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   LG Wuppertal, 20.03.2020 - 3 O 51/19   

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https://dejure.org/2020,8484
LG Wuppertal, 20.03.2020 - 3 O 51/19 (https://dejure.org/2020,8484)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.03.2020 - 3 O 51/19 (https://dejure.org/2020,8484)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 20. März 2020 - 3 O 51/19 (https://dejure.org/2020,8484)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Ravensburg, 24.05.2019 - 2 O 79/18

    Diesel-Rücktritt trotz Angebot eines Software-Updates

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.03.2020 - 3 O 51/19
    Voraussetzung für eine Wissenszurechnung ist, dass sich aus § 242 BGB eine Pflicht zur Organisation eines Informationsaustausches ergibt (vgl. LG Ravensburg, Urteil vom 24. Mai 2019, Az.: 2 O 79/18; Ellenberger, in: Palandt, 79. Aufl. 2020, § 166 Rn. 8).
  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.03.2020 - 3 O 51/19
    Im Rahmen des § 826 BGB ist somit Voraussetzung, dass ein solcher Vertreter auch den subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (BGH NJW 2017, 250, 251 m.w.N.).
  • BGH, 30.10.1967 - VII ZR 82/65

    Teilzahlungsverkäufer

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.03.2020 - 3 O 51/19
    Ist der im Rahmen des § 826 BGB in Anspruch Genommene eine juristische Person, so hat diese gemäß § 31 BGB für den Schaden einzustehen, den ihr "verfassungsmäßig berufener Vertreter" (zur weiten Auslegung dieses Begriffs vgl. BGH, NJW 1968, 391 ff.) durch eine unerlaubte Handlung einem Dritten zugefügt hat.
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.03.2020 - 3 O 51/19
    Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist dabei im Hinblick auf die hypothetische Kausalität ohne weiteres den Fällen gleichzusetzen, für die der Bundesgerichtshof die sog. "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" anerkannt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10 Rz. 28, 33 m.w.N. = NJW 2012, 2427, 2429 f.).
  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.03.2020 - 3 O 51/19
    Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt demnach voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 26.09.1997, Az. V ZR 29/96 m.w.N. = DNotZ 1998, 349, 354).
  • BGH, 16.08.1961 - 4 StR 166/61

    Melkmaschine

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.03.2020 - 3 O 51/19
    Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit zur strafrechtlichen Bewertung solcher Konstellationen im Rahmen des Betrugstatbestandes (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16.08.1961, Az. 4 StR 166/61).
  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.03.2020 - 3 O 51/19
    Ein Schaden in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn sich bei einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt, sondern auch dann, wenn der Geschädigte durch eine auf sittenwidrigem Verhalten beruhende "ungewollte" Verpflichtung belastet ist, selbst wenn dieser eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14 Rz. 19 mit zahlreichen w.N. = NJW-RR 2015, 275, 276; Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 41; Förster in BeckOK BGB, 43. Edition, Stand 15.06.2017, § 826 Rn. 25).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 124/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.03.2020 - 3 O 51/19
    Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und recht Denkenden verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 124/12 Rz. 8 mit zahlreichen w.N. = NJW 2014, 1380).
  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 205/06

    Umfang der werkvertraglichen Verpflichtung eines Bauträgers; Berechnung der

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.03.2020 - 3 O 51/19
    Eine solche Aufklärungspflicht kann sich aus § 242 BGB ergeben, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise entsprechende Aufklärung erwarten durfte (BGH, Urteil vom 25.10.2017, Az. VII ZR 205/06 Rz. 20 m.w.N. = NJW-RR 2008, 258, 259).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 236/06

    Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Verkauf einer Solarheizungsanlage zur

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.03.2020 - 3 O 51/19
    Absichtliches Verhalten ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr ein lediglich bedingter Vorsatz (vgl. nur, BGH, Urt. v. 13.06.2007, Az.: VIII ZR 236/06 Rz. 29).
  • BGH, 28.02.2007 - IV ZR 331/05

    Pflicht des Versicherungsnehmers zur Angabe eines Schutzbriefs bei Beantragung

  • OLG Hamm, 26.10.2018 - 32 SA 32/18

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Klage eines Käufers eines vom

  • BGH, 20.11.1990 - VI ZR 6/90

    Schadensersatzanspruch des Eigentümers eines zu einem embargowidrigen

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2022 - 9 U 63/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touareg mit einem Motor der

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.03.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal (3 O 51/19) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:.

    Unter Beachtung der nach seinen Vorstellungen berechneten Nutzungsentschädigung beantragt der Kläger sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal, Az. 3 O 51/19 vom 20.03.2020 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 54.559,72 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 10.09.2016 bis zum 31.01.2019 auf einen Betrag in Höhe von 65.750 EUR und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 auf einen Betrag in Höhe von 73.162,65 EUR, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, sowie.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20.03.2020, Az. 3 O 51/19 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie.

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