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   LG Berlin, 28.03.2019 - 67 S 22/19   

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https://dejure.org/2019,13559
LG Berlin, 28.03.2019 - 67 S 22/19 (https://dejure.org/2019,13559)
LG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2019 - 67 S 22/19 (https://dejure.org/2019,13559)
LG Berlin, Entscheidung vom 28. März 2019 - 67 S 22/19 (https://dejure.org/2019,13559)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 151 S 1 Alt 1 BGB, § 151 S 1 Alt 2 BGB, § 550 S 1 BGB, § 566 Abs 1 BGB
    Verzicht auf das Recht zur Eigenbedarfskündigung im Wege einer Zusicherung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 151 Satz 1 Alt. 1, 2, § 550 Satz 1, § 566 Abs. 1
    Keine Verletzung des Schriftformerfordernisses bei nur vom Vermieter unterzeichneter Ergänzungsurkunde zum Mietvertrag ohne Annahmeerklärung des Mieters

  • mietrechtsiegen.de

    Eigenbedarfskündigung - Verzicht auf das Recht bedarf keiner Schriftform

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verzicht auf Recht der Eigenbedarfskündigung bedarf keiner Schriftform!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verzicht auf das Recht zur Eigenbedarfskündigung im Wege einer Zusicherung

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Verzicht des Vermieters auf Eigenbedarfskündigung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters wirksam

  • immobilienscout24.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Eigenbedarfs

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verzicht auf Recht der Eigenbedarfskündigung bedarf keiner Schriftform! (IMR 2019, 402)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Mitte - 17 C 339/18
  • LG Berlin, 28.03.2019 - 67 S 22/19
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.10.2013 - VIII ZR 57/13

    Zur Anwendbarkeit des § 573a BGB bei einer mietvertraglichen

    Auszug aus LG Berlin, 28.03.2019 - 67 S 22/19
    Zumindest eine der Rechtsvorgängerinnen des Klägers, die X GmbH, hat gegenüber der Beklagten wirksam auf ihr Recht zur Eigenbedarfskündigung verzichtet, indem sie mit Schreiben vom 27. Juni 1998 "... als Ergänzung zum Mietvertrag von uns die Zusicherung" abgegeben hat, " ... dass wir für die Dauer Ihres Mietverhältnisses auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB ... verzichten." In diesen Kündigungsverzicht ist der Kläger gemäß § 566 Abs. 1 BGB - wie alle seine Rechtsvorgänger zuvor - nach Eintragung ins Grundbuch als neuer Eigentümer eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13, ZMR 2014, 195, juris Tz. 13).
  • LG Berlin, 12.03.2019 - 67 S 345/18

    Wohnraummietverhältnis: Kündigung wegen Eigenbedarfs; Berücksichtigungsfähigkeit

    Auszug aus LG Berlin, 28.03.2019 - 67 S 22/19
    Davon ausgehend kann dahinstehen, ob das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass sich die Beklagte über den vorgenannten Kündigungsausschluss hinaus auf einen weiteren Kündigungsausschluss oder einen allein die Veräußerungsvorgänge betreffenden Vertrag zu Gunsten Dritter (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 2018 - VIII ZR 109/18, NZM 2019, 209) berufen oder sie wegen der mittlerweile nahezu 45-jährigen Mietdauer und ihres vorgerückten Lebensalters zumindest auf eine Härte nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB verweisen kann, die auch unter Würdigung der Interessen des Klägers eine Fortsetzung des Mietverhältnisses gebietet (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 12. März 2019 - 67 S 345/18, BeckRS 2019, 3379).
  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 797/14

    Befristung - Auslegung der Befristungsabrede - Schriftform

    Auszug aus LG Berlin, 28.03.2019 - 67 S 22/19
    Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB dient in erster Linie dem Informationsbedürfnis eines späteren Grundstückserwerbers, dem durch die Schriftform die Möglichkeit eingeräumt werden soll, sich von dem Umfang und Inhalt der auf ihn gegebenenfalls übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterrichten (vgl. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14, NZA 2017, 638, juris Tz. 48 f.).
  • BGH, 14.11.2018 - VIII ZR 109/18

    Kündigungsschutzklausel eines kommunalen Wohnungsträgers bei

    Auszug aus LG Berlin, 28.03.2019 - 67 S 22/19
    Davon ausgehend kann dahinstehen, ob das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass sich die Beklagte über den vorgenannten Kündigungsausschluss hinaus auf einen weiteren Kündigungsausschluss oder einen allein die Veräußerungsvorgänge betreffenden Vertrag zu Gunsten Dritter (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 2018 - VIII ZR 109/18, NZM 2019, 209) berufen oder sie wegen der mittlerweile nahezu 45-jährigen Mietdauer und ihres vorgerückten Lebensalters zumindest auf eine Härte nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB verweisen kann, die auch unter Würdigung der Interessen des Klägers eine Fortsetzung des Mietverhältnisses gebietet (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 12. März 2019 - 67 S 345/18, BeckRS 2019, 3379).
  • BGH, 24.07.2013 - XII ZR 104/12

