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   LG Kassel, 20.10.2021 - 4 O 2227/17   

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https://dejure.org/2021,48481
LG Kassel, 20.10.2021 - 4 O 2227/17 (https://dejure.org/2021,48481)
LG Kassel, Entscheidung vom 20.10.2021 - 4 O 2227/17 (https://dejure.org/2021,48481)
LG Kassel, Entscheidung vom 20. Oktober 2021 - 4 O 2227/17 (https://dejure.org/2021,48481)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    110 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO, 9 Europäisches Niederlassungsabkommen, 67 Abs. 2 lit. a) BrexitAbk, 39 ff. Brüssel Ia-VO
    Prozesskostensicherheit einer Privatperson mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 01.07.1993 - C-20/92

    Hubbard / Hamburger

    Auszug aus LG Kassel, 20.10.2021 - 4 O 2227/17
    Etwas Anderes gilt auch nicht aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 01.07.1993 (C-20/92) bzw. vielmehr der Vorlagefrage des LG Hamburgs, auch wenn das Landgericht dort die Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 EuNiederlAbk hinsichtlich der Verbürgung der Gegenseitigkeit noch zur alten Fassung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abweichend beurteilte.

    Vielmehr stellt dieser fest, dass der im Gemeinschaftsrecht verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung nicht davon abhängen könne, dass zwischen den Mitgliedstaaten ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht (EuGH, Entscheidung vom 01.07.1993 - C-20/92, BeckRS 2004, 74913 Rn. 17).

  • BGH, 01.03.2021 - X ZR 54/19

    Patentnichtigkeitsverfahren eines im Vereinigten Königreich ansässigen

    Auszug aus LG Kassel, 20.10.2021 - 4 O 2227/17
    Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zwar zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache für alle Rechtszüge erhoben werden muss (BGH, Beschluss vom 01.03.2021 - X ZR 54/19).

    Der Bundesgerichtshof setzt sich in seinem Beschluss vom 01.03.2021 (X ZR 54/19), mit dem er einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen eine Prozesskostensicherheit auferlegte, mit dieser Frage nicht erkennbar auseinander.

  • BPatG, 15.03.2021 - 3 Ni 20/20
    Auszug aus LG Kassel, 20.10.2021 - 4 O 2227/17
    Der Kläger hat keine Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten, da nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine solche auf Grund völkerrechtlicher Verträge, hier Art. 9 Europäisches Niederlassungsabkommen (EuNiederlAbk), nicht verlangt werden kann (so auch BPatG, Beschluss vom 15.03.2021 - 3 Ni 20/20 (EP), GRUR-RS 2021, 6537) und nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt werden kann, hier die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO), die für das hiesige Verfahren weiterhin Gültigkeit besitzt.

    Dem steht auch nicht entgegen, dass sich das Vereinigte Königreich vorbehalten hat, die Absätze 1 und 2 des Artikels 9 so anzuwenden, als seien die Worte "oder keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben" in Abs. 1 nicht enthalten (Bundesgesetzblatt, 1970 11, 843), (vgl. auch grundsätzlich BPatG, Beschluss vom 15.03.2021 - 3 Ni 20/20 (EP), GRUR-RS 2021, 6537).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-323/95

    GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTS-RECHTS

    Auszug aus LG Kassel, 20.10.2021 - 4 O 2227/17
    Dies gilt aber nach Auffassung der Kammer auch dann, wenn nicht von einer Verbürgung der Gegenseitigkeit ausgegangen werden kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 13.7.1990 - 2 U 338/89), auch wenn dies das Saarländische Oberlandesgericht noch zur alten Fassung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abweichend beurteilte und im Rahmen eines Verfahrens Vorlagefragen an den EuGH richtete (vgl. EuGH, Entscheidung vom 20.03.1997 - C-323/95, BeckRS 2004, 76368).
  • BGH, 13.12.2000 - VIII ZR 260/99

    Befreiung von der Sicherheitsleistung für in Panama ansässige Kläger

    Auszug aus LG Kassel, 20.10.2021 - 4 O 2227/17
    Der Umstand, dass ein britischer Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach den Gesetzen des Vereinigten Königreichs keine Prozesskostensicherheit zu leisten hätte, weil dort ausschließlich auf die Eigenschaft als Ausländer abgestellt wird, ist nach der Neufassung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kein Befreiungsgrund mehr (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2000 - VIII ZR 260/99, NJW 2001, 1219).
  • BGH, 21.06.2016 - X ZR 44/15

    Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit wegen der Prozesskosten bei der

    Auszug aus LG Kassel, 20.10.2021 - 4 O 2227/17
    Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.06.2016 - X ZR 44/15, BeckRS 2016, 14933) sieht im Einklang mit dem Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 13/10871 S. 17) den Sinn und Zweck der Prozesskostensicherheit darin, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Gebietes der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO) auftreten.
  • OLG Koblenz, 13.07.1990 - 2 U 338/89
    Auszug aus LG Kassel, 20.10.2021 - 4 O 2227/17
    Dies gilt aber nach Auffassung der Kammer auch dann, wenn nicht von einer Verbürgung der Gegenseitigkeit ausgegangen werden kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 13.7.1990 - 2 U 338/89), auch wenn dies das Saarländische Oberlandesgericht noch zur alten Fassung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abweichend beurteilte und im Rahmen eines Verfahrens Vorlagefragen an den EuGH richtete (vgl. EuGH, Entscheidung vom 20.03.1997 - C-323/95, BeckRS 2004, 76368).
  • LG Hamburg, 29.03.2022 - 310 O 113/14

    Prozesskostensicherheit bei gewöhnlichem Aufenthalt in Großbritannien für vor

    Dies ist - aus Sicht der Kammer zu Recht - auf Kritik gestoßen (vgl. LG Kassel, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 4 O 2227/17, juris Rn. 23; Ungerer, NJW 2021, 1270 Rn. 21 mit Fn. 47; Brambrink, GRUR-Prax 2021, 257; dies., GRUR-Prax 2021, 413).

    d) Hinsichtlich der sachlichen Anwendbarkeit ist Art. 67 Abs. 2 Buchst. a des Austrittabkommens nach Auffassung der Kammer so auszulegen, dass die Brüssel Ia-Verordnung nicht nur auf die Vollstreckung von Urteilen, sondern auch von bloßen Annexentscheidungen wie Kostenfestsetzungsbeschlüssen (vgl. zu dieser Einordnung MünchKomm.ZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Art. 45 Brüssel Ia-Verordnung Rn. 25, m.w.N.) anzuwenden ist (ebenso LG Kassel, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 4 O 2227/17, juris Rn. 23).

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