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   LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 - L 22 R 389/12   

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LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 - L 22 R 389/12 (https://dejure.org/2014,1490)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.01.2014 - L 22 R 389/12 (https://dejure.org/2014,1490)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - L 22 R 389/12 (https://dejure.org/2014,1490)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 Abs 1 AAÜG, § 6 Abs 1 S 1 AAÜG, § 14 SGB 4, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 256a Abs 2 SGB 6
    Berücksichtigung von in der DDR zusätzlich zum erzielten Arbeitsverdienst gewährten Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt bei der Überführung von Ansprüchen nach dem AAÜG

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R

    Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 - L 22 R 389/12
    Im Januar 2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R die Überprüfung dieser Bescheide, da er weitere Zuschläge und Abgeltungen als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung bzw. im Zusammenhang damit erhalten habe.

    Das BSG habe im Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R allein über gezahlte Jahresendprämien entschieden.

    Das BSG habe im Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R eine Ermittlung des Entgeltbegriffs des § 6 AAÜG nach den Regeln des § 256 a SGB VI ausdrücklich verneint.

    Welche dieser "Gegenleistungen" jedoch letztlich als Arbeitsentgelt anzusehen sind, ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 6 Nr. 4).

    Zum anderen hätte dies zur Folge, dass nur der Verdienst feststellungsfähig wäre, für den Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR und ggf. zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtet worden wären (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R).

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 02. August 2000 - B 4 RA 41/99 R) oder einer Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R).

    Da manche Versorgungssysteme der DDR keine Beitragspflicht, insbesondere keine eigenen Beitragslasten der Arbeitnehmer, vorsahen, ist es konsequent, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nur auf das erzielte Arbeitsentgelt abstellt, und zwar unabhängig von einer Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R).

    Demzufolge findet sich insbesondere im AAÜG kein Hinweis darauf, dass es auf die AStVO für den Begriff des Arbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ankommen soll (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R).

    Das BSG hat im Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R aber auch nicht die Lohnsteuerpflicht fingiert.

  • BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 19/03 R

    Sperrzonenzuschlag - DDR - Arbeitsentgelt iS des AAÜG?

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 - L 22 R 389/12
    Das Urteil des BSG vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R zum Sperrzonenzuschlag stehe nicht entgegen, denn der Sperrzonenzuschlag gehöre deswegen nicht zum Arbeitsentgelt, weil er nicht wegen der ausgeübten Beschäftigung, sondern wegen des Wohnens im Sperrgebiet als Vergünstigung gewährt worden sei.

    Wie das BSG im Urteil vom 29. Januar 2004 (B 4 RA 19/03 R - zum Sperrzonenzuschlag) richtig erkannt habe, reiche der Umstand, dass das Verpflegungsgeld zeitgleich, wenn auch im Gehaltsstreifen deutlich abgetrennt, mit dem Nettolohn des Beschäftigten ausgezahlt worden sei, noch nicht zur Qualifikation als Arbeitsentgelt.

    Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich mithin nach § 14 SGB IV. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; Urteil vom 04. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil vom 02. August 2000 - B 4 RA 41/99 R; Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 8 Nr. 1) ist dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen.

    Bei der Feststellung des erzielten Arbeitsentgelts ist somit nicht an die Verordnung der DDR über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. DDR II 1961, 551) anzuknüpfen, die im Übrigen am 03. Oktober 1990 außer Kraft getreten ist (BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R).

    Es genügt mithin ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung (BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R).

    Es kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Verpflegungsgeld um eine Sozialleistung handelte, die dem Kläger auch unabhängig vom Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses gewährt worden wäre (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R).

  • BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R

    Entgeltbegrenzung bei Beitragserstattung - Zugehörigkeit zu mehreren

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 - L 22 R 389/12
    Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich mithin nach § 14 SGB IV. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; Urteil vom 04. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil vom 02. August 2000 - B 4 RA 41/99 R; Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 8 Nr. 1) ist dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen.

