Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   6. Abschnitt - Sachenrecht (Art. 43 - 46)   
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Art. 43
Rechte an einer Sache

(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.

(2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.

(3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen.

Rechtsprechung zu Art. 43 EGBGB

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Querverweise

Auf Art. 43 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
            Art. 8 (Gewillkürte Stellvertretung)
          Sachenrecht
            Art. 45 (Transportmittel)
            Art. 46 (Wesentlich engere Verbindung)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 43 EGBGB:

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