Rechtsprechung
LG Bamberg, 17.11.2021 - 12 O 412/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 311b, § 873, § 925
Formfreiheit von Ratenzahlungsabreden nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abweisung der Geltendmachung eines Anspruch des Grundstückseigentümers auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks wegen eines bestehenden Rechts des Beklagten auf den Besitz des Grundstücks
Verfahrensgang
- LG Bamberg, 17.11.2021 - 12 O 412/20
- OLG Bamberg, 21.02.2022 - 8 U 248/21
- OLG Bamberg, 21.03.2022 - 8 U 248/21
- BGH, 24.11.2022 - V ZR 79/22
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.01.2001 - V ZR 372/99
Anpassung des Erbbauzinses
Auszug aus LG Bamberg, 17.11.2021 - 12 O 412/20
Jedoch ist es möglich, nach Erklärung der Auflassung und nach Voreintragung der selbigen, getroffene Ergänzungen formfrei zu vereinbaren (…vgl. BeckOK BGB, Hauck/Poseck, 57. Edition Stand 01.02.2021, § 311 b Rz. 27; BGH NJW 2001, 1928).
- OLG Bamberg, 21.03.2022 - 8 U 248/21
Anforderungen an Verfahrensrügen und Voraussetzungen für ein …
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 17.11.2021, Az. 12 O 412/20, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 17.11.2021, Az. 12 O 412/20, war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
- OLG Bamberg, 21.02.2022 - 8 U 248/21
Beweislastverteilung und Formbedürftigkeit bei ergänzenden Vereinbarungen zum …
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 17.11.2021, Az. 12 O 412/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.