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   LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 366/21   

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LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 366/21 (https://dejure.org/2022,4945)
LG Köln, Entscheidung vom 03.03.2022 - 14 O 366/21 (https://dejure.org/2022,4945)
LG Köln, Entscheidung vom 03. März 2022 - 14 O 366/21 (https://dejure.org/2022,4945)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Sandalen können Kunstwerke sein

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Schuhe bzw. Sandalen können als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt sein

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Sandalen können ein Werk der angewandten Kunst darstellen

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Selbst Sandalen können urheberrechtlich geschützt sein!

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 366/21
    C habe sich im damaligen Fall nicht auf Urheberrechtsschutz berufen, obwohl die "Geburtstagszug"-Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12) bereits vier Jahre zuvor ergangen sei.

    Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen« Leistung gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 29.4.2021 - I ZR 193/20, ZUM 2021, 1040, 1047 - Zugangsrecht des Architekten; st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1983, 377, 378, juris Rn. 14 - Brombeer-Muster; GRUR 1987, 903, 904, juris Rn. 28 - Le-Corbusier-Möbel; ZUM-RD 2011, 457, Rn. 31 - Lernspiele; ZUM 2012, 36 Rn. 17 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 15 - Geburtstagszug).

    Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 36 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 41 - Geburtstagszug).

    Mit Blick auf die Neugestaltung des Geschmacksmusterrechts durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12.03.2004 und auf die europäische Urheberrechtsentwicklung hat der BGH seine zuvor bestehende Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst (BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 17 bis 41 - Geburtstagszug).

    Für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst und der bildenden Kunst ebenso wie für alle anderen Werkarten ist allerdings gleichwohl eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern (vgl. BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 40 - Geburtstagszug; BGH ZUM 2015, 996 Rn. 44 - Goldrapper).

    Der Hersteller muss den bestehenden Gestaltungsspielraum indes auch durch eigene kreative Entscheidungen ausfüllen, um zum Urheber zu werden (BGH, GRUR 2014, 175, Rn. 41 - Geburtstagszug).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 366/21
    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, ZUM 2019, 56 Rn. 36 - Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton).

    Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 30 f. - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 23 f. - Brompton).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 37 - Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton).

    Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, ZUM 2019, 834 Rn. 32 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 25 - Brompton), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 40 - Levola Hengelo).

    Wann Spielräume im Einzelfall in individueller Weise genutzt werden, überlässt der EuGH den nationalen Gerichten (EuGH, GRUR 2020, 736, Rn. 38 - Brompton).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-683/17

    Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 366/21
    Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden sein soll (EuGH, ZUM 2019, 56 Rn. 33 - Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, ZUM 2019, 56 Rn. 36 - Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton).

    Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 30 f. - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 23 f. - Brompton).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 37 - Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton).

    Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, ZUM 2019, 834 Rn. 32 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 25 - Brompton), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 40 - Levola Hengelo).

  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 366/21
    Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden sein soll (EuGH, ZUM 2019, 56 Rn. 33 - Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, ZUM 2019, 56 Rn. 36 - Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 37 - Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 - Brompton).

    Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, ZUM 2019, 834 Rn. 32 - Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 25 - Brompton), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 40 - Levola Hengelo).

  • OLG München, 25.07.2008 - 6 W 1850/08

    Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Entfallen des

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 366/21
    Der Antragsteller hat vielmehr darzutun und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO vorliegen und der Weg ins Hauptsacheverfahren unzumutbar ist (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2021, 431 f.; OLG Nürnberg GRUR-RR 2019, 64; OLG München BeckRS 2008, 42109).

    Bei einer fortbestehenden Rechtsverletzung wird sich die Dringlichkeit aber auch ohne Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG in der Regel aus der Lage des Falles selbst ergeben (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2021, 431 f.; OLG Köln, BeckRS 2016, 09601; OLG München BeckRS 2008, 42109; GRUR 2007, 184; OLG Köln, WRP 2014, 1085).

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 366/21
    Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen« Leistung gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 29.4.2021 - I ZR 193/20, ZUM 2021, 1040, 1047 - Zugangsrecht des Architekten; st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1983, 377, 378, juris Rn. 14 - Brombeer-Muster; GRUR 1987, 903, 904, juris Rn. 28 - Le-Corbusier-Möbel; ZUM-RD 2011, 457, Rn. 31 - Lernspiele; ZUM 2012, 36 Rn. 17 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 15 - Geburtstagszug).

    Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 36 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 41 - Geburtstagszug).

  • OLG Köln, 25.07.2014 - 6 U 197/13

    "L-Thyrox"

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 366/21
    Bei einer fortbestehenden Rechtsverletzung wird sich die Dringlichkeit aber auch ohne Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG in der Regel aus der Lage des Falles selbst ergeben (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2021, 431 f.; OLG Köln, BeckRS 2016, 09601; OLG München BeckRS 2008, 42109; GRUR 2007, 184; OLG Köln, WRP 2014, 1085).
  • OLG Nürnberg, 12.10.2018 - 3 W 1932/18

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung- markenrechtliche

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 366/21
    Der Antragsteller hat vielmehr darzutun und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO vorliegen und der Weg ins Hauptsacheverfahren unzumutbar ist (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2021, 431 f.; OLG Nürnberg GRUR-RR 2019, 64; OLG München BeckRS 2008, 42109).
  • OLG Hamburg, 03.05.2001 - 3 U 130/00

    Urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines ergonomischen Sitzmöbels

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 366/21
    Abzustellen ist nicht in erster Linie auf einzelne Gestaltungselemente, sondern auf den Gesamteindruck, den das Werk dem Betrachter vermittelt (OLG Hamburg, GRUR 2002, 419, 420).
  • BGH, 07.11.2006 - X ZR 138/04

    Sachverständigenentschädigung IV

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 366/21
    Bei einer fortbestehenden Rechtsverletzung wird sich die Dringlichkeit aber auch ohne Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG in der Regel aus der Lage des Falles selbst ergeben (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2021, 431 f.; OLG Köln, BeckRS 2016, 09601; OLG München BeckRS 2008, 42109; GRUR 2007, 184; OLG Köln, WRP 2014, 1085).
  • OLG Köln, 10.07.2015 - 6 U 195/14

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung des Urheberrechts (hier: an einer

  • BGH, 27.05.1981 - I ZR 102/79

    Stahlrohrstuhl II

  • BGH, 27.01.1983 - I ZR 177/80

    Brombeer-Muster

  • LG Köln, 16.11.2017 - 81 O 49/17

    Wettbewerbsrechtliche Eigenart von Birkenstockschuhen verwässert

  • BGH, 01.06.2011 - I ZR 140/09

    Lernspiele

  • BGH, 10.12.1986 - I ZR 15/85

    Le Corbusier-Möbel

  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12

    Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen

  • BGH, 29.04.2021 - I ZR 193/20

    Wirksamkeit einer in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendeten

  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 121/22

    - Werk angewandter Kunst - Schöpfungshöhe - Entwerferwille - Werkbegriff -

    Die Klägerin erwirkte am 03.11.2021 unter dem Aktenzeichen 14 O 366/21 eine einstweilige Verfügung der Kammer, mit welcher der Beklagten das Anbieten und/oder Inverkehrbringen der beschriebenen Vervielfältigungsstücke untersagt wurde.

    Nach Erlass der gerichtlichen Unterlassungsverfügung im den Verfahren 14 O 366/21 und Bestätigung durch Urteil vom 03.03.2022 hat die Beklagte keine Abschlusserklärungen abgegeben, sondern Anträge auf Anordnung der Klageerhebung nach § 926 ZPO gestellt.

  • LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 419/21
    Im Urteil der Kammer in einer Parallelangelegenheit vom 03.03.2022, Az. 14 O 366/21, setzte sich die Kammer insoweit mit einer Vielzahl von Entgegenhaltungen auseinander, kam jedoch gleichfalls zum Schutz des Sandalenmodells "B".

    Im Urteil der Kammer in einer Parallelangelegenheit vom 03.03.2022, Az. 14 O 366/21, setzte sich die Kammer insoweit wiederum mit Entgegenhaltungen zu anderweitigen Zehentrennersandalen, etwa altägyptischen Museumsstücken, aber auch gegenwärtigen Gestaltungen mit Y-Riemen oder mit T-Riemen, letztes auch mit ergänzendem Fersenriemen, auseinander, kam jedoch gleichfalls zum Schutz des Sandalenmodells "H".

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