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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - L 7 AS 115/18 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - L 7 AS 115/18 B ER (https://dejure.org/2018,9879)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.03.2018 - L 7 AS 115/18 B ER (https://dejure.org/2018,9879)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. März 2018 - L 7 AS 115/18 B ER (https://dejure.org/2018,9879)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    SGB-XII-Leistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; Leistungsausschluss für EU-Ausländer; Fehlender Ausreisewille

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB-XII -Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2016 - L 7 AS 1154/16
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - L 7 AS 115/18
    Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (ständige Rechtsprechung des Senats, Beschlüsse vom 06.07.2016 - L 7 AS 1154/16 B und vom 09.11.2015 - L 7 AS 1234/15 B ER).

    Das erkennende Gericht kann seine Überzeugung allein auf den Vortrag der Beteiligten stützen, wenn der Vortrag für sich genommen in sich widerspruchsfrei ist und mit dem übrigen Akteninhalt und weiteren Beweisergebnissen in Übereinstimmung steht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 05.04.2017 - L 7 AS 452/17 B ER und vom 06.07.2016 - L 7 AS 1154/16 B).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - L 7 AS 115/18
    Allerdings gelten die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr nicht für Angehörige eines Mitgliedstaats, die ihren Hauptaufenthalt ständig oder jedenfalls ohne eine vorhersehbare Begrenzung der Dauer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nehmen, um dort auf unbestimmte Dauer Dienstleistungen zu empfangen (EuGH Urteil vom 16.07.2009 - C-208/07).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2015 - L 7 AS 1234/15

    Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - L 7 AS 115/18
    Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (ständige Rechtsprechung des Senats, Beschlüsse vom 06.07.2016 - L 7 AS 1154/16 B und vom 09.11.2015 - L 7 AS 1234/15 B ER).
  • BSG, 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigung - Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - L 7 AS 115/18
    Dabei berücksichtigt der Senat, dass nach der Rechtsprechung des BSG der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nach der bis zum 28.12.2016 geltenden Rechtslage mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur vereinbar war, weil existenzsichernde Leistungen durch den Sozialhilfeträger zu bewilligen waren (vgl. nur BSG Urteile vom 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R und vom 30.08.2017 - B 14 AS 31/16 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2016 - L 7 AS 677/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - L 7 AS 115/18
    Dieser umfasst jedenfalls die nach den §§ 27 - 52 SGB V erforderlichen medizinischen Leistungen zur Behandlung einer akuten Krankheit und von Schmerzen (Beschluss des Senats vom 20.04.2016 - L 7 AS 677/16 B ER; Blöcher in: JurisPK § 16 SGB V Rn. 55).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - L 15 SO 104/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - L 7 AS 115/18
    Es lässt sich aber nicht feststellen, dass der Gesetzgeber Unionsbürger gerade dann leistungslos lassen wollte, wenn die Verweisung (nur) auf Überbrückungsleistungen sich auch für einen längeren Zeitraum als unzumutbare Härte darstellt, mithin die den Leistungsausschluss begründende Rückkehroption sich gerade nicht ohne Weiteres verwirklichen lässt (in diesem Sinne auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.06.2017 - L 15 SO 104/17 B ER).
  • BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 31/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - L 7 AS 115/18
    Dabei berücksichtigt der Senat, dass nach der Rechtsprechung des BSG der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nach der bis zum 28.12.2016 geltenden Rechtslage mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur vereinbar war, weil existenzsichernde Leistungen durch den Sozialhilfeträger zu bewilligen waren (vgl. nur BSG Urteile vom 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R und vom 30.08.2017 - B 14 AS 31/16 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - L 25 AS 337/18

    Bewilligung von Leistungen des SGB 12 für einen von Leistungen des SGB 2

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - L 7 AS 115/18
    Der Senat teilt die in der obergerichtlichen Rechtsprechung nach Inkrafttreten der Neuregelung zu § 23 SGB XII vertretene Auffassung (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.03.2018 - L 25 AS 337/18 B ER), wonach der Ausschluss von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII nur dann verfassungsrechtlich haltbar ist, wenn Betroffenen, bei denen ein individuelles Rückkehrhindernis besteht, das eine Ausreise in den Herkunftsstaat derzeit auch unter Berücksichtigung der Belange der Allgemeinheit als unzumutbar erscheinen lässt, eine fehlende Ausreiseabsicht nicht anspruchshindernd entgegengehalten wird.
  • SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19

    Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?

    Von einer Unmöglichkeit der Ausreise ist insbesondere auszugehen, wenn eine amtsärztlich festgestellte Reiseunfähigkeit vorliegt." Dementsprechend ist bei einer vorübergehenden Reiseunfähigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2019, L 7 SO 934/19, juris, Rdnr. 46 m.w.N.) oder einem individuellen Rückkehrhindernis, welches eine Ausreise in den Herkunftsstaat derzeit auch unter Berücksichtigung der Belange der Allgemeinheit als unzumutbar erscheinen ließ (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2018, L 7 AS 115/18 B ER, juris, Rdnr. 15), eine besondere Härte im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII angenommen worden.

