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   LG Ravensburg, 07.08.2015 - 8 O 29/09 KfH 2   

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https://dejure.org/2015,70772
LG Ravensburg, 07.08.2015 - 8 O 29/09 KfH 2 (https://dejure.org/2015,70772)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 07.08.2015 - 8 O 29/09 KfH 2 (https://dejure.org/2015,70772)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 07. August 2015 - 8 O 29/09 KfH 2 (https://dejure.org/2015,70772)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 84 HGB, § 87 Abs 1 HGB, § 87 Abs 3 Nr 2 HGB, § 89b Abs 1 HGB, § 287 ZPO
    Provisions- und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters: Abgrenzung eines Handelsvertretervertrags von einer Gelegenheitsvermittlung; Ermittlung des Rohausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.03.2015 - VII ZR 336/13

    Provisionsanspruch des Handelsvertreters: Teilnichtigkeit einer vertraglichen

    Auszug aus LG Ravensburg, 07.08.2015 - 8 O 29/09
    Das Merkmal "ständig" in § 84 HGB bedeutet nicht langfristig oder auf unbestimmte Zeit, genügend ist vielmehr die Betrauung auf gewisse Zeit, wobei entscheidend das Bemühen um eine unbestimmte Vielzahl von Abschlüssen ist (BGH Urteil vom 12.03.2015, VII ZR 336/13, Rn. 11, 12 - Juris; OLG Bamberg, BB 1965, 1167; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 84 Rn. 12).

    Es kommt lediglich darauf an, ob die Tätigkeit des Handelsvertreters mitursächlich für den Abschluss des vermittelten Geschäfts geworden ist (BGH, Urteil vom 12.03.2015, VII ZR 336/13, Rn. 11, 12 - Juris).

  • BGH, 12.11.1986 - I ZR 107/84

    Zustnadekommen eines Handelsvertretervertrages durch schlüssiges Verhalten

    Auszug aus LG Ravensburg, 07.08.2015 - 8 O 29/09
    Die Verpflichtung des Handelsvertreters, sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen, muss nicht förmlich und nicht ausdrücklich niedergelegt sein, sie kann sich auch aus einer tatsächlichen Handhabung zu einer Rechtspflicht entwickeln (BGH MDR 1987, 375; BGH NJW-RR 1990, 354).

    Der BGH hat beispielsweise zum Fall einer Vermittlung von Geschäften mit einem Auftragsvolumen von mehr als 3 Mio. DM und einer Provision von 150.000,-- DM über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeführt, dass sich dies schwer mit einer Einstufung als Gelegenheitsagent vereinbaren ließe (BGH MDR 1987, 375).

  • BGH, 12.03.1986 - VIII ZR 64/85

    Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters nach Beschlagnahme einer

    Auszug aus LG Ravensburg, 07.08.2015 - 8 O 29/09
    Die Pfändung ist allerdings wirksam und hat zur Folge, dass im Rahmen einer gesetzlichen Prozessstandschaft nur noch Zahlung an die jeweiligen Pfändungsgläubiger verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 12.03.1986, VIII ZR 64/85, Rn. 15 - Juris).
  • BGH, 24.02.1983 - I ZR 14/81

    Zustandekommen eines Vertrages durch schlüssiges Verhalten

    Auszug aus LG Ravensburg, 07.08.2015 - 8 O 29/09
    Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Vertrag von den Parteien tatsächlich durchgeführt wird (BGH, NJW 1983, 1727, 1728).
  • BGH, 26.10.1989 - I ZR 20/88

    Zustandekommen eines Handelsvertretervertrages mit einem im Konkurs gegründeten

    Auszug aus LG Ravensburg, 07.08.2015 - 8 O 29/09
    Die Verpflichtung des Handelsvertreters, sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen, muss nicht förmlich und nicht ausdrücklich niedergelegt sein, sie kann sich auch aus einer tatsächlichen Handhabung zu einer Rechtspflicht entwickeln (BGH MDR 1987, 375; BGH NJW-RR 1990, 354).
  • OLG Bamberg, 18.09.1964 - 3 U 26/63

    Abgrenzung HVV / Maklervertrag, HV, HM, Absatzmittler mit Doppelfunktion als HV

    Auszug aus LG Ravensburg, 07.08.2015 - 8 O 29/09
    Das Merkmal "ständig" in § 84 HGB bedeutet nicht langfristig oder auf unbestimmte Zeit, genügend ist vielmehr die Betrauung auf gewisse Zeit, wobei entscheidend das Bemühen um eine unbestimmte Vielzahl von Abschlüssen ist (BGH Urteil vom 12.03.2015, VII ZR 336/13, Rn. 11, 12 - Juris; OLG Bamberg, BB 1965, 1167; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 84 Rn. 12).
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