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   LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - L 13 R 4452/18   

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LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - L 13 R 4452/18 (https://dejure.org/2019,10112)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.04.2019 - L 13 R 4452/18 (https://dejure.org/2019,10112)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. April 2019 - L 13 R 4452/18 (https://dejure.org/2019,10112)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung - 'unmittelbar' i.

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 20 Abs 1 Nr 3 Buchst b SGB 6, § 45 Abs 1 Nr 3 SGB 9, § 49 Halbs 1 SGB 9, § 51 Abs 5 SGB 9
    Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung - "unmittelbar" iS des § 20 Abs 1 Nr 3 SGB 6 - Arbeitslosengeldbezug bis zweieinhalb Wochen vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Bewilligung der Leistung zur medizinischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Übergangsgeld bei der Teilnahme an einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R

    Rehabilitation - Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - L 13 R 4452/18
    Das BSG hat entschieden, dass die Formulierungen "zuvor" in § 20 Nr. 3 b SGB VI und die noch engeren Begriffe "im Anschluss (daran)" (§ 49 Halbs. 1 SGB IX in der Fassung ab 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2017 [§ 49 Halbs. 1 SGB IX a.F.] bzw. zuvor § 1241 b RVO ) - welcher im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung von "unmittelbar (da)nach habe - bzw. "im unmittelbaren Anschluss" (§ 51 Abs. 5 SGB IX in der Fassung bis 31. Dezember 2017 [§ 51 Abs. 5 SGB VI a.F.) keinen nahtlosen Übergang voraussetzen (vgl. Urteil vom 12. April 2017 - B 13 R 14/16 R - juris, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 R 104/08 R, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 5a/5R 26/07 R - juris., Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 74/79 jeweils m.w.N - juris).

    Ob ein enger zeitlicher Zusammenhang, ein Anschluss, gegeben ist, kann nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm bestimmt werden (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 R 104/08 R m.w.N. Haack in Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB VI, Stand 22. Januar 2019, § 20 Rn. 11).

    Allerdings kann die Gewährleistung von Kontinuität im Sinne einer Fortgeltung der Bemessungsgrundlage einer früher bezogenen Leistung im Blick auf die regelmäßig vorzunehmende Bemessung des Übergangsgeldes auf der Grundlage des der konkreten Maßnahme zur Teilhabe vorangehenden Bemessungszeitraums nach den §§ 46, 47 SGB IX nur dann in Betracht kommen, wenn sich nicht zwischenzeitlich eine andere Leistungsgrundlage gebildet hat oder hätte bilden können, weil sonst eine von Zufälligkeiten freie und den Lebensstandard des Versicherten ausreichend widerspiegelnde Bemessung des Übergangsgeldes nicht gewährleistet wäre (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 R 104/08 R - juris).

    Das BSG hat bereits zur früheren Regelung des § 1241b Reichsversicherungsordnung (RVO) und in jüngerer Rechtsprechung zu § 49 Halbs. 1 SGB IX a.F. entschieden, dass ein die Bildung einer anderen Lebensgrundlage im Sinne der genannten Vorschriften ausschließender "Anschluss" in der Regel dann gegeben sei, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe weniger als vier bzw. drei Wochen betrage (vgl. (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 74/79 - juris, Urteil vom 21. Juni 1983 - 4 RJ 39/82, Rn. 14 f - juris, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 R 104/08 R m.w.N - juris).

  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R

    Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Bezieher von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - L 13 R 4452/18
    Das BSG hat entschieden, dass die Formulierungen "zuvor" in § 20 Nr. 3 b SGB VI und die noch engeren Begriffe "im Anschluss (daran)" (§ 49 Halbs. 1 SGB IX in der Fassung ab 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2017 [§ 49 Halbs. 1 SGB IX a.F.] bzw. zuvor § 1241 b RVO ) - welcher im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung von "unmittelbar (da)nach habe - bzw. "im unmittelbaren Anschluss" (§ 51 Abs. 5 SGB IX in der Fassung bis 31. Dezember 2017 [§ 51 Abs. 5 SGB VI a.F.) keinen nahtlosen Übergang voraussetzen (vgl. Urteil vom 12. April 2017 - B 13 R 14/16 R - juris, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 R 104/08 R, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 5a/5R 26/07 R - juris., Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 74/79 jeweils m.w.N - juris).

    Es soll den Entgelt- und Einkommensverlust - sei es den Ausfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder einer der in dieser Norm benannten Sozialleistungen - ausgleichen ("Entgelt- bzw. Ausgleichsfunktion"), dem ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter durch die Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2017, a.a.O, Rn. 27 m.w.N.- juris).

