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   LG Aachen, 19.12.2018 - 33 a StVK 1278/18   

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https://dejure.org/2018,47796
LG Aachen, 19.12.2018 - 33 a StVK 1278/18 (https://dejure.org/2018,47796)
LG Aachen, Entscheidung vom 19.12.2018 - 33 a StVK 1278/18 (https://dejure.org/2018,47796)
LG Aachen, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - 33 a StVK 1278/18 (https://dejure.org/2018,47796)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Antrag einer Klinik auf gerichtliche Genehmigung einer Fixierung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Antrag einer Klinik auf gerichtliche Genehmigung einer Fixierung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1359
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus LG Aachen, 19.12.2018 - 33a StVK 1278/18
    Es kann dahinstehen, ob hier im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.7.2018 (Az.: 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16) aufgrund des Umstandes, dass das Maßregelvollzugsgesetz in Nordrhein-Westfalen für Maßnahmen nach § 17 Abs. 3 MRVG NRW keinen Richtervorbehalt vorsieht, eine verfassungswidrige Regelungslücke anzunehmen ist; denn jedenfalls wäre diese Regelungslücke nicht durch die Kammer und nicht durch entsprechende Anwendung der §§ 109ff StVollzG zu schließen.

    Ein Richtervorbehalt könnte nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 24.7.2018 (Az.: 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16) jedoch erforderlich sein, wenn zum einen diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts der Sache nach auf die Situation im Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen übertragbar sein sollten (wofür vieles spricht), und zum anderen die Fixierung von dem Begriff der Fesselung i.S.d. § 17 Abs. 3 MRVG NRW umfasst wäre.

    Eine entsprechende Befugnis ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.7.2018 (Az.: 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16).

    Darüber hinaus wäre - selbst bei Annahme einer entsprechenden Befugnis der Kammer - die mögliche Lücke betreffend den Richtervorbehalt keinesfalls durch entsprechende Anwendung der §§ 109ff StVollzG (i.V.m. § 78a Abs. 1, Nr. 2, 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG) zu schließen, da insofern keine entsprechende Interessenlage vorliegt und die analoge Anwendung der §§ 109ff (i.V.m. § 78a Abs. 1, Nr. 2, 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG) den verfassungsmäßigen Rechten des Betroffenen und den inhaltlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 24.7.2018 (a.a.O) nicht gerecht werden würde.

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.7.2018 (a.a.O.) ausgeführt, das Verfahren müsse auf die jeweils zur Entscheidung stehende Freiheitsentziehung abgestimmt sein und sicherstellen, dass dem Betroffenen vor der Freiheitsentziehung alle diejenigen rechtsstaatlichen Sicherungen gewährt werden, die mit einem justizförmigen Verfahren verbunden sind (BVerfG, a.a.O., Rn 94).

  • LG Darmstadt, 06.09.2018 - 3a StVK 1314/18
    Auszug aus LG Aachen, 19.12.2018 - 33a StVK 1278/18
    Dies obliegt allein dem Gesetzgeber (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.11.2018, Az.: 3 Ws 847/18, Rn 10; so auch LG Darmstadt, Beschluss vom 6.9.2018 - 3a StVK 1314/18).

    (Vorläufige) Regelungen für das Land Nordrhein-Westfalen und mit Blick auf § 17 MRVG NRW hat das Bundesverfassungsgericht gerade nicht getroffen (vgl. LG Darmstadt, Beschluss vom 06.09.2018, 3a StVK 1314/18, Rn. 9).

    Würde der Richter außerhalb seines ihm gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeitsbereiches tätig - zumal durch die Bekräftigung möglicherweise rechtswidriger staatlicher Zwangsmaßnahmen -, so stünde ein rechtswidriges Verhalten des Richters selbst im Raum (LG Darmstadt, Beschluss vom 06.09.2018, 3a StVK 1314/18, Rn. 12).

  • OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 391/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für 5- oder 7-Punkt-Fixierungen im

    Auszug aus LG Aachen, 19.12.2018 - 33a StVK 1278/18
    Sehr fraglich ist allerdings, ob von diesem Begriff der Fesselung auch die deutlich eingriffsintensivere Fixierung umfasst ist (so das OLG Hamm im Beschluss vom 20.11.2018, Az.: III - 1 Vollz (Ws) 391/18).

    Aus diesen Gründen sieht die Kammer sich nicht an die lediglich obiter dictum geäußerte Auffassung des OLG Hamm in seinem Beschluss vom 20.11.2018 (Az.: III - 1 Vollz (Ws) 391/18) gebunden, wonach für die Genehmigungsentscheidungen bei Fixierungen gemäß § 78a Abs. 2 [gemeint ist wohl Abs. 1] Nr. 2, 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG die kleinen Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten zuständig seien, zumal diese Rechtsauffassung weder näher begründet worden ist, noch eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Bundesverfassungsgerichts zur entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 312 ff FamFG und Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte des Betroffenen erfolgt ist.

  • OLG Frankfurt, 13.11.2018 - 3 Ws 847/18

    Kein Antragsrecht der Maßregelvollzugseinrichtung nach § 109 StVollzG, eine

    Auszug aus LG Aachen, 19.12.2018 - 33a StVK 1278/18
    Sie eröffnen lediglich eine Anfechtungs- und Überprüfungsmöglichkeit für den Betroffenen selbst (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.11.2018, Az.: 3 Ws 847/18, Rn 6).

    Dies obliegt allein dem Gesetzgeber (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.11.2018, Az.: 3 Ws 847/18, Rn 10; so auch LG Darmstadt, Beschluss vom 6.9.2018 - 3a StVK 1314/18).

  • BVerfG, 26.04.2023 - 2 BvL 14/19

    Unzulässige amtsgerichtliche Vorlage betreffend landesrechtliche Regelung zur

    Nach einer weiteren Auffassung könne eine angeordnete Fixierung unter den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB jedenfalls nicht rechtswidrig sein (unter Bezugnahme auf LG Aachen, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 33a StVK 1278/18 -, juris, Rn. 26 f.).
  • LG Bochum, 26.11.2021 - V StVK 168/16
    Da die Aufzählung der Sicherungsmaßnahmen in § 21 MRVG NRW abschließenden Charakter hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2014 - III-1 Vollz (Ws) 411/14), verbietet sich ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 5 Satz 2 MRVG NRW (LG Aachen, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 33a StVK 1278/18).
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