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   LG Frankenthal, 18.08.2014 - 4 O 144/14   

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LG Frankenthal, 18.08.2014 - 4 O 144/14 (https://dejure.org/2014,27151)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 18.08.2014 - 4 O 144/14 (https://dejure.org/2014,27151)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 18. August 2014 - 4 O 144/14 (https://dejure.org/2014,27151)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 19.07.2011 - II ZR 300/08

    Kapitalanlagegesellschaft: Außenhaftung der Treugeber/Gesellschafter eines

    Auszug aus LG Frankenthal, 18.08.2014 - 4 O 144/14
    Der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelegentlich für erforderlich gehaltene Vertrauensschutz für Gesellschafter von (geschlossenen) Immobilienfonds bei Altverbindlichkeiten (s. etwa BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, zitiert nach Juris) beschränkt sich allein auf den Umfang der Gesellschafterhaftung, erstreckt sich aber keinesfalls auch auf die Frage, an welchem Gerichtsstand eine solche (quotale oder unbeschränkte) Haftung geltend zu machen ist.

    33 Dieser Vertrauensschutz hat indes - im Interesse der materiellen Gerechtigkeit - zurückzustehen, wenn der beitretenden Gesellschafter bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass relevante Altverbindlichkeiten bestehen; namentlich bei einem geschlossenen Anlegerfonds erhebliche Fremdmittel zur Finanzierung des Anlageobjekts aufgenommen worden sind, für deren Rückzahlung er nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages haften soll (BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, Rn.40 f., zitiert nach Juris).

    Dass der Gesellschaftsvertrag keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass diese Haftungsübernahme nicht nur für neue Darlehensverbindlichkeiten, sondern auch für die vor dem Beitritt eingegangenen Verbindlichkeiten greifen sollte, steht einer Haftung aufgrund der allgemeinen Verkehrserwartungen, der insoweit offenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag, des Umstandes, dass die neu eintretenden Gesellschafter auch von der Vermögenssituation der Gesellschaft aufgrund bereits aufgenommener Fremdkredite partizipierten, und der Tatsache, dass das Haftungsrisiko ganz generell einzugehen war, um die mit der Beteiligung erstrebten Vorteile zu erlangen, gerade nicht entgegen (BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, Rn.42, zitiert nach Juris).

    37 c) Einwendungen, die (nur) in Person der Insolvenzschuldnerin bestanden, und die nunmehr zu deren Lasten ausgeschlossen sind, können grundsätzlich nicht mehr in Person der verklagten Gesellschafter geltend gemacht werden (§ 129 Abs. 1 HGB analog; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, Rn. 31, zitiert nach Juris).

    Insoweit ist im Übrigen anerkannt, dass die Gesellschafter im Rahmen von § 128 HGB auch für Zinsen und Nebenkosten (einschließlich Vorfälligkeitsentschädigungen) bei einer Darlehensrückzahlungspflicht der Gesellschaft nach vorzeitiger Kündigung von Krediten haften (vgl. insoweit nur BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, Rn. 30, zitiert nach Juris).

    Zum einen begründet ein zwischen Gesellschaft und Bank geschlossener Darlehensvertrag in aller Regel keine Schutzwirkung zu Gunsten der Gesellschafter, zum anderen können die Gesellschafter, was aus der Wertung des § 334 BGB zu folgern ist, keine weitergehenden Rechte haben als die regelmäßig nicht aufklärungsbedürftige Gesellschaft als Vertragspartnerin der kreditgebenden Bank (BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, Rn. 26 f., zitiert nach Juris).

