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   LG München I, 22.01.2019 - 33 O 8245/17   

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LG München I, 22.01.2019 - 33 O 8245/17 (https://dejure.org/2019,64417)
LG München I, Entscheidung vom 22.01.2019 - 33 O 8245/17 (https://dejure.org/2019,64417)
LG München I, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - 33 O 8245/17 (https://dejure.org/2019,64417)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    MarkenG § 18, § 19, § 19c, § 24, § 125b Nr. 2; UMV Art. 9 Abs. 1 S. 1, S. 2 a), Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 2, Art. 101 Abs. 2, Art. 129 Abs. 2
    Markenrechtsverletzung durch Vertrieb gefälschter Turnschuhe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10

    CONVERSE I

    Auszug aus LG München I, 22.01.2019 - 33 O 8245/17
    Aber auch aus tatsächlichen Gründen bestehe im vorliegenden Fall kein Grund, von den durch den BGH in den Entscheidungen I ZR 52/10 - Converse I und I ZR 137/10 - Converse II statuierten Vorgaben abzuweichen und die Beweislast für die Echtheit der "C... T... A... S..."-Schuhe und Erschöpfung der Rechte umzukehren.

    a) Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UMV sind die Beklagten zu 1) und 2) beweispflichtig (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 20).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beweisführung durch den in Anspruch genommenen Dritten es dem Markeninhaber ermöglichen würde, die nationalen Märkte abzuschotten (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 26).

    Den Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, wird allerdings regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast treffen, weil er ohne Weiteres Aufklärung darüber leisten kann, auf Grund welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 27).

    Denn die Klägerin brauchte im Rahmen der sekundären Darlegungslast diese Betriebsgeheimnisse nicht offenzulegen, weil die sekundäre Darlegungslast einer Partei nur im Rahmen des Zumutbaren besteht (so auch BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 28 und OLG München GRUR-RR 2017, 136 - Product Key, Tz. 20 sowie Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 24 Rdnr. 51).

    Und schließlich lässt sich auch der Entscheidung BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht entnehmen, dass die Klägerin gehalten wäre, weitere physische Fälschungsmerkmale vorzutragen, was etwa im Falle identischer Nachahmungen auch gar nicht möglich sein würde.

    aa) Zwar gebieten die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV eine Modifizierung der allgemeinen Beweisregel, wonach derjenige, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird, die Originalität der Ware bzw. die Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung zu beweisen hat, wenn dies einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 30; wie hier für eine Modifizierung der Beweislastregel auch im Falle von Produktfälschungen OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.07.2015, Az. 6 U 109/14 = BeckRS 2016, 11672 sowie OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2013, 325 - Converse Inc.

    und wohl auch BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 26 a.E., insoweit aber kritisch Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 24 Rdnr. 57).

    Dagegen begründet ein Vertriebssystem dann nicht die Gefahr einer Marktabschottung, wenn es den angeschlossenen Vertriebspartnern gestattet ist, Lieferungen auf Anfragen vorzunehmen, die von außerhalb des Vertriebssystems stehenden Händlern an sie herangetragen werden (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 31).

    bb) Die für das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte beweisbelasteten Beklagten zu 1) und 2) (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 30) vermochten nicht darzutun, dass im Streitfall eine solche Gefahr tatsächlich besteht.

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03

    Parfümtestkäufe

    Auszug aus LG München I, 22.01.2019 - 33 O 8245/17
    Auch beim Vertrieb nicht erschöpfter Originalwaren ist keine Beschränkung auf die konkret festgestellte Verletzungshandlung vorzunehmen, insbesondere findet keine Beschränkung dahin statt, dass nur Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der zu einer bereits festgestellten Lieferung an den Verletzer gehörenden Waren zu erteilen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 19 Rdnr. 38 m.w.N. sowie BGH GRUR 2006, 504 - Parfümtestkäufe, Tz. 52).

    Dieser ist auf die konkret festgestellte Verletzungshandlung - nämlich den Vertrieb der allein streitgegenständlichen (siehe etwa S. 7/8 der Replik, Bl. 129/130 d. A.) 17 Paar "C..."-Schuhe aus den Testkäufen in K...-Filialen in B... und A... - zu beschränken (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 19 Rdnr. 38 m.w.N. sowie BGH GRUR 2006, 504 - Parfümtestkäufe, Tz. 56).

