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   LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 13 R 5102/13   

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https://dejure.org/2016,13498
LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 13 R 5102/13 (https://dejure.org/2016,13498)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.04.2016 - L 13 R 5102/13 (https://dejure.org/2016,13498)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. April 2016 - L 13 R 5102/13 (https://dejure.org/2016,13498)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Hörgeräteversorgung - Zuständigkeit einer gesetzlichen Krankenkasse als erstangegangener Sozialversicherungsträger - Festbetragsregelung - Sachleistungsverantwortung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Hörgeräteversorgung - Zuständigkeit einer gesetzlichen Krankenkasse als erstangegangener Sozialversicherungsträger - Festbetragsregelung - Sachleistungsverantwortung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Zuständigkeit einer gesetzlichen Krankenkasse als erstangegangener Sozialversicherungsträger; Umfang der Leistungspflicht beim Nichtausreichen des Festbetrags

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 14 Abs 1 S 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 14 Abs 1 S 3 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 14 Abs 4 SGB 9
    Hörgeräteversorgung - Zuständigkeit einer gesetzlichen Krankenkasse als erstangegangener Sozialversicherungsträger - Festbetragsregelung - Sachleistungsverantwortung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 14; SGB IV § 19
    Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Zuständigkeit einer gesetzlichen Krankenkasse als erstangegangener Sozialversicherungsträger; Umfang der Leistungspflicht beim Nichtausreichen des Festbetrags

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Zuständigkeit einer gesetzlichen Krankenkasse als erstangegangener Sozialversicherungsträger; Umfang der Leistungspflicht beim Nichtausreichen des Festbetrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 56 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Hilfs- und Heilmittel | Hörgeräte | Erstangegangener Träger nach Einleitung der Versorgung durch Hörgeräteakustiker

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 13 R 5102/13
    Hierzu hat sie ein MDK-Gutachten der Dr. d. V. vom 19. April 2013 vorgelegt (Diagnose: Geringgradige [leichte] Schwerhörigkeit, keine beidseitige Taubheit wie bei BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R, keine Fähigkeitsstörung, die ein Überschreiten der Festbeträge begründe, die medizinischen Voraussetzungen für höhere Leistungen seien nicht erfüllt; das neue Festbetragsgruppensystem für Hörhilfen vom 1. März 2012 verlange die Feststellung des Grades der Schwerhörigkeit nach WHO, nach der Tabelle von Röser bestehe eine leichte Schwerhörigkeit, die tonaudiometrischen dB-Werte des Klägers nach WHO-Definition betrügen rechts 33 dB und links 29 dB, womit keine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorliege).

    Die Versorgung mit Hörgeräten dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R, a.a.O.).

    Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 18. Mai 2011, B 3 KR 12/10 R in Juris).

    Das schließt je nach Notwendigkeit auch die Versorgung mit digitalen Hörgeräten ein (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R, a.a.O).

    Die Beigeladene hat ihre Leistungspflicht nicht durch die Zahlung der Festbeträge erfüllt, weil für den unmittelbaren Behinderungsausgleich der Festbetrag objektiv nicht ausreichend ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R a.a.O.).

    Hieraus können gesteigerte Obhuts- und Informationspflichten erwachsen, wenn vor allem bei anpassungsbedürftigen Hilfsmitteln der notwendige Überblick über die Marktlage, die auch durch ein hohes Maß an Intransparenz gekennzeichnet ist, und geeignete Angebote auch bei zumutbarer Anstrengung für Versicherte schwierig zu erlangen ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R a.a.O., LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 2011, L 4 KR 5537/10 in Juris).

    Da für den unmittelbaren Behinderungsausgleich das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts gilt, ist es unerheblich, ob die Versorgung mit den Hörgeräten Life 301 für den Kläger berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile hat (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R a.a.O.).

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 13 R 5102/13
    Im Berufungsverfahren muss daher auch über den Anspruch entschieden werden, der gegen die Beigeladene gerichtet war, obwohl zunächst nur der verurteilte Beklagte Berufung eingelegt hatte (zum Revisionsverfahren vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - in Juris Rdnr. 11, m. w. N.).

