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   LG Koblenz, 24.11.2022 - 3 O 37/22   

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LG Koblenz, 24.11.2022 - 3 O 37/22 (https://dejure.org/2022,41029)
LG Koblenz, Entscheidung vom 24.11.2022 - 3 O 37/22 (https://dejure.org/2022,41029)
LG Koblenz, Entscheidung vom 24. November 2022 - 3 O 37/22 (https://dejure.org/2022,41029)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Streit zwischen Eltern und Kindergarten: Kindertagesstätte darf Betreuungsverträge ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Darf eine private Kindertagesstätte Betreuungsverträge ohne Angabe von Gründen kündigen?

  • lgko.justiz.rlp.de PDF (Pressemitteilung)

    Kündigung im Kindergarten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Private Kindertagesstätte darf Betreuungsvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen - Private Bildungseinrichtung kann die Betreuung durch Auswahl der Kinder nach ihren Vorstellungen frei gestalten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07

    Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Kündigung eines privaten

    Auszug aus LG Koblenz, 24.11.2022 - 3 O 37/22
    So liegt der Fall hier: Nach den Interessen beider Vertragsparteien und dem von ihnen verfolgten Zweck ist davon auszugehen, dass die Kindertagesstätten-Betreuungsverträge solange laufen, bis die Kinder A., L. und N. die Kindertagesstätte mit Schuleintritt verlassen (vgl. für den Privatschulvertrag BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07; für den Schulvertrag mit einer privaten Grundschule OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2000 - 8 U 477/00; a.A. AG München, Urteil vom 14.04.2011 - 222C 8644/11).

    Handelt es sich danach bei den streitgegenständlichen Kita-Betreuungsverträgen um Dienstverträge von bestimmter Dauer, kann die Einräumung eines Rechts zur ordentlichen Kündigung von vornherein nur aus der besonderen Natur des Vertragsverhältnisses gerechtfertigt werden, wie es der Bundesgerichtshof etwa für einen Privatschulvertrag bejaht hat (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07).

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.01.2008 - Az. III ZR 74/07 hinsichtlich einer Privatschule die Auffassung vertreten, dass eine Kündigungsmöglichkeit auch ohne Angabe von Gründen keine missbräuchliche Durchsetzung der eigenen Belange des Schulträgers auf Kosten seiner Vertragspartner darstelle, weil zumindest gleichwertige Interessen des Schulträgers die Abweichung von der gesetzlichen Regelung im Dienstvertragsrecht rechtfertigen.

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07) zur Privatschule, wonach dass das Recht einer ordentlichen Kündigung ohne Angabe von Gründen für den Schulträger wirksam begründet werden kann, weil die Gefahr, dass ein Schulträger "willkürliche" Kündigungen ausspreche, gering sei und eine derartige Kündigung mit Rücksicht auf die Nachteile, die die Beendigung des Schulverhältnisses für den weiteren Lebensweg eines Schülers mit sich bringen kann als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam einzustufen sei, ist hier zu fragen und zu beurteilen, ob die hier streitgegenständliche Kündigung willkürlich, das heißt rechtsmissbräuchlich ist (§ 242 BGB).

  • BGH, 18.02.2016 - III ZR 126/15

    Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kinderkrippenbetreibers

    Auszug aus LG Koblenz, 24.11.2022 - 3 O 37/22
    Die vorgenannten Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für eine Schule in privater Trägerschaft aufgestellt hat, sind auch auf die hier streitgegenständliche Kindertagesstätte in privater Trägerschaft zu übertragen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.02.2016 - III ZR 126/15).
  • OLG Brandenburg, 26.03.2021 - 4 U 26/21

    Wirksamkeit der Kündigung eines Kinderbetreuungsvertrages durch die

    Auszug aus LG Koblenz, 24.11.2022 - 3 O 37/22
    Diese kindgerechte Förderung und den kindlichen Bedürfnissen entsprechende Geborgenheit erfordert eine Kontinuität des personellen und räumlichen Umfeldes; Kinder brauchen verlässliche und vertrauensvolle Beziehungen, die ihnen die Sicherheit geben, die sie brauchen, um neugierig die Welt erforschen zu können (hierzu noch vertiefend OLG Brandenburg, Urteil vom 26.03.2021 - 4 U 26/21).
  • BGH, 10.01.2019 - III ZR 37/18

    Betreutes Wohnen: Wirksamkeit der in einer Teilungserklärung enthaltenen

    Auszug aus LG Koblenz, 24.11.2022 - 3 O 37/22
    Ist die Dauer des Dienstverhältnisses nicht nach dem Kalender bestimmt, kann sich die Vertragsdauer dennoch, gegebenenfalls nach Auslegung des Vertrages gemäß §§ 133, 157 BGB, aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste ergeben, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien diese Dauer vereinbaren wollten (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2019 - III ZR 37/18).
  • OLG Schleswig, 24.08.2009 - 3 U 86/09

    Kündigung eines Schulvertrages durch Privatschulträger

    Auszug aus LG Koblenz, 24.11.2022 - 3 O 37/22
    Wird deshalb in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für beide Seiten die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ohne Angabe von Gründen eingeführt, entspricht dies der Interessenlage der Vertragsparteien und stellt insoweit die notwendige Vertragsparität her (vgl. hierzu auch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 24.08.2009, Az.: 3 U 86/09).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2014 - 7 A 10276/14

    Anspruch auf einen Kindergartenplatz; Person des Anspruchsinhabers;

    Auszug aus LG Koblenz, 24.11.2022 - 3 O 37/22
    Eine Ausnahme mag dann in Betracht kommen, wenn dem in Rede stehenden Einrichtungswechsel bereits eine Vielzahl von Wechseln der Tagesbetreuungsperson(en) vorausgegangen ist oder aber wenn das Kind etwa wegen in seiner Person bestehender besonderer emotionaler oder psychischer Umstände einen Betreuer- oder gar Einrichtungswechsel besonders schlecht oder - etwa bei einer Störung aus dem autistischen Formenkreis - fast gar nicht verkraftet (vgl. hierzu auch OVG Koblenz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14.OVG).
  • OLG Dresden, 29.03.2000 - 8 U 477/00

    Schulvertrag; Kündigung

    Auszug aus LG Koblenz, 24.11.2022 - 3 O 37/22
    So liegt der Fall hier: Nach den Interessen beider Vertragsparteien und dem von ihnen verfolgten Zweck ist davon auszugehen, dass die Kindertagesstätten-Betreuungsverträge solange laufen, bis die Kinder A., L. und N. die Kindertagesstätte mit Schuleintritt verlassen (vgl. für den Privatschulvertrag BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07; für den Schulvertrag mit einer privaten Grundschule OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2000 - 8 U 477/00; a.A. AG München, Urteil vom 14.04.2011 - 222C 8644/11).
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