Rechtsprechung
LG Berlin, 21.03.2019 - 66 S 90/17 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,6644) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 543 Abs 2 S 1 Nr 3 BGB, § 569 Abs 3 Nr 2 BGB, § 573 Abs 2 Nr 1 BGB, § 91a ZPO
Räumungsklage: Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung bei Schonfristzahlung des Mieters nach kombinierter außerordentlicher und ordentlicher Kündigung des Vermieters - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, hilfsweise ordentliche Kündigung, Schonfristzahlung, Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 30.03.2017 - 102 C 333/16
- LG Berlin, 13.10.2017 - 66 S 90/17
- BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 231/17
- LG Berlin, 21.03.2019 - 66 S 90/17
Papierfundstellen
- MDR 2019, 796
Wird zitiert von ... (2)
- LG Berlin, 30.03.2020 - 66 S 293/19
Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung zu berücksichtigen!
Zum einen hat sich zur Anwendung von § 242 BGB bzw. zur Feststellung, die ordentliche Kündigung stehe ausnahmsweise in einem milderen Licht, ein unüberschaubares Geflecht nahezu beliebig weit voneinander entfernter Konkretisierungen herausgebildet (dazu ausführlich LG Berlin, Beschluss vom 21. März 2019 (66 S 90/17)). - LG Berlin, 05.02.2020 - 66 S 293/19
Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung zu berücksichtigen!
Zum einen hat sich zur Anwendung von § 242 BGB bzw. zur Feststellung, die ordentliche Kündigung stehe ausnahmsweise in einem milderen Licht, ein unüberschaubares Geflecht nahezu beliebig weit voneinander entfernter Konkretisierungen herausgebildet (dazu ausführlich LG Berlin, Beschluss vom 21. März 2019 (66 S 90/17)).