  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

    Auszug aus LG Frankenthal, 18.08.2014 - 4 O 144/14
    Diese Grundsätze beanspruchen Geltung sowohl dann, wenn der Beitritt zu dem Fonds über einen Treuhänder als Vertreter erfolgte, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG a.F. (das für Altfälle vor dem Stichtag 01.07.2008 anwendbar bleibt: Art. 20 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl. I 2007, S. 2860) nichtig war (BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 19; BGH, Urteil vom 17.06.2008, Az. XI ZR 112/07, Rn. 22; jeweils zitiert nach Juris), als auch dann, wenn der Anleger durch eine arglistige Täuschung der seinerzeitigen Fondsinitiatoren, Hintermänner und/oder wirtschaftlich Agierenden zu dem Beitritt zur Gesellschaft bewegt worden ist und seinen Beitritt daraufhin angefochten hat (BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 19; BGH, Urteil vom 07.12.2010, Az. XI ZR 53/08, Rn. 22; jeweils zitiert nach Juris).

    42 d ) Die Beklagtenpartei kann ihrer Inanspruchnahme keinen gegenläufigen Schadensersatzanspruch gegen die LBBW wegen der Umstände bei der seinerzeitigen Zeichnung der Beteiligungen, namentlich der Täuschung über den von den seinerzeitigen Fondsinitiatoren und Hintermännern gezogenen Zwischengewinn, entgegenhalten (vgl. eingehend nunmehr BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 20 ff., zu einem vergleichbaren Sachverhalt, den Immobilienfonds in Hettstedt betreffend, zitiert nach Juris; sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014, Az. 17 U 3/13, für den streitgegenständlichen Fonds in einem Prozess von Anlegern gegen die LBBW, bislang nicht veröffentlicht).

    46 ( 3) Im Übrigen ist zwar wohl davon auszugehen, dass die seinerzeitigen Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter und/oder Hintermänner sich gegenüber der Beklagtenpartei aufgrund sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung schadensersatzpflichtig gemacht haben; dies insbesondere deshalb, weil deren erheblicher, nicht von Wertsteigerungen am Fondsobjekt gedeckter Zwischengewinn beim Erwerb am 01.07.1992 verschwiegen worden ist (eingehend BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 21 ff., zitiert nach Juris; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014, Az. 17 U 3/13, bislang unveröffentlicht, unter II.1. der Gründe).

    Demnach liegt bereits in jeder Beförderung einer kriminellen Haupttat eine objektive Beihilfehandlung; eine solche ist bereits in der Gewährung des Objektfinanzierungsdarlehens an die Insolvenzschuldnerin zu sehen (BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 31, zitiert nach Juris).

    Hinsichtlich eines - grundsätzlich ebenfalls zur Haftung führenden - bewussten "sich Verschließens" der LBBW vor der Erkenntnis des sittenwidrigen Handelns der seinerzeit agierenden Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter und/oder Hintermänner hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch hiervon nicht ausgegangen werden kann; denn hierzu bedürfte es eines gewissenlosen, grob fahrlässigen (leichtfertigen) Verhaltens der Bank (BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 34, zitiert nach Juris).

  • OLG Zweibrücken, 25.06.2012 - 7 U 20/11

    Darlehensgewährung an einen geschlossenen Immobilienfonds: Rückzahlungsanspruch;

    Auszug aus LG Frankenthal, 18.08.2014 - 4 O 144/14
    Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Anleger jedenfalls nach den Grundsätzen zu sog. fehlerhaften Gesellschaften Gesellschafter geworden wäre (vgl. eingehend Pfälz. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.06.2012, Az. 7 U 20/11, Rn. 66, zitiert nach Juris).

    Ein schädliches "sich Verschließen" ließe sich, wie der Bundesgerichtshof zum Parallelfonds Hettstedt entschieden hat, selbst dann nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, wenn die LBBW das Auseinanderfallen des Erwerbspreises des von ihr finanzierten Objekts am 30.03.1992 vom Veräußerungspreis am 01.07.1992 und die personellen Verflechtungen der seinerzeit Handelnden positiv gekannt hätte (ebenso in der Vorinstanz Pfälz. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.06.2012, Az. 7 U 20/11, Rn. 94 ff., zitiert nach Juris).