    Diese Klarstellung wurde wegen der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 23. Juni 1998, B 4 RA 61/97 R; vom 04. August 1998, B 4 RA 74/96 R und vom 04. Mai 1999, B 4 RA 6/99 R), das gelegentlich anderer Streitgegenstände von einem Entgeltbegriff im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV ausging, und einer in Einzelpunkten abweichenden Auslegung der Versorgungsträger, die im Versorgungssystem nicht versicherbare Entgeltbestandteile einbezogen hatten, erforderlich.

    Das BSG hatte im Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R (abgedruckt in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4) wegen der gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG festzustellenden Daten auf das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV abgestellt und ausgeführt: Bezüglich der durch Beschäftigung oder Tätigkeit in der DDR erlangten Pflichtbeitragszeiten und der Beachtlichkeit von Verdiensten hieraus treffen die §§ 5 bis 7 AAÜG besondere Regelungen, welche insoweit die sonst einschlägigen allgemeinen Vorschriften des SGB VI (z. B. unter anderem § 256 a SGB VI) ausschließen.

    Die vom Gesetz angeordnete Anknüpfung der maßgeblichen Einnahmen an den bundesdeutschen Begriff des Arbeitsentgelts und somit nach der Rechtsprechung des BSG an § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV führt zwangsläufig wegen des gegenüber § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI davon abweichenden Wortlauts mit dem Begriff des Arbeitsverdienstes zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, die in Fällen der vorliegenden Art eine Besserstellung der Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gegenüber den Mitgliedern in der Sozialpflichtversicherung und ggf. der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bewirken (so schon BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R).

  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 6/99 R

    Ermittlung und Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts in

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 - L 22 R 389/12
    Das von der Beklagten dazu u. a. zitierte Urteil des BSG vom 04. Mai 1999 - 4 RA 6/99 R beziehe sich auf Krankengeld.

    Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich mithin nach § 14 SGB IV. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; Urteil vom 04. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil vom 02. August 2000 - B 4 RA 41/99 R; Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 8 Nr. 1) ist dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen.

    Diese Klarstellung wurde wegen der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 23. Juni 1998, B 4 RA 61/97 R; vom 04. August 1998, B 4 RA 74/96 R und vom 04. Mai 1999, B 4 RA 6/99 R), das gelegentlich anderer Streitgegenstände von einem Entgeltbegriff im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV ausging, und einer in Einzelpunkten abweichenden Auslegung der Versorgungsträger, die im Versorgungssystem nicht versicherbare Entgeltbestandteile einbezogen hatten, erforderlich.

    Im Urteil des BSG vom 04. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R (abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 3) ist ergänzend dargelegt: Das AAÜG regelt, ob und ggf. wie u. a. solche Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführt werden.

  • BFH, 21.01.2010 - VI R 51/08

    Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 - L 22 R 389/12
    So habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 21. Januar 2010 - VI R 51/08 entschieden, dass die unentgeltliche Verpflegung grundsätzlich Arbeitslohn darstelle.

    Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer wiegt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (BFH, Urteil vom 21. Januar 2010 - VI R 51/08, zitiert nach juris, m. w. N.).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 - L 22 R 389/12
    Er trägt ergänzend vor, die Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt stelle auch keine Verletzung des Art. 3 Grundgesetz (GG) gegenüber den Angehörigen der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung dar (Hinweis auf Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95).

    Wenn jedoch selbst Anwartschaften, denen in der DDR keine eigene Beitragsleistung zugrunde lag, vom Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, abgedruckt in BVerfGE 100, 1), also Einnahmen als Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch ohne Beitragsleistung zugrunde gelegt werden können, ist ein Verstoß gegen die genannte Regelung des EV ebenfalls nicht gegeben, wenn lediglich zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährte Einnahmen, aus denen in der DDR gleichfalls keine Beiträge entrichtet wurden, in die Rentenberechnung eingehen.

