Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - L 6 R 36/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 228 Abs 1 S 1 SGB 5, § 228 Abs 1 S 2 SGB 5, § 249a SGB 5 vom 14.06.2007, § 249a SGB 5 vom 22.06.2011
Zuschuss zu den in den Niederlanden erhobenen Krankenversicherungsbeiträgen für einen in Deutschland wohnhaften Bezieher einer deutschen und niederländischen Rentenleistung
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 106 SGB 6, § 249a SGB 6
Krankenversicherung in den Niederlanden - Rentner mit Wohnsitz in Deutschland - Rentenleistungen aus den Niederlanden und Deutschland - Formular E 121 - Art 28 VO (EWG) Nr 1408/71 - Art 24 VO (EG) 883/2004 - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
SGB V § 106 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13
Zuschuss zu in den Niederlanden erhobenen Krankenversicherungsbeiträgen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin - 17 R 407/10
- SG Berlin, 19.12.2016 - S 17 R 407/10
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - L 6 R 36/17
Papierfundstellen
- NZS 2019, 474
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- EuGH, 18.07.2006 - C-50/05
Nikula - Soziale Sicherheit - Deckung von Leistungen bei Krankheit und …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - L 6 R 36/17
Im Bereich der Krankenversicherung für Rentner wurde dies dadurch umgesetzt, dass auch ausländische Renten zur deutschen Krankenversicherung verbeitragt werden (zur Zulässigkeit der Verbeitragung ausländischer Renten: vgl EuGH, Urteil vom 18. Juli 2006 "Nikula", C 50/05, juris).Der "Belastingsdienst" berechnet auch die Beiträge, die aus der deutschen Rente erhoben werden und stellt einmal jährlich die Summe der aus der deutschen Rente erhobenen Beiträge nach Erteilung des entsprechenden endgültigen Steuerbescheids fest und übermittelt die Daten auf Antrag der Beklagten (zur Zulässigkeit der Verbeitragung ausländischer Renten: Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006 - C-50/05- Rechtssache Nikula, juris).
- EuGH, 06.07.2000 - C-73/99
Movrin
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - L 6 R 36/17
Daher sei er freiwillig versichert und habe einen Anspruch nach § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Doch selbst wenn man annehme, dass er in den Niederlanden pflichtversichert sei, sei ihm ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Sache Movrin (Urteil des EUGH vom 06. Juli 2000 in Sachen C-73/99) entwickelten Grundsätzen zu gewähren.Der EuGH hatte in der vom Kläger erwähnten Sache Morvin (Urteil vom 06. Juli 2000 - C -73/99) zu befinden über die Ansprüche von Beziehern einer deutschen Rente, die im Wohnsitzland Niederlanden der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterlagen, auf "Zuschüsse" zu ihren in den Niederlanden zur dortigen Versicherung erhobenen Krankenversicherungsbeiträgen.
- EuGH, 26.01.2006 - C-2/05
Herbosch Kiere - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - L 6 R 36/17
Insoweit kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf das Konkurrenzverhältnis dieser Alternativen an, wobei sich der Vorrang der niederländischen Versicherung im streitigen Zeitraum bereits aus der Bindungswirkung der E 121 Bescheinigung ergeben dürfte (vgl EuGH - Urteil vom 10. Februar 2000 - C 202-97, juris RdNr 59, EuGH, Urteil vom 26. Januar 2006 C-2/05 juris), da die Bescheinigung solange gilt, bis der zuständige Träger den Träger des Wohnorts über den Widerruf informiert (vgl Art. 24 Abs. 2 VO 987/2009) und daher bei Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheinigung es Sache des Ausstellungsstaates ist, die Bescheinigung zurückzunehmen oder für ungültig zu erklären.Beiträge zur deutschen Krankenversicherung stehen nicht in Rede, da das E 121 Formular, welches das Krankenversicherungsverhältnis des Klägers in den Niederlanden regelt, bislang nicht widerrufen wurde und insofern die Zugehörigkeit zur niederländischen Krankenversicherung bindend im streitbefangenen Zeitraum festgestellt ist (vgl EuGH - Urteil vom 10. Februar 2000 - C 202/97, juris RdNr 59, EuGH, Urteil vom 26. Januar 2006 C-2/05 juris).