    Im Falle einer Bindungswirkung wäre eine Verurteilung der Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, a.a.O., Rdnr. 12 m.w.N.).

    Zum rechtlichen Kontext von Erklärungen der in Frage stehenden Art hat der 3. Senat des BSG im Urteil vom 24.1.2013 (B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, jeweils RdNr 20) festgestellt: .

    Der Versicherte will im Zweifel die für ihn günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen; ein einmal gestellter Antrag ist also umfassend, d. h. auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen und Anspruchsgrundlagen hin zu prüfen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, a.a.O. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. November 2007, B 13 R 44/07 R, Urteil vom 23. Mai 2006, B 13 RJ 38/05 R, Urteil vom 4. April 2006, B 1 KR 5/05 R jeweils in Juris), und insbesondere nicht "künstlich" in separate Teil-Leistungsanträge für die verschiedenen in Betracht kommenden Teilhabeleistungen aufzuspalten.

    Diese Zuständigkeit der Beigeladenen ist ausschließlicher Natur; denn die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX schließt im Außenverhältnis zum Versicherten die Zuständigkeiten aller anderen Träger aus (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, a.a.O. unter Hinweis auf st. Rspr.).

    Nachdem ein Anspruch bereits auf Grund der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften bestand, konnte der Senat offen lassen, ob dem Kläger auch ein Anspruch nach dem Rentenversicherungsrecht zugestanden hätte (hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, a.a.O. in Juris, Rdnr. 38 ff).

    Nicht nachvollziehbar ist allerdings, weshalb die Beigeladene ihre Entscheidung nicht nach § 37 SGB X in Form eines ordnungsgemäßen Bescheids bekannt gegeben hat (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 a.a.O.).

  • Drs-Bund, 16.01.2001 - BT-Drs 14/5074
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 13 R 5102/13
    Sinn dieser Regelung ist es, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern schnell und dauerhaft die Zuständigkeit zu klären und so Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (vgl. BT-Drucks. 14/5074 S. 95 zu Nr. 5 und S 102 f zu § 14).

    Eine andere Auslegung liefe dem Gesetzeszweck zuwider, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten (BT-Drucks. 14/5074 S. 102 f zu § 14).

    Ziel des § 14 SGB IX ist es, im Interesse des behinderten Menschen durch die rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (BT-Drucks 14/5074 S 102).

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 13 R 5102/13
    Bei dem in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V als 3. Variante genannten Zweck des Behinderungsausgleichs (vgl. jetzt auch § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) steht nach der Rechtsprechung (z.B. BSG, Urteil vom 29. April 2010, B 3 KR 5/09 R , Urteil vom 18. Mai 2011, B 3 KR 12/10 R in Juris) im Vordergrund, die ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst auszugleichen (unmittelbarer Behinderungsausgleich).

    Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 18. Mai 2011, B 3 KR 12/10 R in Juris).

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 13 R 5102/13
    Anderenfalls bestimmt § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX: "Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest." Diese Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 7 AL 16/04 R; Urteil vom 26. Juni 2007, B 1 KR 34/06 R in Juris).

    Er bleibt deshalb auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 SGB X zuständig, selbst wenn die Rechtswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift dann nur darin liegt, dass er die außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden, nach dem Vorstehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet hat (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 7 AL 16/04 R; Urteil vom 20. November 2008, B 3 KN 4/07 R in Juris).

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 13 R 5102/13
    Die Krankenkasse kann schon dann erst angegangener Träger und damit für die Entscheidung über einen Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten zuständig sein, wenn der Versicherte vom Hörgeräteakustiker noch vor Vorlage einer kassenärztlichen Verordnung über den Leistungsanspruch, der jedenfalls gegenüber der Krankenkasse besteht und über die Höhe des Kassenanteils sowie etwaiger Eigenanteile beraten wird sowie die Hörgeräteversorgung eingeleitet wird (Anschluss an BSGE, Urteil vom 30.10.2015, B 5 R 8/14 R, Juris).

    Hierzu hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 30. Oktober 2014 (B 5 R 8/14 R, in Juris) ausgeführt:.

