass überhaupt keine Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis - und sei es zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung - sinnvoll fortzusetzen (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 36; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 41, zitiert nach juris) .

    Es ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - aaO; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO).

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 6 TaBV 2/16
    Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 14, 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 13; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).

    b) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 15, 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17, aaO).

    Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - aaO).

    c) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB kann sich - ebenso wie ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG - aus dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund innerbetrieblicher, von äußeren Faktoren nicht "erzwungener' Maßnahmen ergeben (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 18; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 15, aaO).

    Nachzuprüfen ist außerdem, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für den einzelnen Arbeitnehmer wirklich entfallen ist (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 19, aaO, 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 16, aaO; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21, zitiert nach juris).

    bb) Dies gilt - neben Fällen ordentlicher Kündigung - gleichermaßen in Fällen, in denen von der fraglichen Maßnahme ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer betroffen ist, dessen Arbeitsverhältnis nur außerordentlich nach § 626 BGB gekündigt werden kann (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 21, aaO, 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 17; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 a der Gründe).

    Er hat vielmehr außerdem und von sich aus darzulegen, dass überhaupt keine Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis - und sei es zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung - sinnvoll fortzusetzen (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 36; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 41, zitiert nach juris) .

    Es ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - aaO; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO).

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 6 TaBV 2/16
    Dessen Vorbringen muss deutlich machen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um die durch sein (neues) unternehmerisches Konzept notwendig werdenden Anpassungen der Vertragsbedingungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (vgl. ingesamt BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 22, zitiert nach juris).

    Es kann daher dahinstehen, ob es in Betracht kommt, auch das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds wie der Beteiligten zu 3), das nach § 15 KSchG nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, aus betrieblichem Anlass wirksam außerordentlich (im Sinne einer Beendigungskündigung) zu kündigen (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 18, zitiert nach juris) .

    Ebenso bedurfte es keiner Entscheidung, ob bei der Prüfung des wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB auch in diesen Fällen nicht auf die fiktive Kündigungsfrist, sondern auf das Ende des Bestandsschutzes abzustellen ist (vgl. zur betrieblich veranlassten außerordentlichen Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds BAG 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - Rn. 20 f., zitiert nach juris) (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 18, aaO).

  • BAG, 23.04.2008 - 2 ABR 71/07

    Zustimmungsersetzungsverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 6 TaBV 2/16
    Der Arbeitgeber hat die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unter Angabe der Kündigungsgründe - wie nach § 102 Abs. 1 BetrVG - beim Betriebsrat zu beantragen (BAG 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 23, zitiert nach juris; vgl. Fitting BetrVG 27. Aufl. § 103 Rn. 33; KR-Etzel/Rinck 11. Aufl. § 103 BetrVG Rn. 71) .

    Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Informationen gelten hierbei dieselben Grundsätze wie zur Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG (BAG 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 23 mwN, aaO; 29. November 1984 - 2 AZR 581/83 - Rn. 13, zitiert nach juris) .

    Dementsprechend muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für seinen Kündigungsentschluss im Einzelnen mitteilen; der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat seine Kündigungsabsicht mitzuteilen, die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers genau zu bezeichnen und die Kündigungsgründe anzugeben; er muss den Betriebsrat über alle Aspekte unterrichten, die ihn zur Kündigung veranlasst haben (BAG 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 23, mwN, aaO).

  • BAG, 18.03.2010 - 2 AZR 337/08

    Außerordentliche Kündigung mit - notwendiger - Auslauffrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 6 TaBV 2/16
    Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 14, 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 13; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).

    b) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 15, 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17, aaO).

    Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - aaO; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - aaO).

  • BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94

    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 6 TaBV 2/16
    Ebenso bedurfte es keiner Entscheidung, ob bei der Prüfung des wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB auch in diesen Fällen nicht auf die fiktive Kündigungsfrist, sondern auf das Ende des Bestandsschutzes abzustellen ist (vgl. zur betrieblich veranlassten außerordentlichen Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds BAG 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - Rn. 20 f., zitiert nach juris) (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 18, aaO).
  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 6 TaBV 2/16
    Nachzuprüfen ist außerdem, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für den einzelnen Arbeitnehmer wirklich entfallen ist (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 19, aaO, 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 16, aaO; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21, zitiert nach juris).
  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04

    Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 6 TaBV 2/16
    bb) Dies gilt - neben Fällen ordentlicher Kündigung - gleichermaßen in Fällen, in denen von der fraglichen Maßnahme ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer betroffen ist, dessen Arbeitsverhältnis nur außerordentlich nach § 626 BGB gekündigt werden kann (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 21, aaO, 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 17; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 a der Gründe).
  • BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 581/83
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 6 TaBV 2/16
    Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Informationen gelten hierbei dieselben Grundsätze wie zur Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG (BAG 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 23 mwN, aaO; 29. November 1984 - 2 AZR 581/83 - Rn. 13, zitiert nach juris) .
  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 193/04

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 6 TaBV 2/16
    Er hat sich vielmehr nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO vollständig über den vom Arbeitgeber vorgetragenen Sachverhalt zu erklären und im Einzelnen zu bezeichnen, ob er rügen will, der Betriebsrat sei entgegen der Behauptung des Arbeitgebers überhaupt nicht angehört worden, oder in welchen einzelnen Punkten er die tatsächlichen Erklärungen des Arbeitgebers über die Betriebsratsanhörung für falsch oder die dem Betriebsrat mitgeteilten Tatsachen für unvollständig hält (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 520/07 - Rn. 25; 18. Mai 2006 - 2 AZR 245/05 Rn. 50; 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 - Rn. 13, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 520/07

    Betriebsübergang - Wirksamkeit einer Kündigung

  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 245/05

    Betriebsbedingte Kündigung bei den Stationierungskräften wegen Verlagerung der

  • BAG, 13.05.2015 - 2 ABR 38/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

  • BAG, 24.04.2013 - 7 ABR 82/11

    Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds

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