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   LG Aurich, 06.05.2016 - 5 O 789/12   

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LG Aurich, 06.05.2016 - 5 O 789/12 (https://dejure.org/2016,19291)
LG Aurich, Entscheidung vom 06.05.2016 - 5 O 789/12 (https://dejure.org/2016,19291)
LG Aurich, Entscheidung vom 06. Mai 2016 - 5 O 789/12 (https://dejure.org/2016,19291)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 112/88

    Ansprüche des Konkursverwalters gegen den Rechtsanwalt des Gemeinschuldners

    Auszug aus LG Aurich, 06.05.2016 - 5 O 789/12
    d.) Der Inhalt der geschuldeten Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüche bestimmt sich - da nichts anderes vereinbart ist - nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der Pflicht zur Information des Auftraggebers über den Stand des Geschäfts und danach, was vom Beauftragten unter Berücksichtigung des Grundsätzen von Treu und Glauben an Information erwartet werden kann (BGHZ 41, 318, 321; 109, 260, 266).

    Der Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüche richtet sich dabei danach, was der Geschäftsherr zur Überprüfung der Besorgung bedarf (vgl. RGZ 53, 252, 254, BGHZ 109, 260, 266).

  • BGH, 17.10.1991 - III ZR 352/89

    Pflicht des Beauftragten zur Herausgabe einer Drittprovision

    Auszug aus LG Aurich, 06.05.2016 - 5 O 789/12
    Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 BGB ist nach h.M. eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art im fremden Interesse (BGH NJW 1989, 1216, 1217; BGH NJW-RR 1992, 560).

    Letztlich ist alles herauszugeben, was der Beauftragte in innerem Zusammenhang mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH NJW-RR 1992, 560; NJW-RR 2004, 1290).

  • OLG Hamm, 29.10.1987 - 15 W 361/85

    Rechte und Pflichten eines Verwalters einer Wohnungseigentümergesellschaft und

    Auszug aus LG Aurich, 06.05.2016 - 5 O 789/12
    Der Beauftragte ist darüber hinaus aus § 667 BGB verpflichtet, von Dritten die Unterlagen zu beschaffen, die zu dem zu besorgenden Geschäft gehören (OLG Hamm NJW-RR 1988, 268, 269).

    Rechtsgrund dafür ist das Interesse des Auftraggebers an einer ordnungsgemäßen Fortführung der Angelegenheit nach dem Ende des Auftrags, dem der Beauftragte aus der allgemeinen Leistungstreuepflicht Rechnung tragen muss (vgl. BayObLGZ 1969, 209, 214; OLG Hamm NJW-RR 1988, 268, 269).

  • BGH, 18.07.2006 - XI ZR 143/05

    Rechtsberatung durch Führung der Geschäfte einer BGB -Gesellschaft durch eine

    Auszug aus LG Aurich, 06.05.2016 - 5 O 789/12
    3.) Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht geboten, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag der Parteien wegen Verstoßes gegen das Gebot der "Selbstorganschaft" unwirksam ist, weil sich die Klägerin dadurch ihrer Geschäftsführungsbefugnisse weitgehend begeben hat und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsbesorgungsvertrages weder die Beklagte noch ihr Geschäftsführer Gesellschafter der Klägerin waren (vgl. dazu BGH NJW 1982, 877; BGH NJW 1982, 2495; BGH ZIP 2005, 1361, 1363; BGH NJW 2006, 2980, 2981).
  • BGH, 10.10.1996 - III ZR 205/95

    Rückabwicklung eines wegen der Verpflichtung zur Schaffung eines Adeltstitels

    Auszug aus LG Aurich, 06.05.2016 - 5 O 789/12
    Dann hat die Beklagte die Geschäfte der Klägerin aufgrund eines unwirksamen Geschäftsbesorgungsvertrages geführt, so dass die Vorschriften über die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag mit der Folge Anwendung finden, dass die §§ 666, 667 BGB über die §§ 677, 681 BGB eingreifen (vgl. BGH NJW 1997, S. 47, 48; BayObLG 2000, NJW-RR 2000, S. 155, 155; Palandt-Sprau, BGB, 73.A., § 677 Rdnr. 11).
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 396/03

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels

    Auszug aus LG Aurich, 06.05.2016 - 5 O 789/12
    3.) Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht geboten, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag der Parteien wegen Verstoßes gegen das Gebot der "Selbstorganschaft" unwirksam ist, weil sich die Klägerin dadurch ihrer Geschäftsführungsbefugnisse weitgehend begeben hat und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsbesorgungsvertrages weder die Beklagte noch ihr Geschäftsführer Gesellschafter der Klägerin waren (vgl. dazu BGH NJW 1982, 877; BGH NJW 1982, 2495; BGH ZIP 2005, 1361, 1363; BGH NJW 2006, 2980, 2981).
  • BGH, 30.04.1964 - VII ZR 156/62

