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   LSG Baden-Württemberg, 22.11.2022 - L 13 AS 1610/22   

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https://dejure.org/2022,38136
LSG Baden-Württemberg, 22.11.2022 - L 13 AS 1610/22 (https://dejure.org/2022,38136)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.11.2022 - L 13 AS 1610/22 (https://dejure.org/2022,38136)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. November 2022 - L 13 AS 1610/22 (https://dejure.org/2022,38136)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 41a Abs 1 S 1 SGB 2 vom 26.07.2016, § 41a Abs 2 S 1 SGB 2, § 41a Abs 2 S 4 SGB 2, § 41a Abs 3 SGB 2
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Leistungsbewilligung - Einkommensberücksichtigung - einmalige Einnahme - Steuererstattung - Berücksichtigung im Folgemonat - Anwendbarkeit des § 48 SGB 10 für die Vergangenheit - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 48 ; SGB II § 41a; SGB II § 67 Abs. 4
    Der Grundsicherungsträger ist im Fall einer vorläufigen Bewilligung (§ 41a SGB II) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Anwendungsbereich des § 67 Abs. 4 SGB II nicht daran gehindert, die vorläufige Leistungsbewilligung jedenfalls während des ...

  • rechtsportal.de

    SGB X § 48 ; SGB II § 41a; SGB II § 67 Abs. 4
    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer vorläufigen Leistungsbewilligung für die Vergangenheit

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2020 - L 3 AS 2746/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.11.2022 - L 13 AS 1610/22
    Die gegenteilige Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG, Urteil vom 18. März 2020 - L 3 AS 2746/18 -, in juris), vorläufige Leistungen seien keine "erbrachten" Leistungen i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz1 SGB II, da ihnen nur eine Bindungswirkung bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage zukomme, greife jedenfalls für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 - 31. März 2021 begonnen hätten, nicht ein, da die Grundsicherungsträger in diesen Fällen abweichend von § 41a Abs. 3 SGB II nur auf Antrag über den monatlichen Leistungsanspruch entscheiden würden.

    Seine Rechtsauffassung werde auch vom LSG (Urteil vom 18. März 2020, a.a.O.) geteilt.

    Auch das Urteil des 3. Senates des LSG (Urteil vom 18. März 2020, a.a.O., Rn. 36 ff. der juris-Veröffentlichung) bedingt, anders als der Beklagte meint, keine abweichende Beurteilung.

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.11.2022 - L 13 AS 1610/22
    Eine vorläufige Entscheidung könne auch nicht, so die Kläger unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. April 2015 (- B 14 AS 31/14 R -, in juris) nach § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

    Das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X erfordert bei der Korrektur einer Bewilligungsentscheidung gegenüber einer Mehrheit von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft, dass sich dem Bescheid hinreichend klar entnehmen lässt, an welche Mitglieder der Korrekturbescheid adressiert und wer Verpflichteter der entsprechenden Erstattungsforderung ist (st.Rspr. des BSG, u.a. Urteil vom BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R -, in juris, dort Rn. 15 f. m.w.N.).

    Denn den Anforderungen an eine i.S.d. § 41a Abs. 3 SGB II abschließende Entscheidung genügt nur ein Bescheid, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und die begehrte Leistung als die "zustehende Leistung" endgültig zuerkennt (BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R -, in juris, dort Rn. .26 ff.).

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Steuererstattung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.11.2022 - L 13 AS 1610/22
    Diese Einkommensteuererstattung ist als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit und dem Folgend bei der Höhe des Leistungsanspruchs nach §§ 7, 19 SGB II zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R -, in juris).

    Bei der Einkommenssteuererstattung von 1.096,80 EUR handelt es sich um Einkommen i.d.S. § 11 SGB II (BSG, Urteil vom 30. September 2008, a.a.O.).

  • BSG, 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.11.2022 - L 13 AS 1610/22
    Dass § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II der Verwaltungsvereinfachung dienen soll, rechtfertigt keine Korrektur der gesetzlichen Vorschrift dahin, sie abweichend vom Wortlaut auf Fallkonstellationen nicht anzuwenden, in denen die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Folgemonat keine Verwaltungsvereinfachung mit sich bringt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2022 - B 7/14 AS 9/21 R -, in juris, dort Rn. 33 ff.).
  • BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 13/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - vorläufige Entscheidung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.11.2022 - L 13 AS 1610/22
    Überdies verfängt die, auf das Urteil des BSG vom 19. August 2015 (- B 14 AS 13/14 R -, in juris, dort Rn. 16) gründende Argumentation, eine vorläufige Bewilligung sei nur eine Zwischenlösung, die auf eine Ersetzung durch eine endgültige Entscheidung nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Vorläufigkeit angelegt sei, vor dem Hintergrund dessen, dass der Beklagten eine endgültige Entscheidung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGB II verwehrt ist, vorliegend nicht.
  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 3/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.11.2022 - L 13 AS 1610/22
    Die abschließende Entscheidung ersetzt und erledigt mit ihrem Erlass gemäß § 39 Abs. 2 SGB X die vorläufige Entscheidung über den Leistungsanspruch, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung dieser vorläufigen Entscheidung bedarf (st. Rspr. des BSG, u.a. Urteil vom 5. Juli 2017 - B 14 AS 36/16 R - und vom 17. September 2020 - B 4 AS 3/20 R - beide m.w.N. in juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.02.2021 - L 31 AS 1562/20

    Ablehnungsbescheid - Rücknahme vorläufige Bewilligung - einstweiliger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.11.2022 - L 13 AS 1610/22
    Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (vom 6. April 2016, BT-Drucks. 18/8041, S. 53) soll eine rückwirkende Korrektur zu Ungunsten der leistungsberechtigten Personen systematisch nicht angezeigt sein, da sich die vorläufige Entscheidung durch eine abschließende Regelung erledige, eine Aufhebung mithin nicht erforderlich sei (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2021 - L 31 AS 1562/20 B ER -, in juris).
  • BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - vorläufige Entscheidung über Leistungen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.11.2022 - L 13 AS 1610/22
    Die abschließende Entscheidung ersetzt und erledigt mit ihrem Erlass gemäß § 39 Abs. 2 SGB X die vorläufige Entscheidung über den Leistungsanspruch, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung dieser vorläufigen Entscheidung bedarf (st. Rspr. des BSG, u.a. Urteil vom 5. Juli 2017 - B 14 AS 36/16 R - und vom 17. September 2020 - B 4 AS 3/20 R - beide m.w.N. in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AS 2081/23

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung einer wegen der ungewissen Höhe von

    Es hat auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 22.11.2022 verwiesen, das im Verfahren L 13 AS 1610/22 ergangen ist, und hat sich den dortigen rechtlichen Erwägungen angeschlossen.

    Zur Begründung wird ausgeführt, dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.11.2022 im Verfahren L 13 AS 1610/22, wonach auch eine vorläufige Entscheidung nach § 48 SGB X aufgehoben werden könne, sei nicht zu folgen.

    In diesem Sinne hat das LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 22.11.2022 (L 13 AS 1610/22, juris Rn. 29) ausgeführt, dass auch in Ansehung der Gesetzesbegründung ein Ausschluss einer Änderung vorläufiger Leistungsbewilligungen mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Leistungsberechtigten nicht anzunehmen sei, insbesondere dann, wenn die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Bewilligung nicht den Grund der Vorläufigkeit betreffe.

    Abweichend von der im Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 13 AS 1610/22 vertretenen Auffassung hält der erkennende Senat es indes nicht für angezeigt, in Fällen nachträglicher Änderung derjenigen Verhältnisse, die nicht Gegenstand der Prognoseentscheidung des Leistungsträgers gemäß §§ 41a, 67 SGB II gewesen sind, die Anwendbarkeit von § 48 SGB X zeitlich insoweit zu beschränken, als dass die Aufhebung während des noch laufenden Bewilligungszeitraums zu erfolgen hat.

    Denn der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg hat im oben angeführten Urteil vom 22.11.2022 (L 13 AS 1610/22) entschieden, dass die Anwendung von § 48 SGB X "jedenfalls dann" nicht ausgeschlossen ist, wenn die nach § 41a SGB II a.F. vorläufig ergangene Leistungsbewilligung noch während des laufenden Bewilligungsabschnitts rückwirkend für die Vergangenheit aufgehoben wurde.

    Er hat seine Entscheidung im Verfahren L 13 AS 1610/22 daher nicht tragend auf diese Rechtsfrage gestützt.

  • SG Freiburg, 15.03.2023 - S 7 AS 2121/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger

    Mit dem Verhältnis von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu § 41a SGB II unter der Geltung des § 67 Abs. 4 SGB II hat sich bereits das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 22.11.2022 (Az. L 13 AS 1610/22 - juris) befasst.

    Das LSG Baden-Württemberg hat in dieser Situation eine Anpassung der Leistungshöhe durch Aufhebung und Erstattung nach §§ 48, 50 SGB X während des laufenden Leistungszeitraums für zulässig gehalten (Urteil vom 22.11.2022, Az. L 13 AS 1610/22 - juris, Rn. 29ff), insbesondere auch unter Geltung des § 67 Abs. 4 SGB II, aufgrund dessen die bisher gleichsam automatisch zu erwartende endgültige Bewilligung nach § 41a Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6 SGB II gerade nicht mehr standardmäßig erfolgte.

    Diese Unterschiede rechtfertigen nach Auffassung der Kammer, den hier vorliegenden Fall anders zu behandeln als den im Verfahren L 13 AS 1610/22.

  • SG Ulm, 23.02.2023 - S 10 KR 891/21
    Eine weitere Auffassung, namentlich der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg hält es jedenfalls in Fällen, die, wie der vorliegende, unter die Regelung des § 67 Abs. 4 S. 2 SGB II fallen, aus Gründen der Gleichbehandlung für gerechtfertigt, die Anwendbarkeit des § 48 SGB X auch für die Vergangenheit bei einer vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 41a SGB II während des noch laufenden Bewilligungszeitraums nicht auszuschließen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2022 - L 13 AS 1610/22 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Nachdem vorliegend allenfalls eine Rücknahme nach § 45 SGB X hätte erfolgen können, betreffen die erwähnten Fälle des 13. Senat des LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 22.11.2022, a.a.O.) sowie der 13. Kammer des SG Nordhausen (Urt. v. 07.02.2023, a.a.O.) anderen Fallkonstellationen, da beide Gerichte sich mit der Frage der Anwendbarkeit von § 48 SGB X beschäftigen, wobei nach Auffassung der Kammer ohnehin auch eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit ausscheidet.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.11.2023 - L 5 AS 97/23

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung bzw Rücknahme der

    Dies gilt insbesondere, wenn die anfängliche Rechtswidrigkeit - wie hier - gar nicht die Gründe für die Vorläufigkeit betrifft (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 2023, Rdnr. 264 f; so auch: Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2021, L 31 AS 1562/20 B ER [19]; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2022, L 13 AS 1610/22 [29]).
  • SG Ulm, 23.02.2023 - S 10 AS 891/21

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Eine weitere Auffassung, namentlich der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg hält es jedenfalls in Fällen, die, wie der vorliegende, unter die Regelung des § 67 Abs. 4 S. 2 SGB II fallen, aus Gründen der Gleichbehandlung für gerechtfertigt, die Anwendbarkeit des § 48 SGB X auch für die Vergangenheit bei einer vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 41a SGB II während des noch laufenden Bewilligungszeitraums nicht auszuschließen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2022 - L 13 AS 1610/22 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Nachdem vorliegend allenfalls eine Rücknahme nach § 45 SGB X hätte erfolgen können, betreffen die erwähnten Fälle des 13. Senat des LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 22.11.2022, a.a.O.) sowie der 13. Kammer des SG Nordhausen (Urt. v. 07.02.2023, a.a.O.) anderen Fallkonstellationen, da beide Gerichte sich mit der Frage der Anwendbarkeit von § 48 SGB X beschäftigen, wobei nach Auffassung der Kammer ohnehin auch eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit ausscheidet.

  • SG Nordhausen, 07.02.2023 - S 13 AS 769/21

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auflage 2021, § 67 Rn. 17; vgl. auch Knickrehm in BeckOGK, SGB II § 67 Rn. 39, Stand 1. Juni 2021, wonach die Anwendung der §§ 45 und 48 SGB X "zumindest nicht unzweifelhaft" sei; enger dann aber dieselbe in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Auflage 2021, SGB II § 67 Rn. 22, wonach ausnahmsweise auch das weitere insoweit nach § 41a SGB II vorgesehene Regelungssystem durchbrochen sei; anderer Ansicht Sozialgericht Freiburg (Breisgau), Gerichtsbescheid vom 6. April 2022 - S 13 AS 2141/21 - juris Rn. 21; SG Dortmund, Urteil vom 20. Dezember 2022 - S 37 AS 196/22 - unveröffentlicht; SG Detmold, Urteil vom 17. Januar 2023 - S 35 AS 1024/21 - juris Rn. 27; Geiger/Thie in Münder/Geiger, SGB II, 7. Auflage 2021, § 67 Rn. 42; offen gelassen durch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2022 - L 13 AS 1610/22 - juris).
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