    Denn der Vernichtungsanspruch kann nicht über die konkret festgestellten Verletzungshandlungen hinaus verallgemeinert werden (vgl. BGH GRUR 2006, 504 - Parfümtestkäufe, Tz. 52 sowie OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.07.2015, Az. 6 U 109/14 = BeckRS 2016, 11672, Tz. 34; eine Übertragbarkeit der zur Erschöpfung ergangenen genannten BGH-Entscheidung auf Produktpirateriefälle hingegen bezweifelnd Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 18 Rdnr. 44), und ein hinreichend substantiierter Vortrag der Klägerin dazu, dass und warum es sich bei den beklagtenseits erworbenen "C..."-Schuhen um Fälschungen handelt, liegt bislang nur hinsichtlich der nach dem erklärten Willen der Klägerin allein streitgegenständlichen 17 Paar "C..."-Schuhe aus den Testkäufen in K...filialen in B... und A... vom 04.11.2016 vor, hinsichtlich derer die Klägerin die Einwilligung der Beklagten zu 1) in die Vernichtung indes nicht benötigt.

  • OLG Frankfurt, 16.07.2015 - 6 U 109/14

    Markenrecht: Darlegungs- und Beweislast für Erschöpfungseinwand; Zivilprozess:

    Auszug aus LG München I, 22.01.2019 - 33 O 8245/17
    aa) Zwar gebieten die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV eine Modifizierung der allgemeinen Beweisregel, wonach derjenige, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird, die Originalität der Ware bzw. die Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung zu beweisen hat, wenn dies einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 30; wie hier für eine Modifizierung der Beweislastregel auch im Falle von Produktfälschungen OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.07.2015, Az. 6 U 109/14 = BeckRS 2016, 11672 sowie OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2013, 325 - Converse Inc.

    Denn der Vernichtungsanspruch kann nicht über die konkret festgestellten Verletzungshandlungen hinaus verallgemeinert werden (vgl. BGH GRUR 2006, 504 - Parfümtestkäufe, Tz. 52 sowie OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.07.2015, Az. 6 U 109/14 = BeckRS 2016, 11672, Tz. 34; eine Übertragbarkeit der zur Erschöpfung ergangenen genannten BGH-Entscheidung auf Produktpirateriefälle hingegen bezweifelnd Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 18 Rdnr. 44), und ein hinreichend substantiierter Vortrag der Klägerin dazu, dass und warum es sich bei den beklagtenseits erworbenen "C..."-Schuhen um Fälschungen handelt, liegt bislang nur hinsichtlich der nach dem erklärten Willen der Klägerin allein streitgegenständlichen 17 Paar "C..."-Schuhe aus den Testkäufen in K...filialen in B... und A... vom 04.11.2016 vor, hinsichtlich derer die Klägerin die Einwilligung der Beklagten zu 1) in die Vernichtung indes nicht benötigt.

    Die Veröffentlichung des Kurzrubrums sowie des Tenors ist allerdings geeignet und ausreichend, um dem berechtigten Interesse der Klägerin Rechnung zu tragen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.07.2015, Az. 6 U 109/14 = BeckRS 2016, 11672, Tz. 36).

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 137/10

    CONVERSE II

    Auszug aus LG München I, 22.01.2019 - 33 O 8245/17
    Aber auch aus tatsächlichen Gründen bestehe im vorliegenden Fall kein Grund, von den durch den BGH in den Entscheidungen I ZR 52/10 - Converse I und I ZR 137/10 - Converse II statuierten Vorgaben abzuweichen und die Beweislast für die Echtheit der "C... T... A... S..."-Schuhe und Erschöpfung der Rechte umzukehren.

    Ein Bedürfnis, die auf den Wertungen des allgemeinen Deliktsrechts beruhende allgemeine Beweisregel zu modifizieren, besteht aber nicht, wenn die Offenlegung der Lieferkette im Prozess nicht mehr dazu beitragen kann, die Gefahr der Marktabschottung zu begründen oder zu verstärken (vgl. BGH GRUR 2012, 630 - Converse II, Tz. 36, im Ergebnis aber offen gelassen in Tz. 34).

  • OLG München, 22.09.2016 - 29 U 3449/15

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Zusendung eines Product-Keys für ein

    Auszug aus LG München I, 22.01.2019 - 33 O 8245/17
    Denn die Klägerin brauchte im Rahmen der sekundären Darlegungslast diese Betriebsgeheimnisse nicht offenzulegen, weil die sekundäre Darlegungslast einer Partei nur im Rahmen des Zumutbaren besteht (so auch BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 28 und OLG München GRUR-RR 2017, 136 - Product Key, Tz. 20 sowie Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 24 Rdnr. 51).