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 74/96 R

    Überführungsbescheid - AVI - Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage gegen den

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 - L 22 R 389/12
    Diese Klarstellung wurde wegen der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 23. Juni 1998, B 4 RA 61/97 R; vom 04. August 1998, B 4 RA 74/96 R und vom 04. Mai 1999, B 4 RA 6/99 R), das gelegentlich anderer Streitgegenstände von einem Entgeltbegriff im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV ausging, und einer in Einzelpunkten abweichenden Auslegung der Versorgungsträger, die im Versorgungssystem nicht versicherbare Entgeltbestandteile einbezogen hatten, erforderlich.

    Im Urteil vom 04. August 1998 - B 4 RA 74/96 R (zitiert nach juris) wird auf jenes Urteil Bezug genommen.

  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 41/99 R

    Arbeitsentgelt iS. der §§ 6 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 S. 2 AAÜG

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 - L 22 R 389/12
    Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich mithin nach § 14 SGB IV. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; Urteil vom 04. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil vom 02. August 2000 - B 4 RA 41/99 R; Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 8 Nr. 1) ist dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen.

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 02. August 2000 - B 4 RA 41/99 R) oder einer Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 - L 22 R 389/12
    Davon geht auch das BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 (abgedruckt in BVerfGE 100, 59) aus: Die Bewertung der Zeiten richtet sich - unabhängig von einer Beitragszahlung - nach den Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen.
  • BSG, 30.08.2000 - B 5/4 RA 87/97 R

    Begrenzung der Arbeitsverdienste während der Zeit der Zugehörigkeit zur AVI und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 - L 22 R 389/12
    Vielmehr wird nach § 259 b SGB VI - anders als bei Versicherten in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR - nicht geprüft, in welchem Umfang dieser Verdienst rentenwirksam war und ob hierfür Beiträge zu entrichten waren oder gezahlt worden sind (BSG, Urteil vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R, zitiert nach juris).
  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 6/01 R

    Arbeitsentgelt - verbilligte/kostenlose Mitarbeiterflüge - Stand-by-Flüge -

  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R

    Beitragspflicht - Abfindung - Arbeitsentgelt - Einmalzahlung - Änderungskündigung

  • BFH, 24.03.2011 - VI R 11/10

    Kein Zufluss durch Einbehaltung von Tagegeldern - Bewertung der unentgeltlichen

  • BSG, 27.09.1983 - 12 RK 10/82

    Tätigkeit eines Unternehmers - Versicherungsschutz - Unternehmenszusammenschluß -

  • BSG, 11.11.1987 - 9a RV 22/85
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

  • BSG, 05.07.2016 - B 5 RS 8/16 B
    Zwar erfüllten die auf Seite 8 des angefochtenen Berufungsurteils zitierten Entscheidungen des 22. Senats des LSG vom 23.1.2014 - L 22 R 389/12 und L 22 R 381/12 - sowie vom 31.1.2013 - L 22 R 449/11 - insofern die Voraussetzungen der BSG-Rechtsprechung, als diesen vergleichbare Sachverhalte - Ansprüche von Mitarbeitern der Zollverwaltung der DDR auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Form von Verpflegungsgeld und Reinigungszuschüssen - zugrunde gelegen hätten.

    26 Ebenso wenig hat die Beklagte eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Berichterstatters aufgezeigt, soweit sich dieser nach der Beschwerdebegründung für eine geklärte Rechtslage auch auf verschiedene Urteile des 22. Senats des LSG (vom 31.1.2013 - L 22 R 449/11 - und vom 23.1.2014 - L 22 R 381/12 sowie L 22 R 389/12) bezogen hat.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.03.2014 - L 12 R 408/11

    Verpflegungsgeld - Arbeitsentgelt

    Dieser Auslegung des BSG folgt der Senat und macht sich in diesem Zusammenhang auch folgende Ausführungen in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2013 - L 22 R 449/11 - (juris) zu eigen (siehe u. a. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 22 R 389/12 -, Urteile vom 22. November 2012 - L 8 R 110/11 - und L 8 R 776/10 R - Sächsisches LSG, Urteile vom 1. Juli 2013 - L 4 RS 197/12 - und 2. Dezember 2013 - L 4 RS 757/12 -, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juni 2013 - L 1 RS 28/12 -, jeweils juris):.
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