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LSG Hamburg, 19.02.2020 - L 2 R 20/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- Justiz Hamburg
§ 37 Abs 1 S 1 VersAusglG, § 37 Abs 2 VersAusglG, § 38 Abs 1 S 2 VersAusglG, § 4 Abs 1 VersorgAusglHärteG, § 9 Abs 2 S 1 VersorgAusglHärteG
Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Malus - Wirkung des durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner zu Lebzeiten wahrgenommenen Antragsrechts nach §§ 37, 38 VersAusglG bei Versterben des ausgleichspflichtigen Ehepartners vor Renteneintritt - Verfassungsmäßigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 02.11.2018 - S 34 R 698/15
- LSG Hamburg, 19.02.2020 - L 2 R 20/19
- BSG, 20.01.2021 - B 13 R 5/20 R
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BSG, 24.04.2014 - B 13 R 25/12 R
Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Malus - Folgerente - Besitzschutz …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2020 - L 2 R 20/19
Das Bundesozialgericht (BSG) habe diese Frage zu ihren Gunsten auf der Grundlage von Sachverhalten entschieden, die mit dem hiesigen weitestgehend vergleichbar seien (Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. April 2014 - B 13 R 25/12 R).Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen stehe - anders als nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden § 9 Abs. 2 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) - keine Antragsberechtigung mehr zu (Hinweis auf BSG, Urteile vom 20. März 2013 - B 5 R 2/12 R und vom 24. April 2014 - B 13 R 25/12 R).
Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiterwirkt (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014 - B 13 R 25/12 R, juris Rn.16).
Auch angesichts des Wortes "nur" in der zitierten Gesetzesbegründung kann den §§ 37, 38 VersAusglG nicht entnommen werden, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht im Rentenrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiterwirkt (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014 - B 13 R 25/12 R, a.a.O).
Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts besteht nur bei Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen, gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein Besitz- und Bestandsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014 - B 13 R 25/12 R, a.a.O. Rn.19; …und vom 20. März 2013 - B 5 R 2/12 R SozR 4, 2600 § 88 Nr. 2; kritisch: Rehbein, jurisPR-FamR 25/2013 Anm. 5 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei den Hinterbliebenen mit der Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG einen Besitzschutz gerade nicht mehr für notwendig erachtet habe).
- BSG, 20.03.2013 - B 5 R 2/12 R
Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Besitzschutz - persönliche …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2020 - L 2 R 20/19
Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen stehe - anders als nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden § 9 Abs. 2 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) - keine Antragsberechtigung mehr zu (Hinweis auf BSG, Urteile vom 20. März 2013 - B 5 R 2/12 R und vom 24. April 2014 - B 13 R 25/12 R).Nach dem VersAusglG richte sich das Recht, die Anpassung wegen Todes der ausgleichberechtigten Person zu beantragen (§ 37 VersAusglG) allein nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG (Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 R 2/12 R), wonach eine Antragsberechtigung der Klägerin nicht vorliege.
Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts besteht nur bei Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen, gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein Besitz- und Bestandsschutz (vgl. BSG…, Urteil vom 24. April 2014 - B 13 R 25/12 R, a.a.O. Rn.19; und vom 20. März 2013 - B 5 R 2/12 R SozR 4, 2600 § 88 Nr. 2; kritisch: Rehbein, jurisPR-FamR 25/2013 Anm. 5 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei den Hinterbliebenen mit der Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG einen Besitzschutz gerade nicht mehr für notwendig erachtet habe).
- BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06
Ausschluss einer sogenannten nachgeheirateten Witwe von Witwenrente eines …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2020 - L 2 R 20/19
Ein Verstoß gegen Art. 6 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil aus Art. 6 Abs. 1 GG keine Pflicht folgt, dem überlebenden Ehegatten überhaupt einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente einzuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06, juris ; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09, NJW 2009, 3316, 3318).
- BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09
Versorgung; Hinterbliebene; Hinterbliebenenversorgung; Versorgungsausschluss; …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2020 - L 2 R 20/19
Ein Verstoß gegen Art. 6 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil aus Art. 6 Abs. 1 GG keine Pflicht folgt, dem überlebenden Ehegatten überhaupt einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente einzuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06, juris ; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09, NJW 2009, 3316, 3318). - VGH Bayern, 18.07.2017 - 3 BV 16.590
Landesbeamtenrecht; Versorgung; Versorgungsurheber; Witwengeld; …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2020 - L 2 R 20/19
Nach der Neuregelung durch das Gesetz über den Versorgungsausgleich aber steht den Hinterbliebenen das (Antrags-)Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu, auch nicht für den Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - 3 BV 16.590, juris). - BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86
Hinterbliebenenrenten
Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2020 - L 2 R 20/19
Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist die Hinterbliebenenversorgung dem Versicherten nicht als "seine Rechtsposition" zugeordnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86 - 1 BvR 1484/86 - juris - Rn 60). - BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97
Einheitswert
Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2020 - L 2 R 20/19
Das wäre nur dann der Fall, wenn durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt würde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 1 BvL 8/97, BVerfGE 100, 195 ff.). - BSG, 27.06.2019 - B 5 R 36/17 R
Keine Berücksichtigung von vor dem 1.1.1991 vom Versicherten in Deutschland …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2020 - L 2 R 20/19
Dabei können die Grundlagen für die Berechnung der Leistung für Versicherte und Hinterbliebene unterschiedlich sein (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 R 36/17 R, juris). - LSG Baden-Württemberg, 09.12.2008 - L 13 R 2351/08
Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Hinterbliebenenrentenanspruch - Tod des …
Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2020 - L 2 R 20/19
Eine von Art. 14 GG geschützte Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente entsteht vielmehr frühestens mit dem Ableben des Versicherten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2008 - L 13 R 2351/08, juris, Rn. 25).