    Vielmehr ist eine zeitlich befristete Bedarfslage bereits dann anzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der bedarfsbegründende Zustand kein Dauerzustand, sondern voraussichtlich vorübergehend ist." (vgl. Beschluss vom 28. März 2018, L 7 AS 115/18 B ER, juris, Rdnr. 15).

    Begründet wird dies damit, dass sich nicht feststellen lasse, dass der Gesetzgeber Unionsbürger gerade dann habe leistungslos lassen wollen, wenn die Verweisung (nur) auf Überbrückungsleistungen sich auch für einen längeren Zeitraum als unzumutbare Härte darstellt, mithin die den Leistungsausschluss begründende Rückkehroption sich gerade nicht ohne weiteres verwirklichen lasse (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2018, L 7 AS 115/18 B ER, juris, Rdnr. 15).

  • LSG Hessen, 01.07.2020 - L 4 SO 120/18

    Sozialhilfe (SGB XII)

    Eines gesonderten oder neuerlichen Antrags bedarf es nicht, da Überbrückungsleistungen auch ein Minus gegenüber den Leistungen nach dem Dritten Kapitel darstellen (siehe bereits Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017 - L 4 SO 70/17 B ER -, juris Rn. 13 und 15; wie hier: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2019 - L 15 SO 181/18, juris Rn. 62; Beschluss vom 2. Februar 2018 - L 26 AS 24/18 B ER -, juris Rn. 8; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2019 - L 20 AY 15/19 B ER -, juris Rn. 43; Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 23 Rn. 100 f., 115; im Ergebnis auch (im Verhältnis zum Antrag auf Arbeitslosengeld II) LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2018 - L 7 AS 115/18 B ER -, juris; (zum Antrag auf Eingliederungshilfe) LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. November 2018 - L 8 SO 134/18 B ER -, juris; prozessrechtlich differenzierend (zwar Aliud, aber Leistung i.S.d. § 75 Abs. 5 SGG) LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2018 - L 7 AS 2299/17 B -, juris, Rn. 15; a.A.: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2019 - L 7 SO 934/19 -, juris, Rn. 25; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2017, L 23 SO 30/17 B ER, Rn. 46; a.A. zum hier nicht zu prüfenden Verhältnis zum Antrag auf Arbeitslosengeld II: Hessisches LSG, Beschluss vom 27. März 2019 - L 7 AS 27/19 B -, juris Rn. 15 ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. April 2017 - L 13 AS 113/17 B ER -, Rn. 30, beide m.w.N.).
  • LSG Hessen, 29.06.2020 - L 4 SO 91/20
    Dabei stellen Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII ein Minus gegenüber den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII dar (siehe bereits Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017 - L 4 SO 70/17 B ER -, juris Rn. 13 und 15; wie hier: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2019 - L 15 SO 181/18, juris Rn. 62; Beschluss vom 2. Februar 2018 - L 26 AS 24/18 B ER -, juris Rn. 8; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2019 - L 20 AY 15/19 B ER -, juris Rn. 43; Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 23 Rn. 100 f., 115; im Ergebnis auch (im Verhältnis zum Antrag auf Arbeitslosengeld II) LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2018 - L 7 AS 115/18 B ER -, juris; (zum Antrag auf Eingliederungshilfe) LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. November 2018 - L 8 SO 134/18 B ER -, juris; prozessrechtlich differenzierend (zwar Aliud, aber Leistung i.S.d. § 75 Abs. 5 SGG) LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2018 - L 7 AS 2299/17 B -, juris, Rn. 15 a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2019 - L 7 SO 934/19 -, juris, Rn. 25; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2017, L 23 SO 30/17 B ER, Rn. 46; a.A. zum hier nicht zu prüfenden Verhältnis zum Antrag auf Arbeitslosengeld II: Hessisches LSG, Beschluss vom 27. März 2019 - L 7 AS 27/19 B -, juris Rn. 15 ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. April 2017 - L 13 AS 113/17 B ER -, Rn. 30, beide m.w.N.).
  • SG Duisburg, 04.12.2019 - S 3 SO 616/16
    Das Erfordernis "zeitlich befristete Bedarfslage" ist in der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht als "kurzzeitig" zu verstehen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.03.2018 - L 7 AS 115/18 B ER; ähnlich LSG NRW, Beschluss vom 30.05.2019 - L 20 AY 15/19 B ER).

    Schließlich setzt eine Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII auch keinen Ausreisewillen des Hilfebedürftigen voraus (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.05.2019 - L 20 AY 15/19 B ER; Beschluss vom 28.03.2018 - L 7 AS 115/18 B ER).

