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   LG Düsseldorf, 01.09.2022 - 4a O 27/22   

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LG Düsseldorf, 01.09.2022 - 4a O 27/22 (https://dejure.org/2022,29847)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2022 - 4a O 27/22 (https://dejure.org/2022,29847)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. September 2022 - 4a O 27/22 (https://dejure.org/2022,29847)
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Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2022, 473
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.03.1956 - I ZR 62/55
    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.09.2022 - 4a O 27/22
    Anders als in dem Rheinmetall-Borsig-Urteil I (BGH, GRUR 1956, 265) verfügten die Verfügungsklägerinnen mit Blick auf die EP A zu keinem Zeitpunkt über einen wirksamen Patentschutz.

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist von diesen Grundsätzen nur in extremen Ausnahmefällen abgewichen, in denen lediglich besondere Einzelfallumstände dazu führen können, dass Ansprüche auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 3 UWG wegen einer unlauteren Behinderung (BGH, GRUR 2002, 820 - Bremszangen; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtasche) oder Schadensersatzansprüche für die Zeit vor Erteilung des Patents nach § 826 BGB wegen Ausnutzen einer vorübergehenden Notlage des Patentinhabers (BGH, GRUR 1956, 265 - Rheinmetall-Borsig-Urteil I; GRUR 1952, 562 - Zelluloidschicht-Sohle) im Raum stehen.

    Maßgeblich sehen sie den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt als vergleichbar mit demjenigen an, welcher der Entscheidung "Rheinmetall-Borsig-Urteil I" (BGH, GRUR 1956, 265) zugrunde lag.

    In der Entscheidung Rheinmetall-Borsig-Urteil I (GRUR 1956, 265) erkannte der Bundesgerichtshof darauf, dass die wissentliche Ausnutzung einer vorübergehenden Notlage eines Patentinhabers, in der er aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände vorübergehend schutzlos gestellt ist, eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB darstellen kann.

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.09.2022 - 4a O 27/22
    Unter dem Begriff der Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen (vgl. BGH, GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de; GRUR 2004, 877 - Werbeblocker I).

    Zu den Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zählen alle Wettbewerbsparameter, insbesondere auch Absatz und Produktion (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage 2022, § 4 Rn. 4.6; BGH, GRUR 2004, 877 - Werbeblocker I).

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 96/04

    Außendienstmitarbeiter - Kein Wettbewerbsverstoß durch bloßes Ausnutzen des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.09.2022 - 4a O 27/22
    Als "gezielte" Behinderung ist eine Maßnahme ganz allgemein anzusehen, wenn sie bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist (BGH, GRUR 2007, 800 - Außendienstmitarbeiter).

    Dabei ist nicht erforderlich, dass der der Handelnde subjektiv den Zweck verfolgt, seinen Mitbewerber vom Markt zu verdrängen oder ihn zu schwächen (vgl. BGH, GRUR 2007, 800 - Außendienstmitarbeiter).

  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZB 10/09

    Walzenformgebungsmaschine

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.09.2022 - 4a O 27/22
    Die Kammer wird durch abweichende Beurteilungen anderer Gerichte nicht gebunden (vgl. BGH, GRUR 2010, 950 - Walzenformgebungsmaschine).

    Das Interesse einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung, das es im Patentrecht in der Regel geboten erscheinen lässt, sich mit einer abweichenden Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. BGH, GRUR 2010, 950 - Walzenformgebungsmaschine), mag in einem solchen Fall weniger im Vordergrund stehen.

  • BGH, 13.11.1951 - I ZR 111/50

    Patentverletzung. Schutzumfang

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.09.2022 - 4a O 27/22
    Ferner seien entsprechende Ansprüche in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Zelluloidschicht-Sohle" aus dem Jahr 1951 (GRUR 1952, 562) sogar dann für möglich gehalten worden, als das Patent sich noch in einem früheren Anmeldestadium befand, ohne dass eine Veröffentlichung erfolgt und eine Erteilung absehbar gewesen sei.

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist von diesen Grundsätzen nur in extremen Ausnahmefällen abgewichen, in denen lediglich besondere Einzelfallumstände dazu führen können, dass Ansprüche auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 3 UWG wegen einer unlauteren Behinderung (BGH, GRUR 2002, 820 - Bremszangen; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtasche) oder Schadensersatzansprüche für die Zeit vor Erteilung des Patents nach § 826 BGB wegen Ausnutzen einer vorübergehenden Notlage des Patentinhabers (BGH, GRUR 1956, 265 - Rheinmetall-Borsig-Urteil I; GRUR 1952, 562 - Zelluloidschicht-Sohle) im Raum stehen.

