Rechtsprechung
   LSG Bayern, 21.11.2016 - L 15 RF 32/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,42361
LSG Bayern, 21.11.2016 - L 15 RF 32/16 (https://dejure.org/2016,42361)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21.11.2016 - L 15 RF 32/16 (https://dejure.org/2016,42361)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21. November 2016 - L 15 RF 32/16 (https://dejure.org/2016,42361)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,42361) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung für ein Gutachten aufgrund abgeschlossener Honorarvereinbarung; Prüfungsumfang durch den Kostenbeamten und den Kostenrichter; Ablehnung von Aufträgen

  • rewis.io

    Überprüfung der Höhe der in einer Vereinbarung geregelten Vergütung von Sachverständigen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Bayern, 07.04.2016 - L 15 RF 31/15

    Vergütungsvereinbarung für gerichtliche Dolmetschertätigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 21.11.2016 - L 15 RF 32/16
    Sofern Meyer/Höver/Bach/Oberlack (vgl. a. a. O., § 14, Rdnr. 2) mit Blick auf Vereinbarungen mit Dolmetschern, bei denen im Weg einer Vereinbarung ausschließlich ein geringerer Stundensatz, als er vom JVEG vorgegeben ist, geregelt wird, "eine sich abzeichnende Praxis von einigen der nach § 14 bestimmten Stellen, von herangezogenen Dolmetschern allein aus fiskalischen Gründen regelmäßig den Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 zu fordern, die teilweise zu einer deutlich unter der nach diesem Gesetz vorgesehenen Vergütung führt, [als] bedenklich" ansehen, eine Argumentation, die auch auf Vereinbarungen mit Sachverständigen in ähnliche Weise übertragen werden kann, teilt der Senat diese Kritik schon vom Grundsatz her jedenfalls insofern nicht, wenn mit den aufgezeigten Bedenken eine Rechtswidrigkeit der Vereinbarung im Einzelfall begründet werden soll (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.04.2016, Az.: L 15 RF 31/15, und vom 08.04.2016, Az.: L 15 RF 47/15).

    Genau dies verbieten aber § 13 ZSEG und § 14 JVEG, so dass die nach einer Vereinbarung zu gewährende Vergütung typischerweise niedriger sein muss (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 07.04.2016, Az.: L 15 RF 31/15, und vom 08.04.2016, Az.: L 15 RF 47/15).

    Warum es einem Vergütungsberechtigten nach dem JVEG nicht erlaubt sein sollte, bereits vorab im Rahmen einer Vereinbarung zu erklären, dass er seinen, ihm nach den gesetzlichen Regelungen zustehenden Vergütungsanspruch nicht in voller Höhe geltend machen werde, lässt sich nicht begründen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 14 JVEG, Rdnr. 6; Beschlüsse des Senats vom 07.04.2016, Az.: L 15 RF 31/15, und vom 08.04.2016, Az.: L 15 RF 47/15).

    Die Höhe der in einer Vereinbarung gemäß § 14 JVEG geregelten Vergütung ist daher grundsätzlich der Überprüfung durch den Kostenbeamten und den Kostenrichter entzogen, sofern nicht Gründe offenkundig auf der Hand liegen, dass die vereinbarte Vergütung so niedrig ist, dass sich die Höhe nur durch einen Missbrauch der Marktposition des Staats beim Abschluss der Vereinbarung erklären lässt, weil mit der vereinbarten Vergütung kein vernünftiges wirtschaftliches Tätigwerden am Markt mehr möglich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.04.2016, Az.: L 15 RF 31/15, und vom 08.04.2016, Az.: L 15 RF 47/15).

  • LSG Bayern, 08.05.2014 - L 15 SF 42/12

    Zur Kostenerstattung bei Benutzung eines Taxis:

    Auszug aus LSG Bayern, 21.11.2016 - L 15 RF 32/16
    Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).
  • LSG Bayern, 16.08.2016 - L 15 RF 17/16

    Vergütungsumfang für Sachverständigengutachten - Erwerbsminderungsrente

    Auszug aus LSG Bayern, 21.11.2016 - L 15 RF 32/16
    Eine Vergütung für ein Gutachten "bei schwierigem ursächlichen Zusammenhang", wobei als Kriterium für den schwierigen ursächlichen Zusammenhang die Voraussetzungen anzunehmen sind, die auch für die Honorargruppe M 3 gelten, kommt für ein Gutachten wegen Rente wegen Erwerbsminderung nicht in Betracht (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 16.08.2016, Az.: L 15 RF 17/16).
  • BGH, 05.11.1968 - RiZ(R) 4/68

    Außerung des Richters zur Entschädigung des Sachverständigen

    Auszug aus LSG Bayern, 21.11.2016 - L 15 RF 32/16
    Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68).
  • LSG Bayern, 28.11.2016 - L 15 RF 35/16

