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   LG Berlin, 18.05.2017 - 37 O 103/17   

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https://dejure.org/2017,18208
LG Berlin, 18.05.2017 - 37 O 103/17 (https://dejure.org/2017,18208)
LG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2017 - 37 O 103/17 (https://dejure.org/2017,18208)
LG Berlin, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - 37 O 103/17 (https://dejure.org/2017,18208)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (7)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine Nutzung einer Kontoverbindung für Spendeneingang rechtsextremistischer Unterstützer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Konto für rechtsextreme Spenden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kündigung der Bank billigt: Kein Konto für die Ehefrau von Horst Mahler

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Nutzung einer Kontoverbindung für Spendeneingang rechtsextremistischer Unterstützer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Nutzung einer Kontoverbindung für Spendeneingang rechtsextremistischer Unterstützer

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine Nutzung einer Kontoverbindung für Spendeneingang rechtsextremistischer Unterstützer

  • datev.de (Kurzinformation)

    Keine Nutzung einer Kontoverbindung für Spendeneingang rechtsextremistischer Unterstützer

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 15.05.2002 - 13 U 7/02

    Kontokündigung wegen Zugehörigkeit zur rechtsextremen Szene und

    Auszug aus LG Berlin, 18.05.2017 - 37 O 103/17
    Denn die Unterhaltung einer Geschäftsverbindung zu solchen Personen begründet den äußeren Anschein, die Verfolgung rechtsradikaler Ziele zu unterstützen oder zu billigen und bedeutet damit für eine ??? zumindest die Gefahr einer Rufschädigung, die sie als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut bei Abwägung der beiderseitigen Interessen grundsätzlich nicht hinzunehmen braucht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15. Mai 2002 - 13 U 7/02).
  • BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01

    Zur Kündigung eines NPD-Girokontos

    Auszug aus LG Berlin, 18.05.2017 - 37 O 103/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es im Übrigen ausreichend, wenn auch nur Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Konto für verbotene oder strafbarer Aktivitäten genutzt wird (BGH, Urteil vom 11.3. 2003, XI ZR 403/01, Rn. 26).
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