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LG Wuppertal, 28.01.1988 - 25 Ks 130 Js 7/83 (Z) - 29/85 V |
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KZ Auschwitz
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Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 28.01.1988 - 25 Ks 130 Js 7/83 (Z) - 29/85 V
- BGH, 31.03.1989 - 3 StR 486/88
- EKMR, 10.12.1990 - 17157/90
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 02.10.1962 - 1 StR 299/62
Ausnutzung des nationalsozialistischen Rassenhasses der nationalsozialistischen …
Auszug aus LG Wuppertal, 28.01.1988 - 25 Ks 130 Js 7/83
Die zur Tatzeit maßgebende 20-jährige Verjährungfrist ruhte indes bis zum 8. Mai 1945, weil die Verfolgung der Taten wegen der rechtsfeindlichen Haltung der NS-Machthaber bis zu diesem Zeitpunkt praktisch ausgeschlossen war (§§ 69 Abs. 1 StGB a. F., 78 b Abs. 1 StGB n. F.; vgl. BGH NJW 1962, 2308; 1963, 1627).Eine Tötung beruht auf niedrigen Beweggründen i. S. d. § 211 Abs. 2 StGB, wenn die den Täter beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehen und seine Motive deshalb als gemein, verachtenswert und besonders verwerflich anzusehen sind (BGHSt 2, 63; 3, 133; 18, 37; 22, 376).
- BGH, 28.05.1963 - 1 StR 540/62
Strafbarkeit wegen Beachtung von Führerbefehlen - Befolgen eines als …
Auszug aus LG Wuppertal, 28.01.1988 - 25 Ks 130 Js 7/83
Die zur Tatzeit maßgebende 20-jährige Verjährungfrist ruhte indes bis zum 8. Mai 1945, weil die Verfolgung der Taten wegen der rechtsfeindlichen Haltung der NS-Machthaber bis zu diesem Zeitpunkt praktisch ausgeschlossen war (§§ 69 Abs. 1 StGB a. F., 78 b Abs. 1 StGB n. F.; vgl. BGH NJW 1962, 2308; 1963, 1627).Auch der Verfolgung dieser Verbrechen stand nach der Überzeugung des Gerichts der als Gesetz postulierte Führerwille objektiv entgegen, weil aus der Sicht der Reichsführung-SS ein strafwürdiges Delikt allenfalls in dem selbständigen Handeln gelegen hätte, nicht aber in der Erschießung sogenannter "Volksfeinde" bzw. "Untermenschen" (vgl. BGH NJW 1963, 1627).
- BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68
Verfolgungsverjährung
Auszug aus LG Wuppertal, 28.01.1988 - 25 Ks 130 Js 7/83
Überdies hat die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 für die Taten des Angeklagten als nach der damaligen Rechtslage mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen nach § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I, S. 315), das frei von verfassungsrechtlichen Bedenken ist (BVerfGE 25, 269), außer Betracht zu bleiben.
- BGH, 15.12.1953 - 5 StR 294/53
Mitteilungspflicht eines Kriminalpolizeibeamten bei außerdienstlicher Kenntnis …
Auszug aus LG Wuppertal, 28.01.1988 - 25 Ks 130 Js 7/83
Zutreffend geht die Verteidigung davon aus, daß von einer hinreichenden Konkretisierung der Tat nur dann ausgegangen werden kann, wenn die Tat "durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet" wird, daß "keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden" (BGHSt 5, 225, 227). - BGH, 12.12.1951 - 3 StR 691/51
Auszug aus LG Wuppertal, 28.01.1988 - 25 Ks 130 Js 7/83
Eine Tötung beruht auf niedrigen Beweggründen i. S. d. § 211 Abs. 2 StGB, wenn die den Täter beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehen und seine Motive deshalb als gemein, verachtenswert und besonders verwerflich anzusehen sind (BGHSt 2, 63; 3, 133; 18, 37; 22, 376). - BGH, 26.02.1957 - 5 StR 411/56
Auszug aus LG Wuppertal, 28.01.1988 - 25 Ks 130 Js 7/83
Es läßt sich allerdings "nicht allgemein sagen, mit welchen näheren tatsächlichen Angaben eine Tat genügend gekennzeichnet wird" (BGHSt 10, 137, 140). - OLG Karlsruhe, 01.10.1981 - 1 Ss 209/81
Auszug aus LG Wuppertal, 28.01.1988 - 25 Ks 130 Js 7/83
Dabei ist die genaue datenmäßige Festlegung der Tatzeit nur dann erforderlich, wenn sie für den Schuldspruch und die sichere Erfassung der ihm zugrunde liegenden Tat unerläßlich ist (OLG Karlsruhe MDR 1982, 248). - OLG Hamm, 14.01.1971 - 5 Ss 1090/70
Auszug aus LG Wuppertal, 28.01.1988 - 25 Ks 130 Js 7/83
Grausam ist eine Tötung dann, wenn der Täter seinen Opfern aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinngung körperliche oder seelische Leiden von einer Stärke und Dauer bereitet, die zur Herbeiführung des Todes nicht erforderlich sind (BGHSt 3, 181, 264; BGH NJW 1971, 1190).