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   LSG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2020 - L 15 R 947/20 B   

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https://dejure.org/2020,44508
LSG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2020 - L 15 R 947/20 B (https://dejure.org/2020,44508)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.12.2020 - L 15 R 947/20 B (https://dejure.org/2020,44508)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. Dezember 2020 - L 15 R 947/20 B (https://dejure.org/2020,44508)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 16.05.2019 - B 13 R 222/18 B

    Früherer Beginn einer Regelaltersrente

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2020 - L 15 R 947/20
    Die Vergütung des Sachverständigen für sein im Verfahren S 13 R 222/18 (neues Aktenzeichen: S 15 R 222/18) erstattetes Gutachten vom 27.06.2020 wird auf 1154, 54 Euro festgesetzt.

    Das Sozialgericht hat die Vergütung des Sachverständigen für sein im Verfahren S 13 R 222/18 (neues Aktenzeichen: S 15 R 222/18) erstattetes Gutachten vom 27.06.2020 zu Unrecht auf die vom Sachverständigen mit Rechnung vom 27.06.2020 geltend gemachten 1184, 40 Euro festgesetzt.

  • KG, 21.02.2007 - 26 U 230/01

    Sachverständigenentschädigung: Höhe des Entschädigungsanspruchs für ein

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2020 - L 15 R 947/20
    Die Leistung des Sachverständigen ist daher mit einer Werkleistung vergleichbar, die nach §§ 631, 640 BGB frühestens dann vollständig erbracht ist, wenn die Werkleistung körperlich übergeben worden und die Abnahme des Werks ermöglicht worden ist (so auch KG, Beschl. v. 21.02.2007 - 26 U 230/01 -, juris Rn. 13; zum Zeitpunkt der Ausführung von Werkleistungen im allgemeinen siehe auch Hundt-Eßwein, in: Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuer, § 13 UStG Rn. 37).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - L 15 SB 56/21

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an

    Das Sozialgericht hat insoweit zu Recht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 29.12.2020 - L 15 R 947/20 B -, juris Rn. 2 ff.) entschieden, dass der Steuersatz von 16 % der Bemessungsgrundlage Anwendung findet und dem Antragsteller dementsprechend gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG lediglich 176, 93 Euro und nicht 210, 10 Euro zu ersetzen sind, weil das Gutachten des Antragstellers am 01.07.2020 und damit im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 bei Gericht eingegangen ist.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, wird ein medizinisches Sachverständigengutachten, das von einem Gericht in Auftrag gegeben wurde, umsatzsteuerrechtlich erst dann ausgeführt, wenn es bei dem betreffenden Gericht eingeht (Beschl. v. 29.12.2020 - L 15 R 947/20 B -, juris Rn. 2 ff.).

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