    Umfassende Gültigkeit einer Pauschalvereinbarung eines ärztlichen

    Der Senat sieht keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt, dass die für die gesamte ärztliche Sachverständigenleistung einschließlich sämtlicher damit verbundener Leistungen und Verrichtungen vereinbarte Pauschale von 485,- EUR in nicht wenigen Fällen nicht ausschließbar erheblich unter der Vergütung liegt, wie sie sich ohne Vorliegen einer derartigen Vereinbarung aus dem JVEG ergeben würde (vgl. auch Beschluss des Senats vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    ansehen, eine Argumentation, die auch auf Vereinbarungen mit Sachverständigen in ähnliche Weise übertragen werden kann, teilt der Senat diese Kritik schon vom Grundsatz her jedenfalls insofern nicht, wenn mit den aufgezeigten Bedenken eine Rechtswidrigkeit der Vereinbarung im Einzelfall begründet werden soll (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.04.2016, Az.: L 15 RF 31/15, vom 08.04.2016, Az.: L 15 RF 47/15, und vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Zudem kann im vorliegenden Fall einer Vereinbarung mit einem ärztlichen Sachverständigen - anders als möglicherweise mit einem Dolmetscher - nicht von einem rein fiskalischen Hintergrund der Vereinbarung ausgegangen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Davon, dass diese Überlegungen bei der Einführung der gesetzlichen Regelung des § 13 ZSEG bzw. § 14 JVEG, wenn auch nicht zu Papier gebracht, so doch zugrunde gelegen haben, ist der Senat überzeugt (vgl. Beschluss des Senats vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Genau dies verbieten aber § 13 ZSEG und § 14 JVEG, so dass die nach einer Vereinbarung zu gewährende Vergütung typischerweise niedriger sein muss (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 07.04.2016, Az.: L 15 RF 31/15, vom 08.04.2016, Az.: L 15 RF 47/15, und vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Warum es einem Vergütungsberechtigten nach dem JVEG nicht erlaubt sein sollte, bereits vorab im Rahmen einer Vereinbarung zu erklären, dass er seinen, ihm nach den gesetzlichen Regelungen zustehenden Vergütungsanspruch nicht in voller Höhe geltend machen werde, lässt sich nicht begründen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 14 JVEG, Rdnr. 6; Beschlüsse des Senats vom 07.04.2016, Az.: L 15 RF 31/15, vom 08.04.2016, Az.: L 15 RF 47/15, und vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Die Höhe der in einer Vereinbarung gemäß § 14 JVEG geregelten Vergütung ist daher grundsätzlich der Überprüfung durch den Kostenbeamten und den Kostenrichter entzogen, sofern nicht Gründe offenkundig auf der Hand liegen, dass die vereinbarte Vergütung so niedrig ist, dass sich die Höhe nur durch einen Missbrauch der Marktposition des Staats beim Abschluss der Vereinbarung erklären lässt, weil mit der vereinbarten Vergütung kein vernünftiges wirtschaftliches Tätigwerden am Markt mehr möglich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.04.2016, Az.: L 15 RF 31/15, vom 08.04.2016, Az.: L 15 RF 47/15, und vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Ob das Gutachten von Amts wegen gemäß § 106 SGG oder auf Antrag eines Klägers gemäß § 109 SGG in Auftrag gegeben worden ist, ist daher ohne rechtliche Relevanz (vgl. Beschluss des Senats vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Damit wird der gesetzlichen Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG Rechnung getragen; zum Zweck der Vermeidung etwaiger Mehrkosten, die durch den vom Kläger eingezahlten Vorschuss nicht abgedeckt sind, war der Hinweis unverzichtbar, auch wenn angesichts der Höhe des Vorschusses eine Überschreitung, selbst bei Durchführung teurer radiologischer Verfahren im Rahmen der Begutachtung, sehr unwahrscheinlich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Irgendein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass im vorliegenden Fall die Vereinbarung nicht zur Anwendung käme, ergibt sich aus dem Hinweis auf den zur Verfügung stehenden Vorschuss jedenfalls nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Denn die Honorarvereinbarung gilt ausnahmslos für alle von einem Richter der bayer. Sozialgerichtsbarkeit angeforderten Gutachten des Antragstellers, unabhängig vom Schwierigkeitsgrad und vom erforderlichen Zeitaufwand (vgl. Beschluss des Senats vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16), und auch unabhängig davon, ob das Gutachten in einem erstinstanzlichen oder in einem zweitinstanzlichen Verfahren, in dem die Anfertigung eines Gutachtens erfahrungsgemäß mit einem höheren Aufwand verbunden ist als in der ersten Instanz, angefertigt wird.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht