Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2007 - L 5 SF 1/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,14392
LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2007 - L 5 SF 1/03 (https://dejure.org/2007,14392)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02.02.2007 - L 5 SF 1/03 (https://dejure.org/2007,14392)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02. Februar 2007 - L 5 SF 1/03 (https://dejure.org/2007,14392)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,14392) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenrecht - Übergangsrecht - Kostenpflichtigkeit bzw Kostenfreiheit von Verfahrensbeteiligten - anhängiges Verfahren vor In-Kraft-Treten - Höhe der Pauschgebühr

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Erinnerung gegen die Festsetzung von Pauschgebühren gegen einen Beigeladenen; Voraussetzungen für ein Entfallen der Pauschgebührenpflicht; Geltung von Änderungen des Prozessrechts beim Fehlen abweichender Übergangsvorschriften auch für laufende Verfahren; Verpflichtung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erinnerung gegen die Festsetzung von Pauschgebühren gegen einen Beigeladenen; Voraussetzungen für ein Entfallen der Pauschgebührenpflicht; Geltung von Änderungen des Prozessrechts beim Fehlen abweichender Übergangsvorschriften auch für laufende Verfahren; Verpflichtung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Übergangsrecht beim Kostenrecht im sozialgerichtlichen Verfahren, Gerichtskosten, Pauschgebühr

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.06.2002 - L 11 KA 31/99
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2007 - L 5 SF 1/03
    Der Erinnerungsführer war in den Berufungsverfahren der Augenärztin Dr. B. bzw. des Frauenarztes Dr. C. gegen den Beschwerdeausschuss Ärzte/Krankenkassen, Bremen, (L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99) als Beigeladener beteiligt (Beiladungsbeschlüsse des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 1. April 1999).

    Unter dem 9. Januar 2003 erteilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des LSG dem Erinnerungsführer einen Auszug aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren gem. § 189 SGG in Höhe von insgesamt 202, 50 EUR, wovon jeweils 45, 00 EUR auf die Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 entfielen (Nr. 2 und 4 des Auszugs).

    Für die Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 gelte infolge der Rechtshängigkeit bereits vor dem 1. Januar 2002 dagegen unstreitig das alte Kostenrecht weiter.

    Der Senat hat die Erinnerungen gegen die Festsetzung der Pauschgebühren in den Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 (L 5 SF 1/03 und L 5 SF 2/03) mit Beschluss vom 30. Januar 2007 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 113 SGG).

    Der Erinnerungsführer ist nicht verpflichtet, für die bereits vor Inkrafttreten des 6. SGGÄndG anhängig gewesenen, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt durch Urteil erledigten Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 eine Pauschgebühr zu entrichten.

    Die Anwendbarkeit des § 184 SGG n.F. ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG, wonach in Verfahren nach § 197a SGG (hier: vertragsärztlichen Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99), die bereits vor Inkrafttreten des 6. SGGÄndG anhängig waren, § 183 SGG in seiner bisherigen Fassung fort gilt (und zwar für alle Rechtszüge, vgl. BSG, Beschluss vom 27. November 2003 - B 6 KA 79/02 B).

    Somit unterfallen auch die Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 noch der Pauschgebührenpflicht nach § 184 SGG.

    Nach dieser Auffassung wäre der Erinnerungsführer als "nur" Beigeladener in den Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 nicht pauschgebührenpflichtig.

    Somit ist - mangels abweichender Regelung in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG - im vorliegenden Fall § 184 SGG in seiner ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die Gesetzesänderung sowohl zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Pauschgebühren am 5. Juni 2002 (Verkündung der Urteile in den Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99) als auch zum Zeitpunkt der Mitteilung des Auszugs aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren am 9. Januar 2003 bereits in Kraft getreten war.