    Es lässt sich aber nicht feststellen, dass der Gesetzgeber Ausländer gerade dann leistungslos lassen wollte, wenn die Verweisung (nur) auf Überbrückungsleistungen sich auch für einen längeren Zeitraum als unzumutbare Härte darstellt, mithin die den Leistungsausschluss begründende Rückkehroption sich gerade nicht ohne Weiteres verwirklichen lässt (s.o., vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 28.03.2018 - L 7 AS 115/18 B ER m. w. N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2022 - L 9 SF 274/22

    Unbegründetheit eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung eines Beschlusses

    Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber Unionsbürger gerade dann leistungslos lassen wollte, wenn die den Leistungsausschluss begründende Rückkehroption in das Herkunftsland sich gerade nicht verwirklichen lässt und die Verweigerung von Leistungen sich als unzumutbare besondere Härte darstellt (Beschluss des Senats vom 07.04.2022 - L 9 SO 295/20; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.03.2018 - L 7 AS 115/18 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.06.2017 - L 15 SO 104/17 B ER).

    Wenn die Verweigerung von Leistungen damit zu einem nicht verfassungsgemäßen Ergebnis führen würde, können weitere ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch nicht gefordert werden (so auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.03.2018 - L 7 AS 115/18 B ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2019 - L 7 AS 1085/18

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Vielmehr ist eine zeitliche befristete Bedarfslage bereits dann anzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der bedarfsbegründende Zustand kein Dauerzustand, sondern voraussichtlich vorübergehend ist (Beschluss des Senats vom 28.03.2018 - L 7 AS 115/18 B ER; in diesem Sinne auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.06.2017 - L 15 SO 104/17 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2019 - L 7 AS 2006/18

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Vielmehr ist eine zeitliche befristete Bedarfslage bereits dann anzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der bedarfsbegründende Zustand kein Dauerzustand, sondern voraussichtlich vorübergehend ist (Beschlüsse des Senats vom 16.01.2019 - L 7 AS 1085/18 B und vom 28.03.2018 - L 7 AS 115/18 B ER; in diesem Sinne auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.06.2017 - L 15 SO 104/17 B).
  • LSG Hessen, 18.04.2018 - L 4 SO 120/18
    Eines gesonderten oder neuerlichen Antrags bedarf es nicht, da Überbrückungsleistungen auch ein Minus gegenüber den Leistungen nach dem Dritten Kapitel darstellen (siehe bereits Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017 L 4 SO 70/17 B ER -, juris Rn. 13 und 15; wie hier: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2019 - L 15 SO 181/18, juris Rn. 62; Beschluss vom 2. Februar 2018 - L 26 AS 24/18 B ER -, juris Rn. 8; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2019 L 20 AY 15/19 B ER -, juris Rn. 43; Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 23 Rn. 100 f., 115; im Ergebnis auch (im Verhältnis zum Antrag auf Arbeitslosengeld II) LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2018 - L 7 AS 115/18 B ER -, juris; (zum Antrag auf Eingliederungshilfe) LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. November 2018 - L 8 SO 134/18 B ER -, juris; prozessrechtlich differenzierend (zwar Aliud, aber Leistung i.S.d. § 75 Abs. 5 SGG) LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2018 - L 7 AS 2299/17 B -, juris, Rn. 15; a.A.: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2019 - L 7 SO 934/19 -, juris, Rn. 25; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2017, L 23 SO 30/17 B ER, Rn. 46; a.A. zum hier nicht zu prüfenden Verhältnis zum Antrag auf Arbeitslosengeld II: Hessisches LSG, Beschluss vom 27. März 2019 - L 7 AS 27/19 B -, juris Rn. 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. April 2017 - L 13 AS 113/17 B ER -, Rn. 30, beide m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2023 - L 9 SO 338/22

    Anspruch kroatischer Staatsangehöriger auf Leistungen nach dem SGB XII im Wege

    Wenn die Verweigerung von Leistungen zu einem nicht verfassungsgemäßen Ergebnis führen würde, können weitere ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch nicht gefordert werden (so auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.03.2018 - L 7 AS 115/18 B ER).

    Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber Unionsbürger gerade dann leistungslos lassen wollte, wenn die den Leistungsausschluss begründende Rückkehroption in das Herkunftsland sich gerade nicht verwirklichen lässt und die Verweigerung von Leistungen sich als unzumutbare besondere Härte darstellt (Beschluss des Senats vom 07.04.2022 - L 9 SO 295/20; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.03.2018 - L 7 AS 115/18 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.06.2017 - L 15 SO 104/17 B ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2019 - L 7 AS 1492/19

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Erbringung von Leistungen

    Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller in verfassungskonformer Anwendung von § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII Leistungen auch über den Zeitraum von einem Monat hinaus und ohne Feststellung eines Ausreisewillens zustehen könnten (hierzu Beschluss des Senats vom 28.03.2018 - L 7 AS 115/18 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.05.2019 - L 20 AY 15/19 ER), liegen nicht vor.
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