    Zwar entspricht es herkömmlicher Rechtsprechung, dass bei Klagen nach §§ 93 InsO, 128 HGB die Vortragsund Beweislast hinsichtlich des zu berücksichtigenden Gesellschaftsvermögens, d.h. der Insolvenzmasse, bei den in Anspruch genommenen Gesellschaftern liegt (Pfälz. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.06.2012, Az. 7 U 20/11, Rn. 85, zitiert nach Juris).

  • BGH, 14.11.2005 - II ZR 178/03

    Geltendmachung der Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die

    Auszug aus LG Frankenthal, 18.08.2014 - 4 O 144/14
    Die Beklagtenpartei hätte deshalb für ihre Beteiligung an den Feststellungsverfahren selbst sorgen können und müssen; sie hatte dementsprechend hinreichend Gelegenheit, der Forderungsanmeldung mit Wirkung für ihre persönliche Haftung zu widersprechen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 14.11.2005, Az. II ZR 178/03, Rn. 23, zitiert nach Juris).

    b ) Nach gefestigter Rechtsprechung ist allerdings die vorhandene (freie, d.h. nicht durch vorrangige Verbindlichkeiten belastete) Insolvenzmasse bei der Berechnung der Haftung der Gesellschafter, die im Rahmen von § 93 InsO verfolgt wird, vollständig zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.11.2005, Az. II ZR 178/03, Rn. 24, zitiert nach Juris).

  • BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 377/07

    Teilweiser Haftungserlass durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus LG Frankenthal, 18.08.2014 - 4 O 144/14
    Voraussetzung ist insoweit nur, dass die Gläubiger ihre Forderungen gegen die Gesellschaft im Insolvenzverfahren angemeldet haben (BAG, Urteil vom 28.11.2007, Az. 6 AZR 377/07, Rn. 14, zitiert nach Juris), was hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsansprüche zzgl.

    ( 2) Die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters beinhaltet zutreffender Auffassung nach die Rechtsmacht, Vergleiche mit einzelnen Gesellschaftern über die Höhe ihrer Verbindlichkeit zu treffen (BAG, Urteil vom 28.11.2007, Az. 6 AZR 377/07, Rn. 15, zitiert nach Juris; K. Schmidt, InsO, 18. Aufl. 2013, § 93 Rn. 30 m.w.N.).

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 112/07

    Zur Bereicherungsschuld bei unwirksamen Darlehensvertrag

    Auszug aus LG Frankenthal, 18.08.2014 - 4 O 144/14
    Diese Grundsätze beanspruchen Geltung sowohl dann, wenn der Beitritt zu dem Fonds über einen Treuhänder als Vertreter erfolgte, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG a.F. (das für Altfälle vor dem Stichtag 01.07.2008 anwendbar bleibt: Art. 20 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl. I 2007, S. 2860) nichtig war (BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 19; BGH, Urteil vom 17.06.2008, Az. XI ZR 112/07, Rn. 22; jeweils zitiert nach Juris), als auch dann, wenn der Anleger durch eine arglistige Täuschung der seinerzeitigen Fondsinitiatoren, Hintermänner und/oder wirtschaftlich Agierenden zu dem Beitritt zur Gesellschaft bewegt worden ist und seinen Beitritt daraufhin angefochten hat (BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 19; BGH, Urteil vom 07.12.2010, Az. XI ZR 53/08, Rn. 22; jeweils zitiert nach Juris).

    Soweit der BGH (Urteil vom 17.06.2008, Az. XI ZR 112/07, Rn. 12 ff., zitiert nach Juris) entschieden hat, dass ein Kreditinstitut, das eine Fondsbeteiligung eines Anlegers unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG a.F. finanziert hatte, diesen im Hinblick auf den Bereicherungsanspruch gegen den Fonds nicht analog § 128 HGB in Anspruch nehmen könne, lässt sich dies auf den Streitfall nicht übertragen.