    Für die Erfüllung der dem Markeninhaber obliegenden sekundären Darlegungslast genügt es vielmehr, wenn er - wie im Streitfall die Klägerin - substantiierte Ausführungen zu einem von ihm verwendeten Codierungssystem macht (vgl. etwa OLG München GRUR-RR 2017, 136 - Product Key, Tz. 20 oder BGH GRUR 1999, 1109 - Entfernung der Herstellungsnummer I, BGH GRUR 2001, 841 - Entfernung der Herstellungsnummer II und BGH GRUR 2002, 709 - Entfernung der Herstellungsnummer III zu für Software bzw. Parfum verwendeten Codierungssystemen sowie Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 24 Rdnr. 51).

  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus LG München I, 22.01.2019 - 33 O 8245/17
    Soweit der nachgereichte Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 2) vom 06.02.2019 anderes als bloße Rechtsausführungen enthält, war er gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 132 Rdnr. 4), eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 156 Rdnr. 4 und 5).
  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 76/17

    Möglichkeit der Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Zustellung einer in einem

    Auszug aus LG München I, 22.01.2019 - 33 O 8245/17
    Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Zustellung der eingereichten Streitverkündungsschriften kam weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 148 ZPO in Betracht (vgl. BGH GRUR 2018, 853 - Schutzhülle für Tablet-Computer).
  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97

    Comtes/ComTel; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus LG München I, 22.01.2019 - 33 O 8245/17
    Insbesondere ändert auch das Ausscheiden der Beklagten zu 2) als Gesellschafterin und Geschäftsführerin aus der Beklagten zu 1) nichts am Fortbestand der Wiederholungsgefahr, weil allein hierdurch - wie das Beispiel des ausweislich des als Anlage K 12 vorgelegten Handelsregisterauszugs nunmehr neuerlich zum Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bestellten Herrn G... C... plastisch zeigt - nicht jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten beseitigt wird (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14-19d Rdnr. 87 sowie BGH GRUR 2000, 605 - comtes/ComTel).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 U 188/12

    Darlegungslast für den Erschöpfungseinwand

    Auszug aus LG München I, 22.01.2019 - 33 O 8245/17
    aa) Zwar gebieten die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV eine Modifizierung der allgemeinen Beweisregel, wonach derjenige, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird, die Originalität der Ware bzw. die Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung zu beweisen hat, wenn dies einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 30; wie hier für eine Modifizierung der Beweislastregel auch im Falle von Produktfälschungen OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.07.2015, Az. 6 U 109/14 = BeckRS 2016, 11672 sowie OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2013, 325 - Converse Inc.
  • BGH, 15.05.2014 - I ZR 137/12

    Ärztliches Berufsrecht in Baden-Württemberg: Grundrechtswidrigkeit des Verbots

    Auszug aus LG München I, 22.01.2019 - 33 O 8245/17
    Hinsichtlich der nicht benannten kroatischen Vorlieferantin kam die Einholung des angebotenen Zeugenbeweises nicht in Betracht, weil es sich dabei um einen klassischen und damit unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde (vgl. zum Ausforschungsbeweis etwa BeckOK/Bacher, ZPO, 31. Edition, Stand 01.12.2018, § 284 Rdnr. 40 sowie BGH NJW-RR 2014, 1188 - Teil-Berufsausübungsgemeinschaft, Tz. 30).
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99

    "Entfernung der Herstellungsnummer III"; Beeinträchtigung der Garantiefunktion

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 14/97

    Entfernung der Herstellungsnummer

  • OLG München, 12.11.2020 - 29 U 799/19

    Beweislastumkehr nur bei Marktabschottung

    Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.01.2019, Az.: 33 O 8245/17, werden zurückgewiesen.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22.01.2019, Az.: 33 O 8245/17, unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.1.2019, Az. 33 O 8245/17, wird in den Ziffern 1, 11, III, IV, V, VII, VIII und der vorläufigen Vollstreckbarkeit (IX) aufgehoben und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

    Das am 22.01.2019 verkündete und am 23.01.2019 zugestellte Urteil des Landgerichts München, Az. 33 O 8245/17 wird, soweit die Klage abgewiesen wurde, wie folgt abgeändert und neu gefasst:.

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