Rechtsprechung
LG Heilbronn, 07.02.2019 - Bm 6 O 17/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- autokaufrecht.info
Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen nach polnischem Recht
- verkehrslexikon.de
Zum gutgläubigen Erwerb eines Fahrzeugs von einem Nichtberechtigten nach polnischem Recht
- RA Kotz
Gutgläubiger Erwerb eines nach Polen verbrachten Fahrzeugs durch Gebrauchtwagenhändler
- Justiz Baden-Württemberg
§ 932 BGB, § 935 BGB, Art 43 Abs 1 BGBEG, Art 169 ZGB POL, Art 351 ZGB POL
Gebrauchtwagenkaufvertrag: Gutgläubiger Erwerb eines nach Polen verbrachten Kraftfahrzeuges durch einen deutschen Gebrauchtwagenhändler
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Gutgläubiger Erwerb eines nach Polen verbrachten Kraftfahrzeuges durch einen deutschen ...
Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 31.01.2019 - 6 O 17/18
- LG Heilbronn, 07.02.2019 - Bm 6 O 17/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.09.2004 - II ZR 318/02
Auslegung einer Sicherungsvereinbarng
Auszug aus LG Heilbronn, 07.02.2019 - 6 O 17/18
Da die polnische Sachenrechtsordnung die Sache im bestehenden Rechtszustand aus Deutschland übernimmt, kommt vorliegend allerdings ein Abhandenkommen nicht in Betracht, weil die Weggabe durch den Sicherungsgeber als Besitzmittler nach deutschem Recht nicht zu einem Abhandenkommen des Sicherungsguts nach § 985 BGB auf Seiten des Sicherungseigentümers geführt hat (vergleiche BGH NJW-RR 2005, 280 ff.;… Palandt, § 935 BGB Rz. 7). - BGH, 02.02.1966 - VIII ZR 153/64
Eigentumsvorbehalt italienischen Rechts
Auszug aus LG Heilbronn, 07.02.2019 - 6 O 17/18
Das neue Belegenheitsstatut übernimmt die bewegliche Sache in der rechtlichen Prägung, die Sie unter dem alten Belegenheitsstatut erhalten hat (vergleiche BGHZ 45, 95 ff.). - OLG Brandenburg, 12.12.2000 - 11 U 14/00
Anwendbares Recht bei Weiterveräußerung eines in Deutschland abhanden gekommenen …
Auszug aus LG Heilbronn, 07.02.2019 - 6 O 17/18
Bösgläubig ist nach Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum nicht nur, wer weiß, dass der Veräußerer nicht berechtigt ist, sondern auch, wer davon mit Leichtigkeit hätte Kenntnis erlangen können (culpa levis , vergleiche Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stanislaw Rudnicki, Art. 169 §§ 1; Brandenburgisches OLG, VersR 2001, 361 ff.).