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LG Itzehoe, 16.09.2009 - 3 O 357/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08
Anspruch des Käufers auf Ersatz der Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache?
Auszug aus LG Itzehoe, 16.09.2009 - 3 O 357/08
Sie knüpft nämlich an den Anspruch des Verkäufers nach vollzogenem Rücktritt auf Rückgewähr der mangelhaften Kaufsache aus § 346 Abs. 1 BGB an, der aber gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht besteht, wenn die mangelhafte Kaufsache durch Einbau gemäß §§ 946, 93, 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes geworden ist (vgl. BGH, Vorlagebeschluss v. 14. Januar 2009, VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660). - BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82
Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten
Auszug aus LG Itzehoe, 16.09.2009 - 3 O 357/08
Auch mit der Begründung der sog. "Dachziegel-Entscheidung" des BGH vom 9. März 1983 (VIII ZR 11/82, NJW 1983, 1479), die unter der Geltung des alten Schuldrechts dem Käufer nach vollzogener Wandlung einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rücklieferung der mangelhaften Sache zugesprochen hat, lässt sich ein solcher Anspruch der Klägerin nicht begründen. - OLG Frankfurt, 14.02.2008 - 15 U 5/07
Ansprüche aus Sachmängelhaftung im Kaufvertragsrecht: Umfang der …
Auszug aus LG Itzehoe, 16.09.2009 - 3 O 357/08
Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz der Demontagekosten auch nicht aus den Gründen des Urteils des OLG Frankfurt vom 14. Februar 2008, Az. 15 U 5/07, das Gegenstand des zitierten Vorlagebeschlusses des BGH ist.
- VG Regensburg, 23.09.2009 - RO 3 K 08.1989
Gericht weist Klage gegen Bischof Müller ab
Das Landgericht Aschaffenburg verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Oktober 2008 (Az. 3 O 357/08) an das Verwaltungsgericht Regensburg.Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Akten der Beklagten, den Vorgang des Landgerichts Aschaffenburg (Az. 3 O 357/08) sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.