  • BSG, 18.02.1981 - 1 RJ 74/79

    Eine Maßnahme zur Rehabilitation iS RVO § 1241b 'im Anschluß' an den Bezug von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - L 13 R 4452/18
    Das BSG hat entschieden, dass die Formulierungen "zuvor" in § 20 Nr. 3 b SGB VI und die noch engeren Begriffe "im Anschluss (daran)" (§ 49 Halbs. 1 SGB IX in der Fassung ab 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2017 [§ 49 Halbs. 1 SGB IX a.F.] bzw. zuvor § 1241 b RVO ) - welcher im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung von "unmittelbar (da)nach habe - bzw. "im unmittelbaren Anschluss" (§ 51 Abs. 5 SGB IX in der Fassung bis 31. Dezember 2017 [§ 51 Abs. 5 SGB VI a.F.) keinen nahtlosen Übergang voraussetzen (vgl. Urteil vom 12. April 2017 - B 13 R 14/16 R - juris, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 R 104/08 R, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 5a/5R 26/07 R - juris., Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 74/79 jeweils m.w.N - juris).

    Das BSG hat bereits zur früheren Regelung des § 1241b Reichsversicherungsordnung (RVO) und in jüngerer Rechtsprechung zu § 49 Halbs. 1 SGB IX a.F. entschieden, dass ein die Bildung einer anderen Lebensgrundlage im Sinne der genannten Vorschriften ausschließender "Anschluss" in der Regel dann gegeben sei, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe weniger als vier bzw. drei Wochen betrage (vgl. (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 74/79 - juris, Urteil vom 21. Juni 1983 - 4 RJ 39/82, Rn. 14 f - juris, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 R 104/08 R m.w.N - juris).

  • SG Augsburg, 11.05.2016 - S 18 R 685/15

    Reichweite der "Unmittelbarkeit" beim Übergangsgeldanspruch

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - L 13 R 4452/18
    Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beklagten praktizierten Auslegung des Merkmals der Unmittelbarkeit in § 252 Abs. 7 SGB VI. Denn schon der Sinn und Zweck der Regelung des § 252 Abs. 7 SGB VI, welcher sich auf die Anerkennung von Anrechnungszeiten bezieht, lässt sich nicht mit den in § 20 SGB VI geregelten Voraussetzungen einer Sozialleistung vergleichen (vgl. auch Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 11. Mai 2016 - S 18 R 685/15, Rn. 38 - juris); im Übrigen hat sich das BSG zur Auslegung des Begriffs der "Unmittelbarkeit" in § 252 Abs. 7 SGB VI und der von der Beklagten geübten Praxis, allenfalls einen zeitlichen Abstand von 3 Tagen zuzulassen, noch nicht geäußert.
  • BSG, 21.06.1983 - 4 RJ 39/82

    Anspruch auf Übergangsgeld

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - L 13 R 4452/18
    Das BSG hat bereits zur früheren Regelung des § 1241b Reichsversicherungsordnung (RVO) und in jüngerer Rechtsprechung zu § 49 Halbs. 1 SGB IX a.F. entschieden, dass ein die Bildung einer anderen Lebensgrundlage im Sinne der genannten Vorschriften ausschließender "Anschluss" in der Regel dann gegeben sei, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe weniger als vier bzw. drei Wochen betrage (vgl. (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 74/79 - juris, Urteil vom 21. Juni 1983 - 4 RJ 39/82, Rn. 14 f - juris, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 R 104/08 R m.w.N - juris).
  • LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 585/18

    Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsgegen einen Rentenversicherungsträger

    Zur Vermeidung von Nachteilen des Versicherten wird aber auch bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall eine kurze Unterbrechung zwischen dem Vorbezug des beitragspflichtigen Entgelts oder Einkommens für unschädlich erachtet, etwa wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen (z. B. nach einer akuten Erkrankung) die medizinische Rehamaßnahme nicht unmittelbar antreten kann und z. B. unbezahlter Urlaub in Anspruch genommen werden muss (so z. B. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2019 - L 13 R 4452/18 -, mit einer Zusammenfassung des Meinungsstandes, insbesondere Rdnrn 24 ff., juris).
  • LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 613/18

    Erstattungsanspruch eines Grundsicherungs- gegen einen Rentenversicherungsträger

    Insoweit besteht wohl überwiegende Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung, dass ein wirklich nahtloser Übergang nicht zu fordern ist, jedoch ist von einem zeitlich engen Zusammenhang zwischen Entgeltbemessungszeitraum und Rehamaßnahme auszugehen (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2019 - L 13 R 4452/18 - Rdnr 25 ff., juris).
  • LSG Bayern, 03.03.2021 - L 19 R 581/18

    Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsgegen einen Rentenversicherungsträger

    Zur Vermeidung von Nachteilen des Versicherten wird aber auch bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall eine kurze Unterbrechung zwischen dem Vorbezug des beitragspflichtigen Entgelts oder Einkommens für unschädlich erachtet, etwa wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen (z. B. nach einer akuten Erkrankung) die medizinische Rehamaßnahme nicht unmittelbar antreten kann und z. B. unbezahlter Urlaub in Anspruch genommen werden muss (so z. B. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2019 - L 13 R 4452/18 -, mit einer Zusammenfassung des Meinungsstandes, insbesondere Rdnrn 24 ff., juris).
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