    Somit wäre der Erinnerungsführer in den Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 auch dann nicht zur Zahlung von Gerichtskosten verpflichtet, wenn sich die Kostenentscheidung in diesen Verfahren vollständig nach neuem Recht (§ 197a SGG) richten würde.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.06.2002 - L 11 KA 21/99
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2007 - L 5 SF 1/03
    Der Erinnerungsführer war in den Berufungsverfahren der Augenärztin Dr. B. bzw. des Frauenarztes Dr. C. gegen den Beschwerdeausschuss Ärzte/Krankenkassen, Bremen, (L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99) als Beigeladener beteiligt (Beiladungsbeschlüsse des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 1. April 1999).

    Unter dem 9. Januar 2003 erteilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des LSG dem Erinnerungsführer einen Auszug aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren gem. § 189 SGG in Höhe von insgesamt 202, 50 EUR, wovon jeweils 45, 00 EUR auf die Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 entfielen (Nr. 2 und 4 des Auszugs).

    Für die Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 gelte infolge der Rechtshängigkeit bereits vor dem 1. Januar 2002 dagegen unstreitig das alte Kostenrecht weiter.

    Der Senat hat die Erinnerungen gegen die Festsetzung der Pauschgebühren in den Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 (L 5 SF 1/03 und L 5 SF 2/03) mit Beschluss vom 30. Januar 2007 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 113 SGG).

    Der Erinnerungsführer ist nicht verpflichtet, für die bereits vor Inkrafttreten des 6. SGGÄndG anhängig gewesenen, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt durch Urteil erledigten Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 eine Pauschgebühr zu entrichten.

    Die Anwendbarkeit des § 184 SGG n.F. ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG, wonach in Verfahren nach § 197a SGG (hier: vertragsärztlichen Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99), die bereits vor Inkrafttreten des 6. SGGÄndG anhängig waren, § 183 SGG in seiner bisherigen Fassung fort gilt (und zwar für alle Rechtszüge, vgl. BSG, Beschluss vom 27. November 2003 - B 6 KA 79/02 B).

    Somit unterfallen auch die Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 noch der Pauschgebührenpflicht nach § 184 SGG.

    Nach dieser Auffassung wäre der Erinnerungsführer als "nur" Beigeladener in den Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 nicht pauschgebührenpflichtig.

    Somit ist - mangels abweichender Regelung in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG - im vorliegenden Fall § 184 SGG in seiner ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die Gesetzesänderung sowohl zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Pauschgebühren am 5. Juni 2002 (Verkündung der Urteile in den Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99) als auch zum Zeitpunkt der Mitteilung des Auszugs aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren am 9. Januar 2003 bereits in Kraft getreten war.

    Somit wäre der Erinnerungsführer in den Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 auch dann nicht zur Zahlung von Gerichtskosten verpflichtet, wenn sich die Kostenentscheidung in diesen Verfahren vollständig nach neuem Recht (§ 197a SGG) richten würde.

  • BSG, 05.05.2003 - B 13 SF 5/02 S

    Neues Kostenrecht im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2007 - L 5 SF 1/03
    Vielmehr gilt für die vor dem Inkrafttreten des 6. SGGÄndG anhängigen Verfahren, für die Gerichtskosten nach § 197a SGG noch nicht anfallen, unverändert die Pauschgebührenpflicht nach § 184 SGG und damit das "alte" Kostenrecht weiter (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 73/00 R, SozR 3-2500 § 135 Nr. 21; Beschluss vom 5. Mai 2003 - B 13 SF 5/02, SozR 4-1500 § 183 Nr. 1; vgl. auch: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2003 - L 2 AR 24/02).