  • BGH, 24.09.2007 - II ZR 284/05

    Rechtsfolgen des Unterbleibens der Eintragung des Ausscheidens eines

    Auszug aus LG Frankenthal, 18.08.2014 - 4 O 144/14
    Da die GbR - anders als die Personenhandelsgesellschaften - keiner Registerpublizität unterliegt, beginnt die Enthaftungsfrist nach herkömmlicher Rechtsprechung erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Gläubiger positive Kenntnis von dem Ausscheiden des Gesellschafters erlangen (BGH, Urteil vom 24.09.2007, Az. II ZR 284/05, Rn. 17, zitiert nach Juris).
  • BGH, 17.01.2012 - II ZR 197/10

    BGB-Gesellschaft: Bereicherungshaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für

    Auszug aus LG Frankenthal, 18.08.2014 - 4 O 144/14
    Altverbindlichkeiten sind alle Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden gelegt war; auf den Zeitpunkt der (möglicherweise erst später liegenden) Fälligkeit kommt es hingegen nicht an (BGH, Urteil vom 17.01.2012, Az. II ZR 197/10, Rn. 14, zitiert nach Juris).
  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 263/09

    Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds

    Auszug aus LG Frankenthal, 18.08.2014 - 4 O 144/14
    Zudem unterfiel selbst die Beauftragung eines Nichtgesellschafters mit der Geschäftsführung nicht den Regelungen des RBerG, wenn und soweit diese Geschäftsführung - wie üblicherweise und auch im Streitfall anzunehmen - schwerpunktmäßig nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Verbandes und seiner Gesellschafter zum Inhalt hatte (vgl. nur BGH, Urteil vom 08.02.2011, Az. II ZR 263/09, Rn. 19, zitiert nach Juris).
  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 243/09

    Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds

    Auszug aus LG Frankenthal, 18.08.2014 - 4 O 144/14
    Derartige Vergleiche dürfen indes wirtschaftlich nicht zulasten der verbleibenden Gesellschafter gehen (BGH, Urteil vom 08.02.2011, Az. II ZR 243/09, Rn. 40, zitiert nach Juris).
  • OLG Brandenburg, 23.05.2007 - 7 U 173/06

    Insolvenzverfahren: Haftung der Gesellschafter einer OHG für die vom

  • OLG Stuttgart, 11.01.2011 - 12 U 200/08
  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

  • BGH, 12.07.2012 - IX ZR 217/11

    Negative Feststellungsklage eines Gesellschafters einer insolventen

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZB 199/05

    Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer KG

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 53/08

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen

  • BayObLG, 09.09.2002 - 1Z AR 116/02

    Erfüllungsort für haftende Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • KG, 22.12.2015 - 4 U 129/13

    Insolvenz einer Grundstücks-Fonds-Gesellschaft bürgerlichen Recht:

    Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderungen fehlt es hingegen an einer Prozessführungs- und Einziehungsbefugnis des Klägers gemäß § 93 InsO, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist (vgl. Tabellenstatistik, Anlage K 21 und Schreiben der ... vom 27. März 2008, Anlage BK 1), dass die ... diese Ansprüche im Insolvenzverfahren tatsächlich angemeldet hat und die Ermächtigung zur Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter nur Haftungsansprüche der Gesellschaftsgläubiger umfasst, die ihre Forderungen im Verfahren angemeldet haben (BAG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 AZR 377/07, ZIP 2008, 846-849, Rn. 14 m.w.N. nach juris; BGH, Urteil vom 19. Mai 1958 - II ZR 83/57, NJW 1958, 1139-1140 (1139); LG Frankenthal, Urteil vom 18. August 2014 - 4 O 144/14, Rn. 26 nach juris; AG Duisburg, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 64 IN 16/11, NZI 2011, 945-946, Rn. 13 nach juris).
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