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   LG Traunstein, 18.07.2017 - 1 O 4450/16   

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https://dejure.org/2017,31619
LG Traunstein, 18.07.2017 - 1 O 4450/16 (https://dejure.org/2017,31619)
LG Traunstein, Entscheidung vom 18.07.2017 - 1 O 4450/16 (https://dejure.org/2017,31619)
LG Traunstein, Entscheidung vom 18. Juli 2017 - 1 O 4450/16 (https://dejure.org/2017,31619)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 305 Abs. 1, Abs. 2, § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1, Abs. 2; AKB 2012 A.2.17.2
    Wirksamer Ausschluss für Fahrten auf Rennstrecken in der Kaskoversicherung

  • rewis.io

    Wirksamer Ausschluss für Fahrten auf Rennstrecken in der Kaskoversicherung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    Auszug aus LG Traunstein, 18.07.2017 - 1 O 4450/16
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.04.2003, NJW 2003, 2018) ist es für das Vorliegen des Merkmals "Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit" ausreichend, wenn die Höchstgeschwindigkeit zumindest mitbestimmend ist.
  • OLG Karlsruhe, 15.04.2014 - 12 U 149/13

    Kfz-Kaskoversicherung: Inhaltskontrolle des Risikoausschlusses für Beteiligung an

    Auszug aus LG Traunstein, 18.07.2017 - 1 O 4450/16
    Der Risikoausschluss ist weder überraschend im Sinne des § 305 c I BGB noch benachteiligt er den Kläger unangemessen im Sinne des § 307 1, 11 BGB (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014, r+s 2014, 275).
  • OLG München, 21.11.2017 - 25 U 2615/17

    Wirksamer Leistungsausschluss für Fahrten auf Rennstrecken in der

    Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18.07.2017, Aktenzeichen 1 O 4450/16, wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts Traunstein, Az. 1 O 4450/16, wird aufgehoben,.

  • OLG München, 24.10.2017 - 25 U 2615/17

    Wirksamkeit der sog. Rennklausel in den "Besonderen Vereinbarungen" einer

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18.07.2017, Az. 1 O 4450/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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