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   LG Berlin, 05.10.2010 - 27 O 509/10   

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https://dejure.org/2010,51243
LG Berlin, 05.10.2010 - 27 O 509/10 (https://dejure.org/2010,51243)
LG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2010 - 27 O 509/10 (https://dejure.org/2010,51243)
LG Berlin, Entscheidung vom 05. Oktober 2010 - 27 O 509/10 (https://dejure.org/2010,51243)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus LG Berlin, 05.10.2010 - 27 O 509/10
    Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281 ), an der es fehlt.
  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus LG Berlin, 05.10.2010 - 27 O 509/10
    Im Fall einer derart engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (BGH NJW 1996, 1131, 1133 m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus LG Berlin, 05.10.2010 - 27 O 509/10
    Spezialgesetzliche Vorschriften des Telemediengesetzes, nach denen die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) als Betreiber der Internetseite "www.....com in der beanstandeten Art und Weise zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden Rechtslage für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht (BGH NJW 2007, 2558 ; BGH WRP 2004, 1287; BGH NJW 2004, 2158 ).
  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Auszug aus LG Berlin, 05.10.2010 - 27 O 509/10
    Spezialgesetzliche Vorschriften des Telemediengesetzes, nach denen die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) als Betreiber der Internetseite "www.....com in der beanstandeten Art und Weise zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden Rechtslage für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht (BGH NJW 2007, 2558 ; BGH WRP 2004, 1287; BGH NJW 2004, 2158 ).
  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

    Auszug aus LG Berlin, 05.10.2010 - 27 O 509/10
    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft - regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BGH NJW 2007, 686, 688 m.w.Nachw.).
  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

    Auszug aus LG Berlin, 05.10.2010 - 27 O 509/10
    Spezialgesetzliche Vorschriften des Telemediengesetzes, nach denen die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) als Betreiber der Internetseite "www.....com in der beanstandeten Art und Weise zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden Rechtslage für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht (BGH NJW 2007, 2558 ; BGH WRP 2004, 1287; BGH NJW 2004, 2158 ).
  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

    Auszug aus LG Berlin, 05.10.2010 - 27 O 509/10
    Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (BGH AfP 2009, 494, 495 m.w.N).
  • BGH, 03.08.2010 - VI ZR 113/09

    Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten:

    Auszug aus LG Berlin, 05.10.2010 - 27 O 509/10
    Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach § 287 ZPO (BGH Urteil vom 03.08.2010 VI ZR 113/09, zitiert nach juris dort Rdnr. 12).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus LG Berlin, 05.10.2010 - 27 O 509/10
    Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass das ebenfalls in die Abwägung einzubeziehende Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236 ; 97, 125 ) .
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus LG Berlin, 05.10.2010 - 27 O 509/10
    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft ist mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1440 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05

    Internet-Bericht über Hanf züchtenden Politikerinnen-Sohn erlaubt

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