  • BSG, 01.04.1981 - 9 RV 49/80

    Anspruch auf Pflegezulage - Vorübergehende Hilflosigkeit - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 13 R 5102/13
    Maßgebend für die Auslegung eines Antrags ist daher - unter Berücksichtigung aller Umstände - der erkennbare wirkliche Wille des Antragstellers (BSG Urteil vom 1.4.1981 - 9 RV 49/80 - SozR 3100 § 48 Nr. 7, Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 23.2.1973 - 3 RK 44/71 - BSGE 35, 220, 221 = SozR Nr. 2 zu § 173a RVO, Juris RdNr 18).

    Danach ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, unabhängig davon, welchen Ausdruck er gewählt hat (BSG Urteil vom 11.9.2001 - B 2 U 41/00 R - SozR 3-2200 § 1150 Nr. 5 Juris RdNr 24; BSG vom 1.4.1981 - 9 RV 49/80 - SozR 3100 § 48 Nr. 7 Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 15.11.1979 - 7 RAr 75/78 - BSGE 49, 114 = SozR 4100 § 100 Nr. 5, Juris RdNr 13).

  • BSG, 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen - rückwirkende Feststellung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 13 R 5102/13
    Der Versicherte will im Zweifel die für ihn günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen; ein einmal gestellter Antrag ist also umfassend, d. h. auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen und Anspruchsgrundlagen hin zu prüfen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, a.a.O. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. November 2007, B 13 R 44/07 R, Urteil vom 23. Mai 2006, B 13 RJ 38/05 R, Urteil vom 4. April 2006, B 1 KR 5/05 R jeweils in Juris), und insbesondere nicht "künstlich" in separate Teil-Leistungsanträge für die verschiedenen in Betracht kommenden Teilhabeleistungen aufzuspalten.
  • BSG, 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - schwerhöriger Versicherter - Anspruch auf Versorgung mit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 13 R 5102/13
    Bei dem in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V als 3. Variante genannten Zweck des Behinderungsausgleichs (vgl. jetzt auch § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) steht nach der Rechtsprechung (z.B. BSG, Urteil vom 29. April 2010, B 3 KR 5/09 R , Urteil vom 18. Mai 2011, B 3 KR 12/10 R in Juris) im Vordergrund, die ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst auszugleichen (unmittelbarer Behinderungsausgleich).
  • BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80

    Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Nicht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 13 R 5102/13
    In der Folge des selbst gesetzten Rechtsscheins muss sich die Krankenkasse behandeln lassen, als handele es sich bei dem von ihr mit den eigenen Verfahrenspflichten belasteten Leistungserbringer um eine zur Antragsentgegennahme zuständige Stelle iS des § 16 Abs. 2 SGB I (vgl BSG Urteil vom 28.10.1981 - 3 RK 59/80 - BSGE 52, 254 = SozR 2200 § 216 Nr. 5 zum Vertrauen auf Unterrichtung der Krankenkasse nach einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Kassenarzt; BSG Urteil vom 8.10.1998 - B 8 KN 1/97 U R - BSGE 83, 30 = SozR 3-5670 § 5 Nr. 1 zum Vertrauen auf die Pflichterfüllung des Arztes, dem Träger der Unfallversicherung den Verdacht einer Berufskrankheit anzuzeigen; BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 VJ 1/08 R - SozR 4-3851 § 60 Nr. 3 RdNr 19 mwN zum Entschädigungsanspruch im Impfschadensrecht kraft Rechtsscheins einer öffentlichen Impfempfehlung).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 96/51

    Sport-Toto. Vertragsbedingungen

  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 38/05 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Formularantrag - Gesetzesänderung

  • BSG, 23.04.2009 - B 9 VJ 1/08 R

    Impfschaden - Beschädigtenrente - Impfstudie - Impfempfehlung - Rechtsschein -

  • BSG, 08.10.1998 - B 8 KN 1/97 U R

    Berufskrankheit - anhängiges Verwaltungsverfahren - unzuständiger Leistungsträger

  • LSG Baden-Württemberg, 02.12.2011 - L 4 KR 5537/10

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

  • BSG, 02.04.2014 - B 4 AS 29/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem SGB 3

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

  • BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R

    Sozialgeld - Mehrbedarf bei Gehbehinderung - Kind vor Vollendung des 15.