    Anspruch auf Auskunftserteilung gegen Archichtekten

    Auszug aus LG Aurich, 06.05.2016 - 5 O 789/12
    d.) Der Inhalt der geschuldeten Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüche bestimmt sich - da nichts anderes vereinbart ist - nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der Pflicht zur Information des Auftraggebers über den Stand des Geschäfts und danach, was vom Beauftragten unter Berücksichtigung des Grundsätzen von Treu und Glauben an Information erwartet werden kann (BGHZ 41, 318, 321; 109, 260, 266).
  • BGH, 16.11.1981 - II ZR 213/80

    Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis in einer Publikumsgesellschaft

    Auszug aus LG Aurich, 06.05.2016 - 5 O 789/12
    3.) Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht geboten, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag der Parteien wegen Verstoßes gegen das Gebot der "Selbstorganschaft" unwirksam ist, weil sich die Klägerin dadurch ihrer Geschäftsführungsbefugnisse weitgehend begeben hat und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsbesorgungsvertrages weder die Beklagte noch ihr Geschäftsführer Gesellschafter der Klägerin waren (vgl. dazu BGH NJW 1982, 877; BGH NJW 1982, 2495; BGH ZIP 2005, 1361, 1363; BGH NJW 2006, 2980, 2981).
  • BGH, 03.02.1978 - I ZR 116/76

    Umfang der Verjährungsunterbrechung durch Erhebung einer Stufenklage

    Auszug aus LG Aurich, 06.05.2016 - 5 O 789/12
    Aus der Natur des Schuldverhältnisses folgt, dass gegenüber dem Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann (RGZ 102, 120, 111; BGH NJW 1978, 1157).
  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 74/81

    Wirksamkeit einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer

    Auszug aus LG Aurich, 06.05.2016 - 5 O 789/12
    3.) Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht geboten, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag der Parteien wegen Verstoßes gegen das Gebot der "Selbstorganschaft" unwirksam ist, weil sich die Klägerin dadurch ihrer Geschäftsführungsbefugnisse weitgehend begeben hat und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsbesorgungsvertrages weder die Beklagte noch ihr Geschäftsführer Gesellschafter der Klägerin waren (vgl. dazu BGH NJW 1982, 877; BGH NJW 1982, 2495; BGH ZIP 2005, 1361, 1363; BGH NJW 2006, 2980, 2981).
  • BayObLG, 26.08.1999 - 2Z BR 53/99

    Darlegungslast bezüglich der Erforderlichkeit von Ausgaben im Rahmen der

  • RG, 09.01.1903 - III 316/02

    Klage auf Rechnungslegung nach § 254 C.P.O. ; Ablehnung e. Beweisantrags.

  • BGH, 11.03.2004 - IX ZR 178/03

    Anspruch des Mandanten eines Steuerberaters auf Zustimmung der Übertragung der

  • BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

  • BGH, 08.02.2007 - III ZR 148/06

    Geheimhaltungsinteresse des Vermittlers von Mietverträgen für eine Ferienwohnung

  • BGH, 25.04.1966 - VII ZR 120/65

    Verjährung des Anspruchs auf Architektenhonorar

  • BGH, 09.11.1987 - II ZR 100/87

    Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages einer Publikumspersonengesellschaft;

  • BGH, 25.10.1988 - XI ZR 3/88

    Herausgabe von Arbeitsergebnissen durch den Steuerberater im Konkurs des

  • BGH, 29.04.2004 - III ZR 279/03

    Rechtsnatur eines mit der Ausgabe von sog. "Service-Coupons" verbundenen

  • BGH, 23.02.1989 - IX ZR 143/88

    Aufrechnung des Beauftragten im Konkurs des Geschäftsherrn

  • BGH, 11.07.1968 - II ZR 108/67
  • BGH, 10.06.1976 - II ZR 175/74

    Inhaber eines Unternehmens - Innengesellschaft zwischen einem Erblasser und einer

  • RG, 26.09.1922 - II 745/21

    Aktiengesellschaft; Aufsichtsrat

  • RG, 28.10.1903 - V 180/03

    1. Wann ist der Beauftragte zur Rechnungslegung verpflichtet? 2. Darf im Falle

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