    Dagegen hat das BSG in seinen Entscheidungen vom 30. August 2002 und 5. Mai 2003 entschieden, dass Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG nur die Frage der Kostenfreiheit (§ 183 SGG a.F.) bzw. Kostenpflicht (§ 197a SGG) betrifft, hinsichtlich der Festsetzung der Pauschgebühren (inbes. der Höhe) dagegen neues Recht anwendbar ist (B 13 SF 1/02 - SozR 3-1500 § 184 Nr. 2 und B 13 SF 5/02 - SozR 4-1500 § 183 Nr. 1; ebenso: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2003 - L 2 AR 24/02; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., Rn. 12 vor § 183; Hk-SGG/Groß, § 184 Rn. 3; Zeihe, SGG, § 184 Rn 1d).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 73/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - Richtlinienempfehlung über

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2007 - L 5 SF 1/03
    Vielmehr gilt für die vor dem Inkrafttreten des 6. SGGÄndG anhängigen Verfahren, für die Gerichtskosten nach § 197a SGG noch nicht anfallen, unverändert die Pauschgebührenpflicht nach § 184 SGG und damit das "alte" Kostenrecht weiter (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 73/00 R, SozR 3-2500 § 135 Nr. 21; Beschluss vom 5. Mai 2003 - B 13 SF 5/02, SozR 4-1500 § 183 Nr. 1; vgl. auch: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2003 - L 2 AR 24/02).

    SGGÄndG abzuleiten sei, dass die Anordnung der Weitergeltung des alten Rechts nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Vorschriften für die Kostentragungspflicht der Beteiligten erfasse (BSG, SozR 3-2500 § 135 Nr. 21).

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2007 - L 5 SF 1/03
    Ausnahmen bestehen nur bei Nichtvereinbarkeit dieser Änderungen mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78, BVerfGE 65, 76, 98; BSG, Urteil vom 30. März 1993 - 3 RK 1/93, BSGE 72, 148, 156).
  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2007 - L 5 SF 1/03
    Ausnahmen bestehen nur bei Nichtvereinbarkeit dieser Änderungen mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78, BVerfGE 65, 76, 98; BSG, Urteil vom 30. März 1993 - 3 RK 1/93, BSGE 72, 148, 156).
  • BSG, 30.03.1993 - 3 RK 1/93

    Rechtwegverweisung - Nichtärztlicher Psychotherapeut - Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2007 - L 5 SF 1/03
    Ausnahmen bestehen nur bei Nichtvereinbarkeit dieser Änderungen mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78, BVerfGE 65, 76, 98; BSG, Urteil vom 30. März 1993 - 3 RK 1/93, BSGE 72, 148, 156).
  • BSG, 30.08.2002 - B 13 SF 1/02 S

    Festsetzung der Pauschgebühr ab dem 02.01.2002

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2007 - L 5 SF 1/03
    Dagegen hat das BSG in seinen Entscheidungen vom 30. August 2002 und 5. Mai 2003 entschieden, dass Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG nur die Frage der Kostenfreiheit (§ 183 SGG a.F.) bzw. Kostenpflicht (§ 197a SGG) betrifft, hinsichtlich der Festsetzung der Pauschgebühren (inbes. der Höhe) dagegen neues Recht anwendbar ist (B 13 SF 1/02 - SozR 3-1500 § 184 Nr. 2 und B 13 SF 5/02 - SozR 4-1500 § 183 Nr. 1; ebenso: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2003 - L 2 AR 24/02; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., Rn. 12 vor § 183; Hk-SGG/Groß, § 184 Rn. 3; Zeihe, SGG, § 184 Rn 1d).
  • BSG, 27.11.2003 - B 6 KA 79/02 B

    Anwendung alten oder neuen Kostenrechts in vertragsärztlichen Streitigkeiten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2007 - L 5 SF 1/03
    Die Anwendbarkeit des § 184 SGG n.F. ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG, wonach in Verfahren nach § 197a SGG (hier: vertragsärztlichen Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99), die bereits vor Inkrafttreten des 6. SGGÄndG anhängig waren, § 183 SGG in seiner bisherigen Fassung fort gilt (und zwar für alle Rechtszüge, vgl. BSG, Beschluss vom 27. November 2003 - B 6 KA 79/02 B).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht