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   LSG Bayern, 16.03.2017 - L 11 AS 839/16   

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LSG Bayern, 16.03.2017 - L 11 AS 839/16 (https://dejure.org/2017,9707)
LSG Bayern, Entscheidung vom 16.03.2017 - L 11 AS 839/16 (https://dejure.org/2017,9707)
LSG Bayern, Entscheidung vom 16. März 2017 - L 11 AS 839/16 (https://dejure.org/2017,9707)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes; Mehrere selbständige Ansprüche; Wertberechnung des Beschwerdegegenstands; Zusammenrechnung mehrerer selbständiger Ansprüche; Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im ...

  • rewis.io

    Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen nach dem SGB II

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 202; ZPO § 5; SGG § 113 Abs. 1
    Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

  • rechtsportal.de

    Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer willkürlichen Prozessverbindung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus LSG Bayern, 16.03.2017 - L 11 AS 839/16
    Werden mit einer Berufung allerdings mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO zusammenzurechnen (vgl. BSG Urteil vom 25.02.1966 - 3 RK 9/63 -, Urteil vom 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R - jeweils juris); dies soll auch gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (so z.B. BSG Urteil vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 - juris), auch wenn § 5 Hs. 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht (keine Zusammenrechnung bei trennbaren Streitgegenständen im Rahmen einer objektiven Klagehäufung hingegen: BSG, Beschluss vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - sowie BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - juris; vgl. zum Ganzen: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2015 - L 18 AS 669/15 - juris m.w.N.).

    Auch das BSG (Urteil vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 - juris) setzt bei einer Zusammenrechnung verschiedener prozessualer Ansprüche nach Prozessverbindung durch das SG voraus, dass die Vorinstanz nach zulässiger Prozessverbindung entschieden hat (vgl. zum Ganzen: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2015 - L 18 AS 669/15 - juris m.w.N., im Ergebnis ebenso: BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - juris).

    Zudem ist für jeden Teil das Rechtsmittel gesondert zu prüfen, wenn der Streitgegenstand eines Verfahrens aus mehreren selbständigen Teilen besteht (BSG, Beschluss vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - sowie BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - juris), so dass auch die Berufung hinsichtlich der vom SG als im Rahmen eines Verfahrens geltend gemachten Anfechtung der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung und dem Feststellungsbegehren nach Urlaub und dessen Übertragbarkeit sowie die vom SG als Klageerweiterung angesehenen und damit zu einer Klage zusammengefassten Begehren nach Zahlung für erhöhten Strombedarf und Internet-Stick mit dem Begehren nach einer Kostenübernahme für den Zahnersatz, Schadensersatz und nach Mehrbedarf gemäß § 23 Nr. 4 SGB II jeweils getrennt zu beurteilen sind.

    Insbesondere ist hinsichtlich der Frage der Zusammenrechnung verschiedener Streitgegenstände bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden (BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - juris).

  • LSG Bayern, 26.11.2015 - L 18 AS 669/15

    Wert des Beschwerdegegenstandes bei verbundenen Klageverfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 16.03.2017 - L 11 AS 839/16
    Es gab für eine Verbindung außer der Anregung durch den Kläger keinerlei sachlichen Grund (vgl. dazu bereits Beschluss des Senates vom 12.09.2016 - L 11 AS 427/16 B ER - im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sowie Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2015 - L 18 AS 669/15 - mit weiteren Nachweisen).

    Werden mit einer Berufung allerdings mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO zusammenzurechnen (vgl. BSG Urteil vom 25.02.1966 - 3 RK 9/63 -, Urteil vom 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R - jeweils juris); dies soll auch gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (so z.B. BSG Urteil vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 - juris), auch wenn § 5 Hs. 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht (keine Zusammenrechnung bei trennbaren Streitgegenständen im Rahmen einer objektiven Klagehäufung hingegen: BSG, Beschluss vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - sowie BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - juris; vgl. zum Ganzen: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2015 - L 18 AS 669/15 - juris m.w.N.).

    Auch das BSG (Urteil vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 - juris) setzt bei einer Zusammenrechnung verschiedener prozessualer Ansprüche nach Prozessverbindung durch das SG voraus, dass die Vorinstanz nach zulässiger Prozessverbindung entschieden hat (vgl. zum Ganzen: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2015 - L 18 AS 669/15 - juris m.w.N., im Ergebnis ebenso: BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - juris).

  • BSG, 08.10.1981 - 7 RAr 72/80

    Berufung - Rechtmäßigkeit eines Sperrzeitbescheides - Erlöschensbescheid -

    Auszug aus LSG Bayern, 16.03.2017 - L 11 AS 839/16
    Über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich für jeden selbständigen prozessualen Anspruch gesondert zu befinden (ständige Rechtsprechung des BSG, u.a. BSG, Urteil vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 -, Urteil vom 23.02.1987 - 9a RVs 1/86 - juris).

    Werden mit einer Berufung allerdings mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO zusammenzurechnen (vgl. BSG Urteil vom 25.02.1966 - 3 RK 9/63 -, Urteil vom 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R - jeweils juris); dies soll auch gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (so z.B. BSG Urteil vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 - juris), auch wenn § 5 Hs. 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht (keine Zusammenrechnung bei trennbaren Streitgegenständen im Rahmen einer objektiven Klagehäufung hingegen: BSG, Beschluss vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - sowie BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - juris; vgl. zum Ganzen: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2015 - L 18 AS 669/15 - juris m.w.N.).

    Auch das BSG (Urteil vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 - juris) setzt bei einer Zusammenrechnung verschiedener prozessualer Ansprüche nach Prozessverbindung durch das SG voraus, dass die Vorinstanz nach zulässiger Prozessverbindung entschieden hat (vgl. zum Ganzen: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2015 - L 18 AS 669/15 - juris m.w.N., im Ergebnis ebenso: BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - juris).

  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B

    Umfang der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren im Falle

    Auszug aus LSG Bayern, 16.03.2017 - L 11 AS 839/16
    Werden mit einer Berufung allerdings mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO zusammenzurechnen (vgl. BSG Urteil vom 25.02.1966 - 3 RK 9/63 -, Urteil vom 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R - jeweils juris); dies soll auch gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (so z.B. BSG Urteil vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 - juris), auch wenn § 5 Hs. 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht (keine Zusammenrechnung bei trennbaren Streitgegenständen im Rahmen einer objektiven Klagehäufung hingegen: BSG, Beschluss vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - sowie BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - juris; vgl. zum Ganzen: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2015 - L 18 AS 669/15 - juris m.w.N.).

    Zudem ist für jeden Teil das Rechtsmittel gesondert zu prüfen, wenn der Streitgegenstand eines Verfahrens aus mehreren selbständigen Teilen besteht (BSG, Beschluss vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - sowie BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - juris), so dass auch die Berufung hinsichtlich der vom SG als im Rahmen eines Verfahrens geltend gemachten Anfechtung der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung und dem Feststellungsbegehren nach Urlaub und dessen Übertragbarkeit sowie die vom SG als Klageerweiterung angesehenen und damit zu einer Klage zusammengefassten Begehren nach Zahlung für erhöhten Strombedarf und Internet-Stick mit dem Begehren nach einer Kostenübernahme für den Zahnersatz, Schadensersatz und nach Mehrbedarf gemäß § 23 Nr. 4 SGB II jeweils getrennt zu beurteilen sind.

  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R

    Beschwerdegegenstandswert - Saldierung - Kurzarbeitergeld - tarifliche

    Auszug aus LSG Bayern, 16.03.2017 - L 11 AS 839/16
    Werden mit einer Berufung allerdings mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO zusammenzurechnen (vgl. BSG Urteil vom 25.02.1966 - 3 RK 9/63 -, Urteil vom 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R - jeweils juris); dies soll auch gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (so z.B. BSG Urteil vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 - juris), auch wenn § 5 Hs. 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht (keine Zusammenrechnung bei trennbaren Streitgegenständen im Rahmen einer objektiven Klagehäufung hingegen: BSG, Beschluss vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - sowie BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - juris; vgl. zum Ganzen: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2015 - L 18 AS 669/15 - juris m.w.N.).
  • BSG, 25.02.1966 - 3 RK 9/63
    Auszug aus LSG Bayern, 16.03.2017 - L 11 AS 839/16
    Werden mit einer Berufung allerdings mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO zusammenzurechnen (vgl. BSG Urteil vom 25.02.1966 - 3 RK 9/63 -, Urteil vom 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R - jeweils juris); dies soll auch gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (so z.B. BSG Urteil vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 - juris), auch wenn § 5 Hs. 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht (keine Zusammenrechnung bei trennbaren Streitgegenständen im Rahmen einer objektiven Klagehäufung hingegen: BSG, Beschluss vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - sowie BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - juris; vgl. zum Ganzen: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2015 - L 18 AS 669/15 - juris m.w.N.).
  • BSG, 23.02.1987 - 9a RVs 1/86

    Statthaftigkeit der Berufung - Schwerbehindertenausweis als selbstständiger

    Auszug aus LSG Bayern, 16.03.2017 - L 11 AS 839/16
    Über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich für jeden selbständigen prozessualen Anspruch gesondert zu befinden (ständige Rechtsprechung des BSG, u.a. BSG, Urteil vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 -, Urteil vom 23.02.1987 - 9a RVs 1/86 - juris).
  • LSG Bayern, 15.10.2019 - L 20 KR 122/19

    Verfristete Berufungseinlegung

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung nur dann, wenn Verfahren vom Gericht willkürlich verbunden worden sind (vgl. z.B. Bayer. LSG, Urteil vom 16.03.2017, L 11 AS 839/16).
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