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   LG Halle, 16.07.2020 - 3 Qs 81/20   

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LG Halle, 16.07.2020 - 3 Qs 81/20 (https://dejure.org/2020,19835)
LG Halle, Entscheidung vom 16.07.2020 - 3 Qs 81/20 (https://dejure.org/2020,19835)
LG Halle, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - 3 Qs 81/20 (https://dejure.org/2020,19835)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter: Entziehung der Fahrerlaubnis?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach E-Scooterfahrt mit 1,28 Promille

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter als Regelfall für Fahrerlaubnisentziehung ?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Alkoholfahrt mit E-Scooter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Strafrecht: Trunkenheitsfahrt auf einem E-Scooter als Regelfall für die Fahrerlaubnisentziehung?

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Dortmund, 07.02.2020 - 31 Qs 1/20

    Trunkenheitsfahrt, E-Scooter, Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus LG Halle, 16.07.2020 - 3 Qs 81/20
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auf Fahrten mit E-Scootern, die Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 eKFV sind und demgemäß auch als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG ausgewiesen werden (LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 Rn. 8, juris m.w.N.), der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration von 1, 1 %o anzuwenden ist (so LG München I, Beschluss vom 29.11.2019 - 26 Qs 51/19 -, Rn. 15, juris; LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 -, Rn. 8, juris; Kerkmann, "Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter", NZV 2020, 161 m.w.N.) oder ob für sie der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1, 6 %o gilt.

    Entgegen dieser Regelvermutung kann bei einer Verwirklichung des § 316 StGB von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß günstiger erscheinen lassen als den Regelfall, oder die nach der Tat die Eignung positiv beeinflusst haben (MüKo StGB/Athing/von Heintschel-Heinegg, 3. Auflage, § 69 Rn. 74 m.w.N.; vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 Rn. 9, juris).

    Ein solcher Umstand ist unter anderem in der Tatsache zu sehen, dass sich das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern erkennbar von dem der "klassischen" Kraftfahrzeuge, wie Pkws, Lkws, Krafträder, usw., unterscheidet (vg|. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 -, Rn. 13, juris; Schefer: "Kritische Anmerkungen zur absoluten Fahruntüchtigkeit beim Führen eines E-Scooters", NZV 2020, 239 (242) m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts München I, das hieraus auf ein erhebliches Verletzungspotenzial für Dritte schließt, wird anhand dieser Angaben deutlich, dass ein E-Scooter in Bezug auf diese, für die Beurteilung des Gefährdungspotenzials entscheidenden, technischen Daten in erster Linie mit einem Fahrrad oder einem Fahrrad mit einem elektrischen Hilfsantrieb (sogenannte Pedelecs) vergleichbar ist (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 -, Rn. 13, juris).

    Schließlich sind auch die Leistungsanforderungen bei dem Führen eines E-Scooters, insbesondere in Bezug auf das Halten des Gleichgewichts und kontrollierte Lenkbewegungen, nahezu identisch mit denen des Fahrens auf einem Fahrrad (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 -, Rn. 13, juris; Schefer: "Kritische Anmerkungen zur absoluten Fahruntüchtigkeit beim Führen eines E-Scooters", NZV 2020, 239 (242)).

  • LG München I, 29.11.2019 - 26 Qs 51/19

    Absolute Fahruntüchtigkeit beim Fahren mit E-Scootern

    Auszug aus LG Halle, 16.07.2020 - 3 Qs 81/20
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auf Fahrten mit E-Scootern, die Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 eKFV sind und demgemäß auch als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG ausgewiesen werden (LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 Rn. 8, juris m.w.N.), der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration von 1, 1 %o anzuwenden ist (so LG München I, Beschluss vom 29.11.2019 - 26 Qs 51/19 -, Rn. 15, juris; LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 -, Rn. 8, juris; Kerkmann, "Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter", NZV 2020, 161 m.w.N.) oder ob für sie der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1, 6 %o gilt.

    Diese weisen in aller Regel ein Gewicht von ca. 20 bis 25 kg und eine mögliche Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h auf (LG München I, Beschluss vom 29.11.2019 - 26 Qs 51/19 -, Rn. 19, juris).

  • BGH, 02.03.2021 - 4 StR 366/20

    Trunkenheit im Verkehr (absolute Fahruntüchtigkeit: keine Entscheidung über die

    Ob und inwieweit die vor dem Aufkommen der Elektrokleinstfahrzeuge ergangene Rechtsprechung zu dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89) auch auf Nutzer dieser neuen Fahrzeugklasse übertragen werden kann (vgl. für E-Scooter bejahend BayObLG, Beschluss vom 24. Juli 2020 - 205 StRR 216/20, NStZ 2020, 736; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 9 Qs 35/20; LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20, VRS 138, 20; offenlassend LG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Juli 2020 - 3 Qs 81/20, Blutalkohol 58, 293), ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.
  • OLG Zweibrücken, 29.06.2021 - 1 OWi 2 SsBs 40/21