  • LSG Hessen, 06.09.2011 - L 7 AS 334/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - fehlende Erwerbsfähigkeit - ausländischer

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 KR 20/06 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht für Sehhilfen volljähriger Versicherter -

  • BSG, 11.09.2001 - B 2 U 41/00 R

    Übergangsrecht - ehemalige DDR - Arbeitsunfall - Antrag auf Weiterzahlung einer

  • BSG, 17.07.1990 - 12 RK 10/89

    Wirksamkeit des Antrags auf Nachentrichtung von Beiträgen

  • BSG, 15.11.1979 - 7 RAr 75/78

    Nahtlosigkeitsregelung - Eintritt der Arbeitslosigkeit - Rentenanspruch -

  • BSG, 23.02.1973 - 3 RK 44/71
  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2016 - L 5 R 5198/15

    Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung - Leistungsanspruch - Hilfsmittel

    Er bleibt deshalb auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 SGB X zuständig, selbst wenn die Rechtswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift dann nur darin liegt, dass er die außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden, nach dem Vorstehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet hat (so ausdrücklich LSG BW, Urteil vom 19.04.2016, - L 13 R 5102/13 R - unter Hinwies auf: BSG, Urteil vom 26.10.2004, - B 7 AL 16/04 R - ; Urteil vom 20.11.2008, - B 3 KN 4/07 R -, alle in juris).

    Deshalb hatte die Beigeladene den Leistungsantrag von vornherein sowohl unter dem Aspekt der Hilfsmittelversorgung zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1, § 31 SGB IX, § 33 SGB V) als auch unter dem Aspekt der Hilfsmittelversorgung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2, § 33 Abs. 8 S 1 Nr. 4 SGB IX, §§ 9, 15 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)) zu prüfen und danach die Zuständigkeit zu bestimmen (LSG BW, Urteil vom 19.04.2016, - L 13 R 5102/13 R -).

    Darüber hinaus verlieren alle anderen Träger innerhalb des durch den Leistungsantrag ausgelösten Verwaltungsverfahrens ihre Zuständigkeit für die Gewährung von Rehabilitationsleistungen, was wiederum zur Folge hat, dass eventuell ergangene Bescheide wegen sachlicher Unzuständigkeit aufzuheben sind (LSG BW, Urteil vom 19.04.2016, - L 13 R 5102/13 R - unter Hinweis auf: BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R -, beide in juris).

    Dieses Begehren, das inhaltlich nichts anderes ist als die Einwendung gegen die Leistungsbegrenzung auf den Festbetrag, muss sich die Beigeladene nach der Zielsetzung des § 14 SGB IX auch als Rechtsbehelf gegen ihre Entscheidung zurechnen lassen (so ausdrücklich LSG BW, Urteil vom 19.04.2016, - L 13 R 5102/13 -, in juris).

    Der fehlende Abschluss des Widerspruchsverfahrens hindert eine Verurteilung der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren nicht (so ausdrücklich LSG BW, Urteil vom 19.04.2016, - L 13 R 5102/13 -, in juris unter Hinweis auf Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl., § 75 Rdnr. 18b, m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - L 9 KR 60/17

    Krankenversicherung - materielle Beweislast für Zweckmäßigkeit selbstgewählter

    Hieraus können gesteigerte Obhuts- und Informationspflichten erwachsen, wenn - wie bei der Versorgung mit Hörgeräten - der notwendige Überblick über die Marktlage, die durch ein hohes Maß an Intransparenz gekennzeichnet ist, und geeignete Angebote auch bei zumutbarer Anstrengung für Versicherte schwierig zu erlangen sind (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2016 - L 13 R 5102/13 -, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2017 - L 9 KR 372/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - BiCros-Hörgerät - Beratungspflicht

