Rechtsprechung
LG Kempten, 25.10.2018 - 23 O 942/18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- LG Kempten, 25.10.2018 - 23 O 942/18
- OLG München, 31.07.2019 - 14 U 4104/18
- BGH, 17.06.2020 - XII ZR 94/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05
Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach …
Auszug aus LG Kempten, 25.10.2018 - 23 O 942/18
Zwar hat der BGH seine frühere Rechtsprechung (siehe etwa NJW 2004, 58), wonach derartige Ansprüche bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht bestehen, mit der Entscheidung, welche in NZM 2008, 694 abgedruckt ist, mittlerweile aufgegeben.Voraussetzung wäre nämlich zunächst, dass der Zuwendende mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung hinsichtlich des Zwecks der Zuwendung erzielt, bloß einseitige Vorstellungen genügen nicht, wobei es ausreichend ist, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne widerzusprechen (BGH NZM 2008, 694 (696)).
Auch in diesem Zusammenhang ist aber stets erforderlich, dass es sich insoweit um eine übereinstimmende Willensbildung beider Partner handelt (sogenannter familienrechtlicher Vertrag sui generis, siehe hierzu grundlegend BGH FamRZ 1982, 910 (911), zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch BGH NZM 2008, 694 (697) und OLG.
Auch im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können - wie in der Ehe - ein Ausgleichsanspruch zwischen den Parteien bestehen, wenn beide - etwa zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes - einen konkludenten Gesellschaftsvertrag hinsichtlich dieses Gegenstandes geschlossen haben (BGH NZM 2008, 694; NJW 1986, 51, NJW 1982, 2863).
Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen Vermögensgegenstand zu erwerben, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGH NZM 2008, 694).
- BGH, 06.10.2003 - II ZR 63/02
Aufhebung der Gemeinschaft an einer von Ehegatten als Altersruhesitz erworbenen …
Auszug aus LG Kempten, 25.10.2018 - 23 O 942/18
Zwar hat der BGH seine frühere Rechtsprechung (siehe etwa NJW 2004, 58), wonach derartige Ansprüche bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht bestehen, mit der Entscheidung, welche in NZM 2008, 694 abgedruckt ist, mittlerweile aufgegeben. - OLG Bremen, 04.01.2013 - 4 W 5/12
Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Auszug aus LG Kempten, 25.10.2018 - 23 O 942/18
Bremen, NZG 2013, 134 (135 f.)). - BGH, 12.07.1982 - II ZR 263/81
Voraussetzungen der Annahme einer Gesellschaft unter Partner einer nichtehelichen …
Auszug aus LG Kempten, 25.10.2018 - 23 O 942/18
Auch im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können - wie in der Ehe - ein Ausgleichsanspruch zwischen den Parteien bestehen, wenn beide - etwa zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes - einen konkludenten Gesellschaftsvertrag hinsichtlich dieses Gegenstandes geschlossen haben (BGH NZM 2008, 694; NJW 1986, 51, NJW 1982, 2863). - BGH, 24.06.1985 - II ZR 255/84
Auseinandersetzung unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Auszug aus LG Kempten, 25.10.2018 - 23 O 942/18
Auch im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können - wie in der Ehe - ein Ausgleichsanspruch zwischen den Parteien bestehen, wenn beide - etwa zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes - einen konkludenten Gesellschaftsvertrag hinsichtlich dieses Gegenstandes geschlossen haben (BGH NZM 2008, 694; NJW 1986, 51, NJW 1982, 2863).
- OLG München, 31.07.2019 - 14 U 4104/18
Rückforderung einer Zuwendung
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25.10.2018, Aktenzeichen 23 O 942/18, wird zurückgewiesen.Das Urteil des Landgerichts Kempten vom 25.10.2018,AZ: 23 O 942/18 wird aufgehoben, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76.565,00 EUR nebst 5% Jahreszinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.04.2018 zu bezahlen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25.10.2018, Aktenzeichen 23 O 942/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.