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   LG Gießen, 23.06.2009 - 7 T 34/09   

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https://dejure.org/2009,14727
LG Gießen, 23.06.2009 - 7 T 34/09 (https://dejure.org/2009,14727)
LG Gießen, Entscheidung vom 23.06.2009 - 7 T 34/09 (https://dejure.org/2009,14727)
LG Gießen, Entscheidung vom 23. Juni 2009 - 7 T 34/09 (https://dejure.org/2009,14727)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 Abs 1 InsO, § 63 InsO, § 64 InsO, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB
    Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters: Berücksichtigung der Anspruchsverjährung von Amts wegen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Festsetzung der Vergütung unter Berücksichtigung einer nicht erhobenen Verjährungseinrede i.R.d. Amtsermittlungsgrundsatzes; Hemmung der Verjährung der Vergütung des Insolvenzverwalters bis zur Beendigung des geöffneten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 2398
  • NZI 2009, 728
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.03.2007 - IX ZB 153/06

    Verjährung der Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters; Höhe der Vergütung

    Auszug aus LG Gießen, 23.06.2009 - 7 T 34/09
    9 Für noch nicht bestandskräftig festgesetzte Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters gilt die dreijährige Regelverjährung gemäß § 195 BGB n. F. (BGH, BB 2007, 1245).
  • BVerwG, 15.07.1959 - V C 80.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Gießen, 23.06.2009 - 7 T 34/09
    Es wird darauf verwiesen, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zurücktritt, wenn sich aus den Besonderheiten des Verfahrens die zwingende Notwendigkeit ergibt (BVerwGE 9, 89) und dass sich eine solche daraus ergibt, dass die Anhörung der Vielzahl der Gläubiger schon deshalb regelmäßig unmöglich ist, weil häufig die Anschriften nicht feststehen oder feststellbar sind (Heidelberger Kommentar zu InsO, 5. Aufl., § 64, Rz. 3; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Aufl. § 8, Rz. 18 m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 20.02.1989 - 4 W 53/89
    Auszug aus LG Gießen, 23.06.2009 - 7 T 34/09
    Die Anwendung von §§ 4 InsO, 91 ff ZPO setzt voraus, dass es einen Beschwerdegegner gibt, dem solche Kosten auferlegt werden können (Braun, Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 6, Rz. 62; Hess, Insolvenzrecht, § 163 InsO, Rz. 164) Beteiligte, die mit entgegensetzten Interessen und Anträgen widereinander streiten, also einander im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens gegenüberstehen (OLG Koblenz, Rpfleger 1989, 339) gibt es nicht.
  • BGH, 22.09.2010 - IX ZB 195/09

    Insolvenzverfahren: Funktionelle Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung des

    b) In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum wird wohl überwiegend angenommen, dass die Verjährungsfrist des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Verwaltung zum Jahresschluss der Insolvenzeröffnung ohne Hemmung zu laufen beginne, so dass der Vergütungsanspruch des vorläufigen Verwalters vor Abschluss des eröffneten Verfahrens verjähren könne (LG Gießen ZIP 2009, 2398; LG Hannover ZInsO 2009, 2355 f; LG Karlsruhe ZInsO 2009, 2358 f; Vill in Festschrift Gero Fischer S. 547, 564 f; Graeber/Graeber, ZInsO 2010, 465, 466 f).
  • AG Göttingen, 18.12.2009 - 71 IN 51/04

    Berechtigung des Insolvenzverwalters auf Geltendmachung seines Vergütungsanspruch

    § 1 InsVV Rz. 11; LG Heilbronn ZInsO 2009, 2356, 2357; a. A. LG Gießen ZInsO 2009, 1559; LG Hannover NZI 2009, 688 = ZIP 2009, 2108 = ZInsO 2009, 2355; LG Karlsruhe ZInsO 2009, 2358; Keller NZI 2007, 378, 380) oder aus dem Rechtsgedanken des § 11 Abs. 2 InsVV auf das Ende der Verwertung abzustellen ist (Keller NZI 2007, 378, 380 f.; Rüffert ZinsO 2009, 757; Haarmeyer ZInso 2009, 2360; Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV, Vor § 1 Rz. 51; a. A. LG Hannover NZI 2009, 688 = ZIP 2009, 2108 = ZInsO 2009, 2355; LG Karlsruhe ZInsO 2009, 2358, 2359).

    Die Geltendmachung einer lediglich einredebehafteten Forderung kann aber nicht als pflichtwidrig angesehen werden, solange die Einrede noch nicht erhoben ist (LG Gießen ZInsO 2009, 1559, 1560; LG Karlsruhe ZInsO 2009, 2358, 2359).

    Eine Verjährung ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (LG Gießen ZInsO 2009, 1559, 1560; LG Karlsruhe ZInsO 2009, 2358, 2359; MK-InsO/Nowak § 63 Rz. 10; a. A. LG Hannover LG Hannover NZI 2009, 688 = ZIP 2009, 2108 = ZInsO 2009, 2355).

    b) Auch speziell in Verjährungsfällen ist eine Anhörung nicht geboten (LG Gießen ZInsO 2009, 1559, 1560; a.A. LG Karlsruhe ZInsO 2009, 2358, 2359 f.; Graeber DZWIR 2007, 459, 462).

    Daher kann fraglich sein, ob der Schuldner überhaupt zur Einrede berechtigt ist (bejahend LG Gießen ZInsO 2009, 1559; LG Karlsruhe ZInsO 2009, 2358, 2359; MK-InsO/Nowak § 63, 10).

  • LG Stuttgart, 01.10.2010 - 19 T 240/10

    Verjährung der Vergütungsansprüche des vorläufigen Insolvenzverwalters,

    Das Landgericht Heilbronn (aaO), Landgericht Karlsruhe (aaO), Landgericht Gießen (Beschluss v. 23.06.2009 - 7 T 34/09 -) und das Amtsgericht Göttingen (Beschluss vom 18.12.2009 - 71 IN 51/04 -) vertreten die Meinung, da es sich bei dem Einwand der Verjährung um eine materiell-rechtliche Einrede handele, müsse auch der dazu Berechtigte, wozu die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldner zählten, die erforderliche Einrede erheben.
  • LG Hamburg, 18.02.2010 - 326 T 109/09

    Verletzung rechtlichen Gehörs, Berücksichtigung des Verjährungseintritts bzgl.

    Die Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 23. Juni 2009 ( Zinso 2009, 1559) hat das Gericht, wie aus den Gründen des Beschlusses vom 15. Januar 2010 ersichtlich, seiner Entscheidung hier nicht zugrunde gelegt.
  • LG Hamburg, 15.01.2010 - 326 T 109/09

    Konkursverfahren: Einrede der Verjährung gegen den Vergütungsanspruch des

    In den dem Beschluss des Landgerichts Gießen vom 23.06.2009 (ZinsO 2009, 1559) zugrundeliegenden Sachverhalt war eine Einrede der Verjährung von keinem Berechtigten erhoben worden.
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