    Insbesondere ihrer aus § 14 SGB I resultierenden Pflicht, den Versicherten bei einem - wie hier - unübersichtlichen Markt den konkreten Weg zu gesetzlich möglichen Leistungen aufzuzeigen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - Senat, Urteil vom 09. März 2011 - L 9 KR 302/07 - vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteile vom 19. April 2016 - L 13 R 5102/13 -, und vom 02. Dezember 2011 - L 4 KR 5537/10 - Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017 - L 9 KR 60/17 B ER - jeweils juris), muss sie selbst nachkommen.
  • LSG Schleswig-Holstein, 16.12.2016 - L 3 AL 35/13

    Anspruch des Gehörgeschädigten auf Versorgung mit einem Hörgerät außerhalb der

    Da die Beigeladene vorliegend ihre Leistungspflicht nach dem Leistungsrecht des SGB V zu Unrecht auf den Festbetrag begrenzt hat, ihren gesteigerten Obhuts- und Informationspflichten bei anpassungsbedürftigen Hilfsmitteln nicht nachgekommen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R -, Rn. 36; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2016 - L 13 R 5102/13 -, Rn. 70, juris) und die Erfüllung des gegebenen Leistungsanspruchs noch im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 11. September 2013 rechtswidrig abgelehnt hat, steht dem Kläger gegenüber der Beigeladenen ein Kostenerstattungsanspruch zu (in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 30. Oktober 2001 - B 3 KR 27/01 R -, Rn. 27; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Mai 2014 - L 5 KR 39/12 -, Rn. 31, juris ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2020 - L 1 R 469/17

    Erstattung von Aufwendungen für die Versorgung mit Hörgeräten - Festbeträge der

    Die Krankenkasse kann die ihr aus § 14 SGB I obliegenden Pflichten auch nicht auf die Hörgeräteakustiker als Leistungserbringer übertragen, weil es ihr selbst obliegt, den Versicherten in einem unübersichtlichen Markt den konkreten Weg zu Leistungen aufzuzeigen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 KR 302/07 - LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19. April 2016 - L 13 R 5102/13 - und vom 2. Dezember 2011 - L 4 KR 5537/10 ).
  • SG Halle, 21.02.2018 - S 25 KR 209/14

    Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs des Versicherten für eine

    Ob im vorliegenden Falle - wie von der Klägerin geltend gemacht - tatsächlich von einer unzureichenden Versorgungsmöglichkeit mit Festbetragsgeräten ausgegangen werden kann (zur Frage Unaufklärbarkeit einer ausreichenden Versorgung durch Festbetragsgeräte: LSG BW, Urteil vom 21.6.2016 - L 11 KR 2013/15, juris Rn 43 f und Urteil vom 19.4.2016 - L 13 R 5102/13, juris [kein Nachweis einer vergleichenden Anpassung von Festbetragsgeräten durch Hörgeräteakustiker]; Hessisches LSG, Urteil vom 24.7.2014 - L 8 KR 353/11, juris Rn 48 ff [Unaufklärbarkeit ausreichender Versorgung]; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.5.2014 - L 5 KR 39/12, juris Rn 37 [Beweislastumkehr zu Lasten der KK, wenn Messergebnisse der ausprobierten Festbetragsgeräte nicht gespeichert wurden], LSG Thüringen, Urteil vom 25.3.2014 - L 6 KR 1802/11 juris Rn 22 [ohne Vorliegen von Besonderheiten bzgl des Hörvermögens, die einer Versorgung mit Festbetragsgeräten entgegenstehen, kein Anspruch auf höherwertige Versorgung, selbst wenn keine Anpassung von Festbetragsgeräten erfolgt ist]), bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung, da ihr ein Kostenerstattungsanspruch aus anderen Gründen nicht zusteht.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - L 9 KR 60/17
    Hieraus können gesteigerte Obhuts- und Informationspflichten erwachsen, wenn - wie bei der Versorgung mit Hörgeräten - der notwendige Überblick über die Marktlage, die durch ein hohes Maß an Intransparenz gekennzeichnet ist, und geeignete Angebote auch bei zumutbarer Anstrengung für Versicherte schwierig zu erlangen sind (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2016 - L 13 R 5102/13 -, juris).
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