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   LG Itzehoe, 20.05.2021 - 6 O 201/20   

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LG Itzehoe, 20.05.2021 - 6 O 201/20 (https://dejure.org/2021,15977)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 20.05.2021 - 6 O 201/20 (https://dejure.org/2021,15977)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - 6 O 201/20 (https://dejure.org/2021,15977)
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  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus LG Itzehoe, 20.05.2021 - 6 O 201/20
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn er nachweist, dass es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (BGH, Urteil vom 17.3.1992, Az. VI ZR 62/91, BGHZ 117, 337).

    Hierbei kommt es allerdings nicht nur darauf an, wie ein "Idealfahrer" in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (BGH NJW 1992, 1684; OLG Koblenz NZV 2006, 201).

    Zwar stellt § 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung nur eine Empfehlung dar, deren Missachtung als solche nicht sanktioniert ist (OLG Schleswig, Urteil vom 30.7.2009, Az. 7 U 12/09, juris-Fundstelle Rn. 23 m. V. a. BGH, Urteil vom 17.3.1992, Az. VI ZR 62/91).

    Zudem hat sich die Gefahr verwirklicht, dass andere Verkehrsteilnehmer die Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs unterschätzen, Diese Gefahr geht nach der Rechtsprechung des BGH erfahrungsgemäß mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit einher und erhöht damit in haftungsrelevanter Weise die Betriebsgefahr des "schnellen" Fahrzeugs, hier also des Beklagten zu 2 (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2017, Az. I-7 U 39/17, juris-Fundstelle Rn. 35 m. V.a. BGH, Urteil vom 17.3.1992, Az. VI ZR 62/91, MDR 1992, 647).

  • OLG Koblenz, 04.10.2005 - 12 U 1236/04

    Verkehrsunfallschaden: Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses, Idealfahrer

    Auszug aus LG Itzehoe, 20.05.2021 - 6 O 201/20
    Absolute Unvermeidbarkeit wird danach nicht gefordert, sondern es reicht aus, dass der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (Burmann, § 17 StVG, Rn. 8 m. V. a. BGH NZV 2005, 305; OLG Koblenz NZV 2006, 201).

    Hierbei kommt es allerdings nicht nur darauf an, wie ein "Idealfahrer" in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (BGH NJW 1992, 1684; OLG Koblenz NZV 2006, 201).

  • OLG Schleswig, 30.07.2009 - 7 U 12/09

    Erhöhte Betriebsgefahr bei deutlicher Richtgeschwindigkeitsüberschreitung

    Auszug aus LG Itzehoe, 20.05.2021 - 6 O 201/20
    Der Kläger hat dabei schuldhaft gegen die Vorschrift des § 5 Abs, 4 StVO verstoßen, § 7 Abs. 5 StVO ist vorliegend nicht einschlägig, weil dieser lediglich den Fahrstreifenwechsel regelt, der nicht im Zusammenhang mit einem Überholvorgang steht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.7.2009, Az. 7 U 12/09, MDR 2010, 144).

    Zwar stellt § 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung nur eine Empfehlung dar, deren Missachtung als solche nicht sanktioniert ist (OLG Schleswig, Urteil vom 30.7.2009, Az. 7 U 12/09, juris-Fundstelle Rn. 23 m. V. a. BGH, Urteil vom 17.3.1992, Az. VI ZR 62/91).

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2002 - 1 U 91/01

    Minderwert bei neuerem Fahrzeug und Nutzungsausfall bei gemischter Nutzung

    Auszug aus LG Itzehoe, 20.05.2021 - 6 O 201/20
    Inkongruente Ansprüche, also Sachfolgeschäden wie Nutzungs- und Verdienstausfall, Mietwagenkosten, Rückstufungsschaden und Auslagen des Geschädigten werden vom Forderungsübergang nicht erfasst (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.2.2002, Az. 1 U 91/01, Schaden-Praxis 2002, 245).
  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04

    Begriff des unabwendbaren Ereignisses

    Auszug aus LG Itzehoe, 20.05.2021 - 6 O 201/20
    Absolute Unvermeidbarkeit wird danach nicht gefordert, sondern es reicht aus, dass der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (Burmann, § 17 StVG, Rn. 8 m. V. a. BGH NZV 2005, 305; OLG Koblenz NZV 2006, 201).
  • BGH, 08.12.1981 - VI ZR 153/80

    Behandlung des merkantilen Minderwerts in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus LG Itzehoe, 20.05.2021 - 6 O 201/20
    Deshalb bleiben bei der Bestimmung des Ausma- Res des Forderungsübergangs sog. bevorrechtigte Schadenspositionen dem Versicherungsnehmer zur Geltendmachung gegenüber dem Schädiger vorbehalten (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BGH, Urteil vom 17.3.1954, Az. VI ZR 162/52, BGHZ 13, 28; Urteil vom 8.12.1981, Az. VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338).
  • OLG Hamm, 21.12.2017 - 7 U 39/17

    Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen

    Auszug aus LG Itzehoe, 20.05.2021 - 6 O 201/20
    Zudem hat sich die Gefahr verwirklicht, dass andere Verkehrsteilnehmer die Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs unterschätzen, Diese Gefahr geht nach der Rechtsprechung des BGH erfahrungsgemäß mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit einher und erhöht damit in haftungsrelevanter Weise die Betriebsgefahr des "schnellen" Fahrzeugs, hier also des Beklagten zu 2 (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2017, Az. I-7 U 39/17, juris-Fundstelle Rn. 35 m. V.a. BGH, Urteil vom 17.3.1992, Az. VI ZR 62/91, MDR 1992, 647).
  • OLG München, 02.02.2007 - 10 U 4976/06

    Zur Mithaftung des schuldlos an dem Unfall Beteiligten bei Überschreitung der

    Auszug aus LG Itzehoe, 20.05.2021 - 6 O 201/20
    Bei einem deutlichen Überschreiten der Richtgeschwindigkeit erhöht sich jedoch die Betriebsgefahr, an die wiederum die Gefährdungshaftung des StVG anknüpft (vgl. dazu OLG München, Urteil vom 2.2.2007, Az. 10 U 4976/06, DAR 2007, 465).
  • KG, 06.05.2010 - 12 U 144/09

    Haftung beim Auffahrunfall: Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall nach

    Auszug aus LG Itzehoe, 20.05.2021 - 6 O 201/20
    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall den Fahrstreifen gewechselt hat (siehe z. B. KG, Beschluss vom 6.5.2010, Az. 12 U 144/09, NJW-RR 2011, 28).
  • BGH, 17.03.1954 - VI ZR 162/52

    Grundsätze der Differenztheorie und des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers

    Auszug aus LG Itzehoe, 20.05.2021 - 6 O 201/20
    Deshalb bleiben bei der Bestimmung des Ausma- Res des Forderungsübergangs sog. bevorrechtigte Schadenspositionen dem Versicherungsnehmer zur Geltendmachung gegenüber dem Schädiger vorbehalten (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BGH, Urteil vom 17.3.1954, Az. VI ZR 162/52, BGHZ 13, 28; Urteil vom 8.12.1981, Az. VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338).
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