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.09.2022 - 4a O 27/22
    Weiter ist zu berücksichtigen, dass die freie Preisgestaltung zum Wesen des Wettbewerbs gehört und es nicht ausreichend ist, dass der Hersteller des Originals seine Preise senken muss (vgl. BGH, WRP 2017, 79 - Segmentstruktur).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 216/99

    Mitwohnzentrale.de

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.09.2022 - 4a O 27/22
    Unter dem Begriff der Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen (vgl. BGH, GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de; GRUR 2004, 877 - Werbeblocker I).
  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 188/13

    Zulässigkeit der allgemeinen Markenrechtsbeschwerde - Uhrenankauf im Internet

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.09.2022 - 4a O 27/22
    Zur Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, bei der die sich gegenüberstehenden Interessen der beteiligten Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGH WRP 2015, 714 - Uhrenankauf im Internet; GRUR 2021, 497 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen).
  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 234/19

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.09.2022 - 4a O 27/22
    Zur Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, bei der die sich gegenüberstehenden Interessen der beteiligten Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGH WRP 2015, 714 - Uhrenankauf im Internet; GRUR 2021, 497 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen).
  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.09.2022 - 4a O 27/22
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist von diesen Grundsätzen nur in extremen Ausnahmefällen abgewichen, in denen lediglich besondere Einzelfallumstände dazu führen können, dass Ansprüche auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 3 UWG wegen einer unlauteren Behinderung (BGH, GRUR 2002, 820 - Bremszangen; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtasche) oder Schadensersatzansprüche für die Zeit vor Erteilung des Patents nach § 826 BGB wegen Ausnutzen einer vorübergehenden Notlage des Patentinhabers (BGH, GRUR 1956, 265 - Rheinmetall-Borsig-Urteil I; GRUR 1952, 562 - Zelluloidschicht-Sohle) im Raum stehen.
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 124/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 289/99

    Bremszangen

  • BGH, 11.04.1989 - X ZR 26/87

    Benutzung des Gegenstandes einer offengelegten Patentanmeldung; Berechnung der

  • EuG - T-113/92 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Rateau / Kommission

  • LG Düsseldorf, 01.09.2022 - 4a O 44/22
    Die Parallelverfahren 4a O 27/22 und 4a O 28/22 gegen andere Verfügungsbeklagte, welche die gleiche Verfügungspatentanmeldung zum Gegenstand hatten, lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Im Übrigen zeigt der bisherige Verlauf des Prüfungsverfahrens, wie er aus den Parallelverfahren 4a O 27/22 und 4a O 28/22 bekannt ist, dass die Verfügungsklägerin zu 1) in Erwiderung auf die Einwendung des Dritten vom 14. Juni 2022 dennoch bereit war, hilfsweise die Beschreibung erneut anzupassen und ebenfalls hilfsweise einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen (Anlagen AG 42, 42a im Verfahren 4a O 28/22; Anlagen AG 43, 43a im Verfahren 4a O 27/22).

    Ferner ist aus den Parallelverfahren 4a O 27/22 und 4a O 28/22 bekannt, dass die Verfügungsklägerin zu 1) noch am 10. August 2022 die Benennung des Vereinigten Königsreichs als Vertragsstaat zurückgezogen hat (Anlagen AG 58, 58a im Verfahren 4a O 27/22; Anlagen AG 57, 57a im Verfahren 4a O 28/22).

    Darüber hinaus zeigen aktuelle Entscheidungen anderer europäischen Gerichte - wie z.B. die Entscheidung des Tribunal Judiciaire de Paris vom 3. Juni 2022 (Anlagen AG 41, 41a im Verfahren 4a O 27/22; Anlagen AG 40, 40a im Verfahren 4a O 28/22) oder auch das Urteil der Rechtbank (Landgericht) Den Haag vom 21. Juni 2022 (Anlagen AG-PU 4, PU-4-Ü) - dass die Frage der Patentfähigkeit der EP A durchaus auch verneint werden kann.

    Angesichts der bereits erwähnten Gesetzeslage, nach der mangels erteilten Schutzrechts das Angebot und der Vertrieb derzeit nicht verboten sind, sieht auch die hiesige Kammer die Risiken des Preisverfalls derzeit als den tatsächlich gegebenen Marktbedingungen inhärent an (Rechtbank (Landgericht) Den Haag, Urteil vom 22. März 2022, Ziffer 4.12. Anlage AG 16a im Verfahren 4a O 27/22; Anlage 15a im Verfahren 4a O 28/22).

    Die Entscheidung des Unternehmensgerichts Brüssel (Anlagen FBD 19, 19a in den Verfahren 4a O 27/22 und 4a O 28/22) fußt unter anderem auf einer Rechtsfigur des Anscheinsrechts nach belgischem Recht, die hier nicht von Relevanz ist.

    Was die Entscheidung des Handelsgerichts Barcelona (Anlagen FBD 20, 20a in den Verfahren 4a O 27/22 und 4a O 28/22) angeht, vermag die Kammer in hiesigem Fall nicht festzustellen, dass die Verfügungsbeklagten allein deswegen die angegriffene Ausführungsform anbieten und vertreiben, um den Preis zu torpedieren.

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 80/22
    Die Verfügungsklägerin ging vor Erteilung des Verfügungspatents gegen die Verfügungsbeklagte wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform in einem parallelen einstweiligen Verfügungsverfahren vor der Kammer (4a O 27/22) vor, wobei sie die Ansprüche auf sittenwidriges bzw. unlauteres Verhalten stützte.
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