    Führen eines E-Scooters unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain

    b) In der jüngeren Rechtsprechung wird teilweise der Umstand, dass ein E-Scooter angesichts des geringeren Gewichts und der bauartbedingten Geschwindigkeit hinsichtlich der Gefährlichkeit eher mit einem Fahrrad als einem einspurigen Kraftfahrzeug gleichzusetzen sei, bei der Frage der Indizwirkung einer Trunkenheitsfahrt als maßgeblicher Faktor berücksichtigt (vgl. zum Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB: LG Dortmund, Beschluss vom 07. Februar 2020 - 31 Qs 1/20, juris Rn. 16; LG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Juli 2020 - 3 Qs 81/20, juris Rn. 8).
  • LG Düsseldorf, 28.12.2020 - 20 Qs 61/20

    Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

    E-Scooter weisen ein geringeres abstraktes Gefährdungspotential auf als etwa PKWs, LKWs und Krafträder (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 -, juris Rn. 13; LG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Juli 2020 - 3 Qs 81/20-, juris Rn. 8; Schefer: "Kritische Anmerkungen zur absoluten Fahruntüchtigkeit beim Führen eines E-Scooters", NZV 2020, 239 (242) m.w.N.).

    E-Scooter, wie der hier verwendete der Firma Tier, wiegen zwischen 20-25 kg und können nicht mehr als 21 km/h fahren (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20-, juris Rn. 13; LG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Juli 2020 - 3 Qs 81/20 -, juris Rn. 8).

    Was das Verletzungspotential für Dritte angeht, sind E-Scooter im Normalfall eher mit einem Fahrrad oder einem Pedelec (Fahrrad mit elektrischen Hilfsantrieb) vergleichbar (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 - 31 Qs 1/20-, juris Rn. 13; LG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Juli 2020 - 3 Qs 81/20 -, juris Rn. 8), wobei mit einem Fahrrad schneller gefahren werden kann als mit einem E-Scooter.

  • LG Flensburg, 23.09.2021 - V Qs 42/21

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nutzung eines E-Scooters in

    Soweit für die Kammer ersichtlich, wird ein solcher Ausnahmefall vom Landgericht Dortmund (Beschl. v. 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 - juris) und dem Landgericht Halle (Saale) (Beschl. v. 16.07.2020 - 3 Qs 81/20 - juris) angenommen.
  • AG Hamburg, 17.12.2021 - 248a Cs 318/21

    Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

    Die Frage, ob und unter welchen Umständen, eine Trunkenheitsfahrt mit einem Elektrokleinstfahrzeuge i. S. d. Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung Maßnahmen nach den §§ 69 f. StGB nach sich zieht, wird bisher noch unterschiedlich beantwortet (für Entziehung der Fahrerlaubnis z. B. BayObLG SVR 2020, 397; LG Flensburg, Beschluss vom 23.09.2021 - V Qs 42/21 (= BeckRS 2021, 35545); dagegen z. B. LG Halle, Beschluss vom 16.07.2020 - 3 Qs 81/20 (= BeckRS 2020, 18948); offen gelassen von BGH, Beschl. vom 02.03.2021 - 4 StR 366/20 (= NStZ 2021, 608)).
  • LG Kassel, 26.01.2022 - 1 Qs 7/22
    Dabei bezieht er sich auf die Argumentation des LG Halle (Beschluss vom 16.07.2020 - 3 Qs 81/20), welches in einem vergleichbaren Fall die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StPO verneinte.
  • LG Chemnitz, 09.08.2022 - 4 Qs 283/22

    Fahrlässige Trunkenheitsfahrt E-Scooter: Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung

    Die Kammer hält auch im Hinblick auf die Entscheidungen der 2. und 5. Strafkammer des Landgerichts Chemnitz vom 13.01.2022 bzw. 20.01.2022 (Az. 2 Qs 1/22 jug.; 5 Qs 23/22) an ihrer Auffassung fest (4 Qs 76/22 und 4 Qs 84/22), dass bei E-Scootern die Indizwirkung nach den §§ 69 Abs. 2 Nr. 2, 316 StGB insbesondere deswegen abzulehnen ist, weil E-Scooter gegenüber einspurigen Kraftfahrzeugen eine verringerte abstrakte Gefährlichkeit aufweisen und angesichts ihres Gewichts und der erreichbaren Geschwindigkeit vielmehr mit der Gefährlichkeit eines Pedelecs oder eines konventionellen Fahrrads zu vergleichen sind (LG Halle (Saale), Beschl. v. 16.07.2020 - 3 Qs 81/20 Rn. 8; LG Dortmund, Beschl. v. 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 Rn. 13, 17).
  • AG Flensburg, 03.08.2021 - 485 Gs 810/21

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei nächtlicher Trunkenheitsfahrt mit

    Durch die Tatumstände allein kann - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - nicht auf eine Verantwortungslosigkeit des Beschuldigten geschlossen werden, die ihn als zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erscheinen lässt (vgl. hierzu auch LG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Juli 2020 - 3 Qs 81/20 -, juris).
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