Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 10 Sa 277/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 38a Abs 1 EStG, § 39b Abs 3 EStG, § 142 Abs 1 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 373 ZPO
Nettolohnklage - Zulässigkeit und Darlegungsanforderungen - Ausforschungsbeweis - gerichtliche Anordnung der Vorlage von Urkunden - IWW
EStG § 38 a Abs. 1 EStG § 39 b Abs. 3 ZPO § 142 Abs. 1 ZPO § 253 Abs. 2 ZPO § 373 ZPO § 422
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unschlüssige Nettolohnklage eines Taxifahrers; Unsubstantiierte Beweisantritte zum Zeugen- und Urkundenbeweis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unschlüssige Nettolohnklage eines Taxifahrers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Darlegung von Tatsachen für Nettolohnklage zwingend erforderlich
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 07.05.2013 - 7 Ca 4668/12
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 10 Sa 277/13
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 223/02
Nettolohnklage, Ausschlußfrist
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 10 Sa 277/13
Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer ist nach Maßgabe von § 39 b Abs. 3 EStG zu ermitteln (BAG 26.02.2003 - 5 AZR 223/02 - NZA 2003, 922).Zur schlüssigen Begründung einer Nettolohnklage hat der Arbeitnehmer die für den Tag des Zuflusses des Arbeitsentgelts geltenden Besteuerungsmerkmale im Einzelnen darzulegen (BAG 26.02.2003 - 5 AZR 223/02, aaO).
- BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05
Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 10 Sa 277/13
Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BGH 26.06.2007 - XI ZR 277/05 - Rn. 20, NJW 2007, 2989). - BAG, 13.11.2012 - 3 AZR 557/10
Auslegung einer Versorgungsordnung - Berücksichtigung bestimmter …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 10 Sa 277/13
Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 13.11.2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 32 mwN, Juris). - BAG, 29.08.1984 - 7 AZR 34/83
Rückwirkende Anfechtung des Arbeitsvertrages - Nettoklage
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 10 Sa 277/13
Die Nettolohnklage ist zwar zulässig, sie ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BAG 29.08.1984 - 7 AZR 34/83 - NJW 1985, 646).
- LAG Köln, 08.09.2017 - 4 Sa 62/17
Annahmeverzug; tatsächliches Angebot; Leistungsunwilligkeit
Die - im vorliegenden Fall fehlende - Darlegung der im Einzelnen zu berücksichtigenden Abzüge ist als Erfordernis der schlüssigen Begründung einer Nettolohnklage eine Frage der Begründetheit (BAG…, Urteil vom 26.02.2003 - 5 AZR 223/02 -, Rn. 25, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2013 - 10 Sa 277/13 -, Rn. 25 f, juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2018 - 6 Sa 320/17
Auslegung einer tarifvertraglichen Urlaubsregelung
Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast; dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (LAG Rheinland-Pfalz 24. Oktober 2013 - 10 Sa 277/13 - Rn. 32 unter Verweis auf BGH 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05 - Rn. 20, jeweils zitiert nach juris). - ArbG Würzburg, 04.02.2015 - 9 Ca 977/14
Unzulässigkeit einer Klage auf ordnungsgemäße Abrechnung; Voraussetzungen des …
Ebenfalls ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein - offensichtlich geltend gemachter - Nettolohnanspruch nicht verlangt werden kann (Berkowsky, Zur (Un-)Zulässigkeit einer Netto-Zahlungsklage bei bestehender Bruttolohnvereinbarung, DB 1985, 2099 ff.; LAG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2013, 10 Sa 277/13).