    Gewerberaummiete: Schriftformerfordernis im Hinblick auf den Beginn des

    Auszug aus LG Berlin, 28.03.2019 - 67 S 22/19
    In beiden Fällen ist es ausreichend, dass für einen möglichen Erwerber der Mietsache aus der vom Vermieter unterzeichneten Vereinbarung die für den Vertragsinhalt maßgeblichen Umstände so genau zu entnehmen sind, dass er beim Vermieter oder Mieter entsprechende Nachforschungen anstellen kann, ob das vermieterseitige Angebot auf die allein dem Mieter günstige Abänderung des Vertrages - wie üblich - gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2013 - XII ZR 104/12, NJW 2013, 3361, juris Tz. 24 f.; Kammer, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 67 S 187/15, DWW 2016, juris Tz. 26 f. (jeweils zur beidseitigen Unterzeichnung), Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 151 Rz. 4 m.w.N.).
  • BGH, 04.04.2007 - VIII ZR 223/06

    Anforderungen an die Form eines Verzichts auf die Kündigung eines

    Auszug aus LG Berlin, 28.03.2019 - 67 S 22/19
    Ob der Kündigungsausschluss auch der Schriftform des § 550 BGB hätte entsprechen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2007 - VIII ZR 223/06, NJW 2007, 1742, juris Tz. 17 f.), kann dahinstehen.
  • BGH, 12.10.1999 - XI ZR 24/99

    Annahme eines lediglich vorteilhaften Angebots; Bestimmbarkeit der

    Auszug aus LG Berlin, 28.03.2019 - 67 S 22/19
    Die Beklagte hat ihren Annahmewillen schließlich auch hinreichend manifestiert, indem sie das Schreiben vom 27. Juni 1998 zu ihren Unterlagen genommen und den darin erklärten Kündigungsverzicht nicht durch eine nach außen getretene Willensäußerung abgelehnt hat (vgl. BGH, Urt. vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99, NJW 2000, 276, juris Tz. 15).
  • BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02

    Anforderungen an die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages

    Auszug aus LG Berlin, 28.03.2019 - 67 S 22/19
    Deshalb genügt ein Mietvertrag der Schriftform selbst dann, wenn er vorsieht, dass er erst nach Zustimmung eines Dritten wirksam werden soll; dessen Zustimmung muss aber nicht in dieselbe Urkunde aufgenommen oder gar von beiden Parteien noch einmal unterschrieben werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02, NZM 2004, 738, juris Tz. 34).
  • LG Berlin, 15.10.2015 - 67 S 187/15

    Gewerberaummietvertrag: Konkludente Vereinbarung der Anwendung der gesetzlichen

    Auszug aus LG Berlin, 28.03.2019 - 67 S 22/19
    In beiden Fällen ist es ausreichend, dass für einen möglichen Erwerber der Mietsache aus der vom Vermieter unterzeichneten Vereinbarung die für den Vertragsinhalt maßgeblichen Umstände so genau zu entnehmen sind, dass er beim Vermieter oder Mieter entsprechende Nachforschungen anstellen kann, ob das vermieterseitige Angebot auf die allein dem Mieter günstige Abänderung des Vertrages - wie üblich - gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2013 - XII ZR 104/12, NJW 2013, 3361, juris Tz. 24 f.; Kammer, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 67 S 187/15, DWW 2016, juris Tz. 26 f. (jeweils zur beidseitigen Unterzeichnung), Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 151 Rz. 4 m.w.N.).
  • LG Berlin, 18.06.2019 - 64 S 220/18

    Wohnraummiete: Verzicht des Käufers eines Grundstücks auf gesetzliche

    Er kann sich insbesondere nicht schon deswegen auf einen Mangel der Schriftform berufen, weil der Mieter der Änderung des Mietvertrages nicht schriftlich, sondern gemäß § 151 BGB ohne ausdrückliche Erklärung zustimmte (Anschluss BGH, Urt. v. 12. Oktober 2016 - XII ZR 9/15, GE 2017, 223 ff., Rn. 16 ff. und LG Berlin, Bes. v. 28. März 2019 - 67 S 22/19, GE 2019, 857 f.).

    Entgegen der Ansicht des Klägers trifft es nicht zu, dass eine nach § 151 BGB zu Stande gekommene Vereinbarung von vorne herein nicht dem durch § 550 BGB beabsichtigten Schutzzweck genügen könnte (vgl. LG Berlin - 67 S 22/19 -, Beschl. v. 28.03.2019, zitiert nach juris).

  • LG Berlin, 14.01.2020 - 67 T 138/19

    Rechtmäßigkeit und Rechtsfolgen eines nachträglichen Kündigungsverzichts bei

    Es reicht deshalb für eine wirksame Vertragsänderung aus, dass der Mieter den schriftlichen Kündigungsverzicht - wie hier - unwidersprochen zu seinen Unterlagen nimmt (vgl. Kammer, Beschl. v. 28. März 2019 - 67 S 22/19 , WuM 2019, 438 , beckonline Tz. 5 m.w.N.).
  • LG Berlin, 18.04.2019 - 64 S 220/18

    Wohnraummiete: Verzicht des Käufers eines Grundstücks auf gesetzliche

    Er kann sich insbesondere nicht schon deswegen auf einen Mangel der Schriftform berufen, weil der Mieter der Änderung des Mietvertrages nicht schriftlich, sondern gemäß § 151 BGB ohne ausdrückliche Erklärung zustimmte (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - XII ZR 9/15, GE 2017, 223 ff., Rn. 16 ff und LG Berlin, bes. v. 28. März 2019 - 67 S 22/19, GE 2019, 857 f.).(Rn.3).
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