- BSG, 27.05.2014 - B 5 RE 8/14 R
Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier Schweiz) - Beitragszuschuss - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - L 6 R 36/17
Da der Kläger eine wie auch immer geartete Beteiligung an seinen niederländischen Krankenkassenbeiträgen beantragt hat und der Beklagte auch über beide in Frage kommenden Ansprüche (§ 106 SGB VI und § 249a SGB V), die jeweils einen isolierten Streitgegenstand bilden, entschieden hat, sind beide streitbefangen (anders als in den beiden vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen, Urteile vom 27. Mai 2014 - B 5 RE 6/14 R und B 5 RE 8/14 R, beide juris).Danach findet § 106 SGB VI wegen der europarechtlichen Überformung durch VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw ab 01. Mai 2010 durch die VO (EG) Nr. 883/2004 iVm der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Anwendung, unbeschadet des Umstandes, dass der Kläger nicht in Deutschland krankenversichert ist (vgl BSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - B 5 RE 8/14 R, juris RdNr 30ff).
- EuGH, 10.02.2000 - C-202/97
DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - L 6 R 36/17
Beiträge zur deutschen Krankenversicherung stehen nicht in Rede, da das E 121 Formular, welches das Krankenversicherungsverhältnis des Klägers in den Niederlanden regelt, bislang nicht widerrufen wurde und insofern die Zugehörigkeit zur niederländischen Krankenversicherung bindend im streitbefangenen Zeitraum festgestellt ist (vgl EuGH - Urteil vom 10. Februar 2000 - C 202/97, juris RdNr 59, EuGH, Urteil vom 26. Januar 2006 C-2/05 juris). - EuGH, 14.10.2010 - C-345/09
van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - L 6 R 36/17
Ein Rentner in der Situation des Klägers hat danach kein Wahlrecht hinsichtlich der Versicherungspflicht (so zur Einführung der Versicherungspflicht in den Niederlanden 2006 und zur Auswirkung hinsichtlich der Krankenversicherungspflicht von Beziehern einer Altersrente bei einem Wohnsitz in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat: Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2010 C - 345/09, juris). - BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 8/10 R
Krankenversicherung - in der Bundesrepublik Deutschland lebender Rentner - kein …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - L 6 R 36/17
Das BSG hat mit Urteil vom 20. März 2013 (B 12 KR 8/10 R, juris) einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V den Vorzug gegeben in dem Sinne, dass bei Doppelrentnern die Möglichkeit, Leistungen eines anderen rentengewährenden Staates in Anspruch zu nehmen, keine "anderweitige Absicherung" darstellt. - BSG, 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R
Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier Schweiz) - kein Zuschuss des …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - L 6 R 36/17
Da der Kläger eine wie auch immer geartete Beteiligung an seinen niederländischen Krankenkassenbeiträgen beantragt hat und der Beklagte auch über beide in Frage kommenden Ansprüche (§ 106 SGB VI und § 249a SGB V), die jeweils einen isolierten Streitgegenstand bilden, entschieden hat, sind beide streitbefangen (anders als in den beiden vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen, Urteile vom 27. Mai 2014 - B 5 RE 6/14 R und B 5 RE 8/14 R, beide juris).
- LSG Baden-Württemberg, 27.04.2022 - L 5 R 1399/21
Krankenversicherung - Beitragstragung - deutsche Rentenzahlung - Wohnort in der …
Hierzu gehört auch § 249a SGB V (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2020 - L 9 R 4190/18 -, in juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2019 - L 6 R 36/17 -, in juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2019 - L 22 R 785/15 -, in juris; offen gelassen BSG, Urteil vom 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R -, in juris).Gewollt ist daher eine Entlastung nur soweit eine Belastung aufgrund der deutschen Rentenzahlung erfolgt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2019 - L 6 R 36/17 -, in juris).